Der nächste Stichtag für den Führerscheinumtausch rückt näher: Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 müssen grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 ersetzt werden. Für ältere Senioren gibt es jedoch eine Ausnahme, die ihnen mehrere Jahre länger Zeit lässt.
Wer vor 1953 geboren wurde, muss seinen alten Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Diese Sonderregelung gilt innerhalb des Pflichtumtauschs unabhängig vom Ausstellungsjahr des alten Dokuments.
Das Geburtsjahr kann die Frist entscheidend verändern
Die Ausnahme umfasst die Geburtsjahrgänge 1952 und früher. Wer 1953 geboren wurde, gehört bereits nicht mehr dazu – auch dann nicht, wenn er längst im Ruhestand ist.
Es handelt sich deshalb nicht um eine allgemeine Vergünstigung für Rentner. Der Bezug einer Altersrente oder das Ende der Berufstätigkeit verändert die Umtauschfrist nicht.
Die längere Frist gilt sowohl für alte Papierführerscheine als auch für die vom Pflichtumtausch erfassten älteren Kartenführerscheine. Eine dauerhafte Befreiung ist damit allerdings nicht verbunden: Auch für diese Senioren endet die Frist am 19. Januar 2033.
Auf der Karte zählt das Datum im Feld 4a
Bei älteren Kartenführerscheinen richtet sich die reguläre Frist nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments. Das entsprechende Datum steht auf der Vorderseite im Feld 4a.
Gemeint ist nicht automatisch das Jahr, in dem jemand erstmals seine Fahrprüfung bestanden hat. Wer seinen Papierführerschein später durch eine Karte ersetzt hat, muss deshalb auf das Ausstellungsdatum dieser Karte schauen.
Für die Prüfung sind damit zwei Angaben wichtig: das Geburtsjahr und das Ausstellungsdatum.
Welche Frist für welche Kartenführerscheine gilt
Für die aktuell betroffenen Ausstellungsjahre ergibt sich folgende Übersicht. Sie bezieht sich auf die älteren Kartenführerscheine, die noch dem gestaffelten Pflichtumtausch unterliegen.
| Ausstellungsjahr der Karte | Geboren ab 1953 | Geboren vor 1953 |
|---|---|---|
| 1999 bis 2001 | Frist am 19. Januar 2026 abgelaufen | 19. Januar 2033 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | 19. Januar 2033 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | 19. Januar 2033 |
Die Frist im Januar 2027 ist keine allgemeine Verlängerung für andere Führerscheine. Für Inhaber alter Papierführerscheine, die 1953 oder später geboren wurden, sind die regulären Umtauschfristen bereits abgelaufen.
Keine neue Fahrprüfung wegen des Umtauschs
Der vorgeschriebene Umtausch betrifft das Dokument, nicht den erneuten Erwerb der Fahrerlaubnis. Für den gewöhnlichen Pkw- oder Motorradführerschein müssen Betroffene deshalb weder die theoretische noch die praktische Fahrprüfung wiederholen.
Auch eine zusätzliche ärztliche Untersuchung gehört nicht zum regulären Dokumentenumtausch. Allgemeine Vorschriften zur Fahreignung und besondere Anforderungen einzelner Fahrerlaubnisklassen bleiben davon unberührt.
Der neue Führerschein gilt 15 Jahre
Die neue Karte wird für 15 Jahre ausgestellt und muss anschließend wieder erneuert werden. Diese Befristung betrifft das Dokument; sie bedeutet nicht, dass die gewöhnliche Pkw-Fahrerlaubnis nach 15 Jahren automatisch endet.
Wer bereits einen seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten, befristeten Führerschein besitzt, muss dessen Ablaufdatum beachten. Die Ausnahme für vor 1953 Geborene verlängert solche neueren Dokumente nicht pauschal bis 2033.
Unterlagen und Termin rechtzeitig klären
Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Wohnsitz. Benötigt werden üblicherweise ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, der bisherige Führerschein und ein aktuelles biometrisches Passfoto.
Bei einem alten Papierführerschein kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich sein. Darin sind die damaligen Fahrerlaubnisdaten dokumentiert, die der heute zuständigen Stelle möglicherweise noch fehlen.
Ob der Antrag online möglich ist und in welcher Form das Foto eingereicht werden soll, sollten Betroffene vorab örtlich klären. Ein digitales Passbild lässt sich nicht bei jeder Führerscheinstelle auf dieselbe Weise verwenden wie bei einem Personalausweisantrag.
Auch die Gesamtkosten sollten vorab erfragt werden. Hannover nennt beispielsweise 26,50 Euro für den Onlineantrag; zusätzliche Leistungen und das Passfoto können weitere Ausgaben verursachen.
Wer die Frist verpasst, verliert nicht automatisch seine Fahrerlaubnis
Nach Ablauf der Umtauschfrist wird das alte Führerscheindokument ungültig. Die zugrunde liegende Fahrerlaubnis bleibt beim bloßen Versäumen des Dokumentenumtauschs bestehen.
Wer anschließend mit dem abgelaufenen Dokument fährt, muss nach Angaben der Bundesregierung mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Betroffene sollten den Umtausch deshalb rechtzeitig beantragen und nicht erst kurz vor dem Stichtag nach einem Termin suchen.
Beispiel aus der Praxis: Gleiche Karte, unterschiedliche Fristen
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Zwei Schwestern besitzen jeweils einen Kartenführerschein, der 2003 ausgestellt wurde. Die ältere wurde 1952 geboren, die jüngere 1954.
Die jüngere Schwester muss ihre Karte bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Für die ältere gilt dagegen die Ausnahme bis zum 19. Januar 2033.
Dass beide längst Rente beziehen, verändert diese Einordnung nicht. Ausschlaggebend ist hier der Unterschied beim Geburtsjahr – eine neue Fahrprüfung müssen beide wegen des Umtauschs nicht ablegen.
Quellen: Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung; Bundesverkehrsministerium, „Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?“; Bundesregierung, „Diese Führerscheine müssen umgetauscht werden“; Serviceportal der Landeshauptstadt Hannover zum Führerscheinumtausch.




