Das Sozialgericht Berlin hatte das Jobcenter zunächst verpflichtet, einer Familie vorläufig die tatsächlichen Unterkunftskosten von monatlich 1.800 Euro zu gewähren. Ausschlaggebend war die erfolglose Suche nach einer günstigeren Wohnung.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung jedoch im Beschwerdeverfahren auf. Die Familie habe keinen vorläufigen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten, weil sie ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters in die unangemessen teure Wohnung gezogen sei.
Sozialgericht sprach zunächst 1.800 Euro zu
Die 39. Kammer des Sozialgerichts Berlin verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, den Antragstellern und ihren minderjährigen Kindern vorläufig die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Diese beliefen sich auf monatlich 1.800 Euro (Beschluss vom 9. Juni 2026 – S 39 AS 2153/26 ER).
Das Jobcenter hatte der Familie mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt. Für Unterkunft und Heizung berücksichtigte es jedoch nur 1.412,04 Euro.
Davon entfielen 1.212,06 Euro auf die Unterkunft und 199,98 Euro auf die Heizkosten. Tatsächlich musste die Familie eine Grundmiete von 1.400 Euro und Nebenkosten von 400 Euro zahlen.
Erfolglose Wohnungssuche überzeugte das Sozialgericht
Die Familie hatte die neue Wohnung zum 1. Dezember 2025 angemietet. Das vorherige Mietverhältnis war durch den Vermieter zum 30. November 2025 gekündigt worden.
Nach den Feststellungen des Sozialgerichts hatten die Antragsteller vergeblich nach einer preisgünstigeren Wohnung gesucht. Eine Unterkunft zu niedrigeren Kosten konnten sie nicht anmieten.
Das Gericht hielt deshalb eine sofortige Begrenzung der Unterkunftskosten nicht für gerechtfertigt. Es übertrug den Rechtsgedanken der Kostensenkungsregelung aus § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II auf den Fall.
Wann tatsächliche Mietkosten weiter anerkannt werden
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Kosten den angemessenen Umfang, können sie vorübergehend weiterhin berücksichtigt werden.
Das gilt, solange es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Die Anerkennung ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
Während der Karenzzeit können im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Voraussetzungen für den Eilrechtsschutz waren zunächst erfüllt
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatten die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Damit lagen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG vor.
Der grundsätzliche Anspruch der Familie auf Leistungen nach dem SGB II war zwischen den Beteiligten unstreitig. Umstritten war lediglich die Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten.
Das Sozialgericht konnte im Eilverfahren keine umfangreichen Ermittlungen dazu durchführen, ob tatsächlich eine angemessene Wohnung verfügbar gewesen wäre. Diese Prüfung sollte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Landessozialgericht hebt den Beschluss auf
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hob den Beschluss des Sozialgerichts später auf (Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 AS 1022/26 B ER).
Die Beschwerde des Jobcenters war nach Auffassung des Senats trotz der bereits erfolgten vorläufigen Zahlung zulässig und begründet. Nach der Aufhebung könne ein Anspruch auf Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen bestehen.
Die Familie hatte nach der Entscheidung des LSG keinen vorläufigen Anspruch auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen überschritten die geltenden Angemessenheitsgrenzen.
Geburt beginnt die Karenzzeit nicht erneut
Das LSG stellte außerdem klar, dass die Karenzzeit nur mit dem erstmaligen Leistungsbezug beginnt. Der Zugang eines weiteren Familienmitglieds oder die Geburt eines Kindes löst keine neue Karenzzeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aus.
Die Familie konnte deshalb nicht verlangen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten allein wegen der Geburt erneut innerhalb einer Karenzzeit anerkannt werden.
Ohne Zusicherung werden höhere Kosten nicht übernommen
Die Familie war ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters in die neue Wohnung gezogen. Nach Auffassung des LSG konnten deshalb keine höheren als die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Ein wichtiger Grund für die Anerkennung der höheren Kosten lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Auch eine rechtswidrige Ablehnung der Zusicherung konnte der Senat nicht feststellen.
§ 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II stellt inzwischen ausdrücklich klar: „Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“
Wann ein Wohnungswechsel unzumutbar sein kann
Gesundheitliche Gründe können gegen einen Wohnungswechsel sprechen. Dazu gehören schwere Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder psychische Belastungen, die sich durch einen Umzug verschlimmern würden.
Diese Gründe müssen regelmäßig durch ein ärztliches oder psychologisches Attest nachgewiesen werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der Verbleib in der Wohnung lediglich „befürwortet“ wird und vorhandene Ängste nach Einschätzung des Gerichts abgebaut werden können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2007 – L 32 B 823/07 AS ER).
Auch eine erfolglose Wohnungssuche kann berücksichtigt werden. Dafür müssen Leistungsbeziehende nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine günstigere und angemessene Wohnung bemüht haben.
Eine Kostensenkung kann zudem unwirtschaftlich sein. Das kommt infrage, wenn Umzugskosten, Renovierung, Kaution und Transport in keinem vernünftigen Verhältnis zur monatlichen Mietersparnis stehen. Dies folgt aus § 22 Absatz 1 Satz 12 SGB II.
Bei pflegebedürftigen älteren Menschen kann das vertraute Wohnumfeld gegen einen Umzug sprechen. Das gilt besonders, wenn sie auf ein festes soziales Netzwerk oder vorhandene Pflege- und Unterstützungsangebote angewiesen sind.
Höhere Mietaufwendungen können außerdem unabweisbar sein, wenn Leistungsbeziehende die Differenz nicht einmal vorübergehend aus dem Regelbedarf finanzieren können. Darauf verweist das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. August 2026 – L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH).
Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bewertet werden.
Gegen Kürzungsbescheide rechtzeitig vorgehen
Gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Drohen erhebliche finanzielle Nachteile oder der Verlust der Wohnung, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte jedoch die schriftliche Zusicherung des Jobcenters vorliegen. Fehlt diese, werden nach einem Umzug grundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt.




