Grundsicherung: Gerichte uneinig über Schulbedarf im Wechselmodell

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Die Gewährung und Aufteilung der Schulbedarfspauschale bei Kindern getrennt lebender Eltern im SGB-II-Bezug sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen mit den Jobcentern.

Im Jahr 2026 beträgt die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Sie ist Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT). Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich häufig die Frage, in welchem Haushalt die Leistung zu berücksichtigen ist und ob sie aufgeteilt werden darf. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Dabei ist zu unterscheiden: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen im Rahmen des Umgangsrechts, oder betreuen beide Eltern es in einem paritätischen Wechselmodell ungefähr zur Hälfte? Außerdem kommt es darauf an, ob der Schulbedarf bereits gedeckt ist.

Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil: Gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend

Das Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 16.05.2017 – S 19 AS 2534/15, dass das Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes den persönlichen Schulbedarf zahlen muss.

Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn sich das Kind zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres beim umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhält. Im entschiedenen Fall lebten die Kinder hauptsächlich bei ihrer Mutter und besuchten regelmäßig ihren Vater.

Keine tageweise Aufteilung wegen Umgangszeiten: Nach Auffassung des Gerichts ist die Schulbedarfspauschale keine tageweise teilbare Leistung. Der Bedarf wird einmalig für das jeweilige Schulhalbjahr berücksichtigt. Ein Aufenthalt beim anderen Elternteil am Stichtag verlagert deshalb die Zuständigkeit für diese Leistung nicht. Quelle: Mitteilung zum Urteil des SG Dortmund

Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Jobcenter seine Berufung im Verfahren L 2 AS 1246/17 zurückgenommen hatte. Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker

SG Dessau-Roßlau: Unteilbare Pauschale, aber kein Anspruch bei gedecktem Bedarf

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied mit Urteil vom 15.03.2024 – S 4 AS 551/21, dass die Schulbedarfspauschale auch bei einem paritätischen Wechselmodell nicht teilbar sei. Den geltend gemachten Anspruch lehnte es dennoch ab, weil es den Bedarf durch die Mutter als gedeckt ansah.

In dem Verfahren lebte das Kind etwa zur Hälfte beim leistungsberechtigten Vater und bei der nicht leistungsberechtigten Mutter. Während des Aufenthalts beim Vater bestand eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt sah das Gericht bei der Mutter.

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Nach Auffassung des Gerichts ist die Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII einmalig am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende lasse sich nur auf teilbare Leistungen übertragen. Dazu verwies es unter anderem auf das BSG-Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R.

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt bei einem nicht leistungsberechtigten Elternteil, kommt ein Anspruch nach dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn der Schulbedarf dort nachweislich nicht gedeckt wurde. Die Unteilbarkeit bedeutet somit nicht automatisch, dass die Pauschale im Haushalt des leistungsberechtigten Elternteils vollständig zu bewilligen ist. Quelle: Urteil des SG Dessau-Roßlau

LSG Berlin-Brandenburg: Hälftiger Schulbedarf im Wechselmodell

Eine andere Auffassung zur Teilbarkeit vertrat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.11.2022 – L 27 AS 1192/21.

Das Gericht bejahte bei einem wöchentlichen Wechselmodell mit etwa hälftiger Kostenteilung einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wegen des pauschalierenden Charakters dieser Leistung komme es nicht auf den Nachweis eines tatsächlich entstandenen Mehrbedarfs an.

Auch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf seien aufgrund des hälftigen Wechselmodells nur zur Hälfte zu bewilligen. Quelle: Rechtsprechungsübersicht mit Verweis auf das Urteil

Damit weichen die Aussagen des LSG Berlin-Brandenburg und des SG Dessau-Roßlau zur Teilbarkeit voneinander ab. Die Fälle dürfen allerdings nicht vollständig gleichgesetzt werden: Für die Entscheidung aus Dessau-Roßlau war zusätzlich maßgeblich, dass das Gericht eine Bedarfsdeckung bei der nicht leistungsberechtigten Mutter annahm.

Fazit: Was tun bei Problemen?

Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fragen: Welches Jobcenter ist zuständig, besteht ein ungedeckter Schulbedarf und darf die Pauschale aufgeteilt werden? Insbesondere zur Teilbarkeit beim paritätischen Wechselmodell vertreten die genannten Gerichte unterschiedliche Auffassungen.

Kürzt das Jobcenter die Pauschale wegen der Trennungssituation oder lehnt es die Zahlung ab, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Bescheid und Begründung prüfen: Kontrollieren Sie, ob der persönliche Schulbedarf berücksichtigt wurde und weshalb gegebenenfalls eine Kürzung oder Ablehnung erfolgte. Im Jahr 2026 sind regelmäßig 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar vorgesehen. Quelle: Jobcenter Berlin-Lichtenberg
  • Fristgerecht Widerspruch einlegen: Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch kann beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingelegt werden. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsgrundlage: § 84 SGG
  • Die Begründung auf den konkreten Fall abstimmen: Erläutern Sie die Betreuungssituation, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ob sein Schulbedarf bereits gedeckt ist. Bei einer Kürzung wegen einzelner Umgangstage können Sie auf die dargestellte Rechtsprechung zur Unteilbarkeit verweisen. Wird dagegen eine Bedarfsdeckung durch den anderen Elternteil angenommen, sollte der Widerspruch konkret darauf eingehen. Beim paritätischen Wechselmodell ist die abweichende Rechtsprechung zu berücksichtigen.