Wer im Alter auf ergänzende Grundsicherung angewiesen ist, muss bei der nächsten Regelsatzanpassung genau hinsehen. Die Bundesregierung will einen Berechnungsschritt streichen, der jüngere Preissteigerungen zusätzlich berücksichtigt – dadurch könnten Erhöhungen geringer ausfallen als nach dem bisherigen Verfahren.
Eine weitere Nullrunde für 2027 ist damit nicht beschlossen. Für Betroffene geht es dennoch um eine handfeste Frage: Wie gut hält ihre Unterstützung künftig mit den notwendigen Ausgaben Schritt?
Am 12. Oktober wird der Entwurf öffentlich beraten
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 angesetzt. Sie soll von 15 bis 17 Uhr stattfinden und im Internet übertragen werden.
Gegenstand ist der Regierungsentwurf mit der Bundestagsdrucksache 21/7860.
Die Anhörung gehört zum parlamentarischen Verfahren und ist noch kein Gesetzesbeschluss. Aussagen, wonach Rentner deshalb bereits sicher eine bestimmte Summe verlieren, greifen der Entscheidung vor.
Warum die Änderung auch die Grundsicherung im Alter betrifft
Die geplante Neuregelung betrifft die Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28a SGB XII. Auf diesen Regelbedarfsstufen beruht auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; die Debatte reicht deshalb über Leistungen für Arbeitsuchende hinaus.
Der Regelbedarf ist dabei nur ein Bestandteil der Unterstützung. Daneben können insbesondere anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie zusätzliche Bedarfe berücksichtigt werden.
Wer die Folgen für seinen Haushalt einschätzen möchte, muss deshalb zwischen dem Regelsatz und der gesamten Zahlung des Sozialamts unterscheiden. Beide Beträge sind nicht automatisch identisch.
Welcher Rechenschritt wegfallen soll
Bislang erfolgt die jährliche Fortschreibung in zwei Schritten: Zunächst werden die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt (Mischindex). Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung des zweiten Quartals über eine ergänzende Fortschreibung ein.
Nach dem Regierungsentwurf soll dieser zweite Schritt entfallen. Übrig bliebe die Anpassung anhand des Mischindexes aus Preisen und Nettolöhnen.
Damit würden Preissteigerungen weiterhin berücksichtigt, allerdings ohne die bisherige zusätzliche Reaktion auf die jüngste Entwicklung. Gerade wenn notwendige Ausgaben plötzlich kräftiger steigen, könnte sich diese Änderung im Haushaltsbudget bemerkbar machen.
Warum 563 Euro noch keine Antwort für 2027 sind
Für alleinlebende Erwachsene der Regelbedarfsstufe 1 gelten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Schon 2025 hatte es keine Erhöhung gegeben; der gesetzliche Besitzschutz verhinderte, dass niedrigere rechnerische Ergebnisse zu einer Absenkung führten.
Für die Fortschreibung 2027 sieht der Entwurf als Ausgangspunkt die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 vor – rund 547,55 Euro für Alleinstehende. Die künftigen Zahlbeträge müssen gesondert festgelegt werden; aus der Änderung der Formel allein ergibt sich noch kein verbindlicher Regelsatz.
Eine Rechnung nach dem Muster „563 Euro plus erwartete Inflation“ wäre deshalb zu einfach.
Besitzschutz schützt den Betrag, nicht die Kaufkraft
Der bisherige Besitzschutz verhindert bei der Fortschreibung einen niedrigeren Regelsatz, wenn die Berechnung unter dem geltenden Betrag bleibt. Eine spätere Erhöhung ergibt sich erst, wenn das rechnerische Ergebnis darüber liegt.
Für den Alltag reicht es jedoch nicht, nur auf den unveränderten Eurobetrag zu schauen. Wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer werden, lässt sich mit derselben Summe weniger bezahlen.
Eine ausgebliebene oder geringere Erhöhung kann deshalb spürbar sein, obwohl im Bescheid keine ausdrückliche Kürzung steht. Wer bereits jeden Einkauf eng kalkulieren muss, hat kaum Möglichkeiten, solche Mehrkosten dauerhaft aufzufangen.
Auch einzelne Mehrbedarfe hängen am Regelsatz
Die Folgen einer schwächeren Anpassung können über den gewöhnlichen Regelbedarf hinausreichen. Bestimmte Mehrbedarfe werden als Prozentsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe berechnet.
Dazu gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Mehrbedarf bei nachgewiesenem Merkzeichen G für Menschen oberhalb der Altersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung. Er beträgt grundsätzlich 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe, sofern im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
Steigt die Berechnungsgrundlage weniger stark, fällt auch der Zuwachs bei einem solchen Mehrbedarf geringer aus. Das wäre eine Folgewirkung der Regelsatzentwicklung, keine eigenständige Abschaffung des Mehrbedarfs.
Beispiel aus der Praxis: Was eine kleinere Erhöhung bedeuten würde
Ein fiktives Rechenbeispiel: Eine alleinlebende Rentnerin erhält ergänzende Grundsicherung und einen Mehrbedarf von 17 Prozent wegen des Merkzeichens G. Unterstellt man für einen bloßen Vergleich eine Regelsatzerhöhung um 20 Euro, würden Regelbedarf und dieser Mehrbedarf zusammen um 23,40 Euro steigen.
Fiele die Regelsatzerhöhung dagegen nur zehn Euro hoch aus, betrüge der gemeinsame Zuwachs 11,70 Euro. Der Unterschied zwischen beiden Varianten läge bei 140,40 Euro im Jahr, sofern alle übrigen Verhältnisse unverändert blieben.
Diese Beträge sind keine Prognose für 2027. Sie zeigen aber, weshalb eine scheinbar technische Änderung der Berechnung für einen Rentnerhaushalt konkrete finanzielle Folgen haben kann.
Quellen: Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860, insbesondere Artikel 9; Bundestag, Ankündigung der öffentlichen Anhörung am 12. Oktober 2026; Bundesarbeitsministerium, FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026; §§ 28a, 30 und 42 SGB XII.




