Zwei Ausschüsse des Bundesrates empfehlen, den Regierungsentwurf zur Wohngeldreform vollständig abzulehnen. Damit liegt im laufenden Gesetzgebungsverfahren erstmals ein förmliches Ausschussvotum gegen den gesamten Entwurf vor.
Einheitlich ist die Ausschusslage jedoch nicht. Während der Wohnungs- und der Sozialausschuss die Ablehnung verlangen, empfiehlt der Finanzausschuss, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben.
Das geht aus der am 11. September 2026 veröffentlichten Bundesratsdrucksache 474/1/26 hervor. Über die Empfehlungen soll das Bundesratsplenum am 25. September 2026 abstimmen.
Warum die geplanten Kürzungen auf Widerstand stoßen
Die Bundesregierung will die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren, die Wohngeldfortschreibung 2027 aussetzen und Einkommen über eine veränderte Berechnungsformel stärker berücksichtigen. Der Regierungsentwurf zur Wohngeldreform enthält daneben mehrere Vereinfachungen für Wohngeldstellen und Antragsteller.
Die ablehnenden Ausschüsse halten die finanziellen Folgen für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen für unverhältnismäßig. Besonders häufig beziehen Rentner und Alleinerziehende Wohngeld.
Die drei geplanten Einschnitte können sich gegenseitig verstärken. Wie sich dies auf Rentner und Familien mit Wohngeld auswirken könnte, hatte Gegen-Hartz bereits ausführlich dargestellt.
Rund 381.000 Haushalte könnten den Anspruch verlieren
Nach einer im Regierungsentwurf wiedergegebenen Modellrechnung könnten etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Rund 143.000 dieser Haushalte würden voraussichtlich anschließend Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII beantragen.
Die Berechnung ist keine sichere Vorhersage für einzelne Haushalte. Sie zeigt jedoch, dass die Reform weit über eine reine Vereinfachung des Wohngeldverfahrens hinausgehen würde.
Für 2027 veranschlagt die Bundesregierung bei Bund und Ländern jeweils 738 Millionen Euro weniger Wohngeldausgaben. Diesen Beträgen stehen zusätzliche Ausgaben für Grundsicherung und Sozialhilfe gegenüber.
Was die vollständige Ablehnung tatsächlich bedeutet
Der Entwurf befindet sich im ersten Bundesratsdurchgang. Nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes kann der Bundesrat zu einem Regierungsentwurf Stellung nehmen.
Eine ablehnende Stellungnahme würde das Gesetzgebungsverfahren nicht automatisch beenden. Hält die Bundesregierung an ihrem Vorhaben fest, kann sie den Entwurf zusammen mit der Stellungnahme an den Bundestag weiterleiten.
Der Bundestag kann die Vorlage anschließend verändern, beschließen oder ablehnen. Nach der vorliegenden Fassung müsste später auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
Die Ausschussempfehlungen enthalten zugleich mehrere Änderungsvorschläge für den Fall, dass das Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt wird. Das Bundesratsplenum kann die grundsätzliche Ablehnung daher mit einzelnen Änderungen verbinden oder eine andere Position beschließen.
Heizkostenkomponente soll weniger stark sinken
Die Bundesregierung möchte die dauerhafte Heizkostenkomponente ab 2027 halbieren. Die Ausschussempfehlung sieht stattdessen vor, 62,5 Prozent des bisherigen Betrags zu erhalten.
Für einen Einpersonenhaushalt ergeben sich folgende Werte:
| Stand oder Vorschlag | Bei der Wohngeldberechnung berücksichtigter monatlicher Betrag |
|---|---|
| Geltendes Recht | 96 Euro dauerhafte Komponente plus 14,40 Euro CO₂-Anteil, insgesamt 110,40 Euro |
| Regierungsentwurf | 48 Euro dauerhafte Komponente plus 14,40 Euro CO₂-Anteil, insgesamt 62,40 Euro |
| Ausschussempfehlung | 60 Euro dauerhafte Komponente plus 14,40 Euro CO₂-Anteil, insgesamt 74,40 Euro |
Der Ausschussvorschlag läge zwölf Euro über dem Regierungsentwurf, aber weiterhin 36 Euro unter dem geltenden Wert nach § 12 Wohngeldgesetz. Die Kürzung wäre damit begrenzt, aber nicht verhindert.
Die aufgeführten Beträge werden nicht zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Sie erhöhen den Betrag für Miete oder Belastung, der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.
Wie stark sich die Veränderung auf die tatsächliche Auszahlung auswirkt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße und berücksichtigungsfähiger Miete ab. Mehr dazu steht im Beitrag über die geplante Kürzung der Heizkostenkomponente.
Neue Mietenstufen sollen vorerst nicht kommen
Nach dem Regierungsentwurf sollen zahlreiche Gemeinden und Landkreise ab 2027 einer neuen Mietenstufe zugeordnet werden. Von den untersuchten Gemeinden würden 411 aufsteigen und 126 herabgestuft.
Die Ausschussempfehlungen sehen vor, diese Neuordnung nicht zum 1. Januar 2027 umzusetzen. Die bisherigen Mietenstufen würden damit vorerst weitergelten.
Für Haushalte in Orten mit geplanter Herabstufung könnte dies eine niedrigere Mietobergrenze verhindern. Bewohner von Gemeinden mit vorgesehenem Aufstieg würden dagegen zunächst nicht von höheren Werten profitieren.
Die Aussetzung hätte daher je nach Wohnort unterschiedliche Folgen. Welche Orte betroffen wären, zeigt die Übersicht zu den neuen Mietenstufen 2027.
Alleinerziehende sollen einen höheren Freibetrag erhalten
In den Ausschussempfehlungen wird außerdem vorgeschlagen, den jährlichen Wohngeldfreibetrag für Alleinerziehende von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben. Dadurch würden jährlich weitere 600 Euro vom Gesamteinkommen abgezogen.
Umgerechnet wären das 50 Euro weniger berücksichtigtes Einkommen im Monat. Das Wohngeld würde jedoch nicht automatisch um 50 Euro steigen.
Voraussetzung für den Freibetrag ist nach § 17 Wohngeldgesetz, dass die Person ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebt. Mindestens ein Kind muss unter 18 Jahre alt sein und es muss Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt werden.
Laufende Wohngeldbescheide bleiben grundsätzlich bestehen
Die Ausschussempfehlungen verändern keinen bereits erlassenen Wohngeldbescheid. Auch der Regierungsentwurf sieht vor, dass vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weitergezahlt wird.
Dieser Schutz gilt nicht ausnahmslos. Eine Neuberechnung kann erforderlich werden, wenn sich das Einkommen, die Miete oder die Zahl der Haushaltsmitglieder erheblich verändert.
Wichtige Änderungstatbestände ergeben sich insbesondere aus § 27 WoGG und § 28 WoGG. Daneben können die allgemeinen Regeln des § 45 SGB X eingreifen.
Vorgeschriebene Änderungsmitteilungen müssen deshalb weiterhin unverzüglich erfolgen. Betroffene sollten außerdem das Enddatum ihres Wohngeldbescheids im Blick behalten.
Redaktionelle Einordnung: Ausgang der Beratung bleibt offen
Die neue Entwicklung geht über allgemeine Kritik an den Sparplänen hinaus. Der federführende Wohnungsausschuss und der Sozialausschuss verlangen nun förmlich die Ablehnung des gesamten Entwurfs.
Das gegenteilige Votum des Finanzausschusses zeigt jedoch, dass eine Mehrheit im Bundesratsplenum keineswegs sicher ist. Von einer bereits verhinderten Wohngeldkürzung kann deshalb nicht gesprochen werden.
Für Betroffene bedeutet die Ausschussempfehlung zunächst nur, dass konkrete Alternativen zum Regierungsentwurf auf dem Tisch liegen. Verbindliche Rechenwerte entstehen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Häufige Fragen zur Wohngeldreform
Ist die Wohngeldreform jetzt abgelehnt?
Nein. Zwei Ausschüsse empfehlen die vollständige Ablehnung, während der Finanzausschuss keine Einwendungen erheben möchte. Das Bundesratsplenum hat noch nicht entschieden.
Was würde der Heizkostenvorschlag für einen Einpersonenhaushalt bedeuten?
Die dauerhafte Heizkostenkomponente würde von 96 auf 60 Euro sinken. Zusammen mit dem CO₂-Anteil würden 74,40 Euro in die Berechnung einfließen, aber nicht als eigener Zuschuss ausgezahlt.
Würden die neuen Mietenstufen vollständig entfallen?
Sie sollen nach der Ausschussempfehlung zum 1. Januar 2027 nicht angepasst werden. Ob eine Neuordnung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, lässt die Empfehlung offen.
Steigt das Wohngeld für Alleinerziehende um 50 Euro?
Nicht automatisch. Der höhere Freibetrag würde das berücksichtigte Einkommen rechnerisch um 50 Euro im Monat verringern. Die tatsächliche Wohngeldhöhe ergibt sich erst aus der vollständigen Berechnung.
Bleibt ein laufender Wohngeldbescheid gültig?
Grundsätzlich ja. Bei erheblichen Veränderungen oder einem gesetzlichen Ausschluss kann der Bescheid jedoch neu festgesetzt oder unwirksam werden.
Wann steht die Regelung für 2027 fest?
Der Bundesrat berät am 25. September 2026 über seine Stellungnahme. Danach folgen die Beratungen im Bundestag und später eine weitere Beteiligung des Bundesrates.




