Fünf Euro in der Apotheke, weitere Beträge für Krankengymnastik und eine Rechnung nach dem Krankenhausaufenthalt: Für Rentnerinnen und Rentner können sich gesetzliche Zuzahlungen über das Jahr zu einer erheblichen Belastung summieren.
Doch niemand muss diese Zuzahlungen unbegrenzt tragen. Wer seine persönliche Jahresgrenze überschritten hat, kann zu viel gezahltes Geld von der gesetzlichen Krankenkasse zurückfordern.
Gerade jetzt im Herbst lohnt es sich, die bisherigen Zahlungen zusammenzurechnen. Denn die Krankenkasse benachrichtigt Versicherte beim Erreichen der Grenze nicht automatisch. Wer auf einen entsprechenden Brief wartet, zahlt möglicherweise weiter, obwohl bereits eine Befreiung möglich wäre.
Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent gilt unter besonderen Voraussetzungen
Nach § 62 SGB V beträgt die jährliche Belastungsgrenze grundsätzlich zwei Prozent der berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung kann sie auf ein Prozent sinken. Gesetzliche Freibeträge für berücksichtigte Familienangehörige werden vor der Prozentrechnung abgezogen.
Die Grenze gilt für das gesamte Kalenderjahr, also von Januar bis Dezember. Sie ist weder ein monatlicher Höchstbetrag noch eine gesonderte Grenze für jedes Medikament oder jede Behandlung. Nachgewiesene gesetzliche Zuzahlungen werden zusammengerechnet.
Bei Rentnern zählt die Bruttorente
Für die Berechnung ist grundsätzlich die Rente vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anzusetzen. Allein der Betrag, der auf dem Konto ankommt, reicht deshalb als Berechnungsgrundlage nicht aus. Ändert sich die Rentenhöhe während des Jahres, müssen die unterschiedlichen Monatsbeträge berücksichtigt werden.
Neben der gesetzlichen Rente können beispielsweise Betriebsrenten, Arbeitseinkommen, Kapitalerträge und Überschüsse aus Vermietung hinzukommen. Pflegegeld und Wohngeld werden dagegen nicht berücksichtigt. Die Techniker erläutert die anrechenbaren Einnahmen und Familienfreibeträge.
Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss, sollte daneben prüfen, ob weitere Unterstützung möglich ist. Gegen-Hartz.de erklärt, unter welchen Voraussetzungen Rentner Wohngeld erhalten können.
Ehepaare sollten gemeinsam rechnen
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften im gemeinsamen Haushalt werden die berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammen betrachtet. Ebenso werden ihre gesetzlichen Zuzahlungen zusammengerechnet. Für den berücksichtigten Ehe- oder Lebenspartner beträgt der Freibetrag 2026 insgesamt 7.119 Euro.
Bei einem Rentnerehepaar mit zusammen 30.000 Euro anrechenbaren Jahresbruttoeinnahmen und ohne weitere Freibeträge bleiben nach diesem Abzug 22.881 Euro. Daraus ergibt sich eine Jahresgrenze von 457,62 Euro beziehungsweise 228,81 Euro bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel. Erfüllt ein berücksichtigtes Familienmitglied die Voraussetzungen dafür, gilt die niedrigere Grenze für die gemeinsame Berechnung.
Eine Wohngemeinschaft wird dagegen nicht allein durch die gemeinsame Adresse zu einer solchen Familie. Auch unverheiratete Paare werden nicht ohne Weiteres wie Ehepaare behandelt. Bei ungewöhnlichen Haushaltskonstellationen sollte die Krankenkasse erklären, welche Personen sie einbezieht.
Welche Beträge sich ergeben können
Die folgenden Rechnungen verdeutlichen die Größenordnung. Bei den alleinstehenden Personen wird angenommen, dass ausschließlich die genannte Jahresbruttorente vorliegt und keine besonderen Abzüge oder Sonderregelungen greifen.
| Beispiel für 2026 | Jahresgrenze: 2 Prozent | Jahresgrenze: 1 Prozent |
|---|---|---|
| Alleinstehend, 15.000 Euro Jahresbruttorente | 300 Euro | 150 Euro |
| Alleinstehend, 18.000 Euro Jahresbruttorente | 360 Euro | 180 Euro |
| Alleinstehend, 24.000 Euro Jahresbruttorente | 480 Euro | 240 Euro |
| Ehepaar, 30.000 Euro Jahresbrutto, nach 7.119 Euro Freibetrag | 457,62 Euro | 228,81 Euro |
| Ganzjähriger Bezug von Grundsicherung im Alter, gesetzliche Pauschalberechnung | 135,12 Euro | 67,56 Euro |
Grundsicherung im Alter: Eine niedrigere Grenze ist möglich
Wer ganzjährig Grundsicherung im Alter bezieht, fällt unter eine besondere Berechnung. Für die Bedarfsgemeinschaft wird als jährliche Einnahme grundsätzlich das Zwölffache der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt. Bei 563 Euro monatlich sind das 2026 insgesamt 6.756 Euro.
Daraus folgen 135,12 Euro bei zwei Prozent oder 67,56 Euro bei einem Prozent. Es wird also nicht einfach die ausgezahlte Rente mit zwei Prozent multipliziert oder der gesamte Sozialhilfebetrag einschließlich der Unterkunftskosten zugrunde gelegt. Zusätzliche Familienfreibeträge werden bei dieser Pauschalberechnung nicht abgezogen.
Der Grundsicherungsbescheid sollte deshalb dem Antrag beiliegen. Beginnt oder endet der Leistungsbezug im Laufe des Jahres, muss die Kasse die konkrete Berechnung prüfen. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.
Chronisch krank bedeutet nicht automatisch ein Prozent
Eine regelmäßig eingenommene Tablette allein begründet die niedrigere Grenze noch nicht. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss dieselbe Krankheit grundsätzlich wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal je Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss ein weiteres Merkmal erfüllt sein.
Dazu gehört Pflegegrad 3, 4 oder 5. Alternativ kommt ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent infrage, sofern die behandelte Krankheit diese Einstufung zumindest mitbegründet. Auch die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung kann ausreichen, wenn ohne sie etwa eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.
Die behandelnde Praxis kann den Nachweis üblicherweise mit dem Formular „Muster 55“ ausstellen. Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 allein genügt für diesen Nachweis nicht. Ob bereits vorhandene Unterlagen ausreichen oder weitere gesetzliche Voraussetzungen zu prüfen sind, klärt die Krankenkasse.
Welche Ausgaben zählen – und welche nicht?
Anrechenbar sind gesetzliche Zuzahlungen etwa für zulasten der Krankenkasse verordnete Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel sowie für Krankenhausbehandlungen. Auch Zuzahlungen zu erstattungsfähigen Krankenfahrten können dazugehören. Entscheidend ist die Art der Zahlung, nicht allein ihr medizinischer Anlass.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis. Im Krankenhaus fallen für Erwachsene grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Solche Beträge können die Jahresgrenze schnell näher rücken lassen.
Privat bezahlte Medikamente, individuelle Gesundheitsleistungen und Eigenanteile für Zahnersatz zählen dagegen nicht zur Belastungsgrenze. Auch zusätzliche Mehrkosten für ein teureres Wunschpräparat sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Arzneimitteln erklären diese Abgrenzung.
Eine Zuzahlungsbefreiung macht deshalb nicht sämtliche Gesundheitsleistungen kostenlos. Bei Rechnungen mit mehreren Kostenbestandteilen sollte erkennbar sein, welcher Betrag die gesetzliche Zuzahlung betrifft. Nur dieser gehört in die entsprechende Abrechnung.
Belege müssen die Zahlung nachweisen
Für den Antrag sollten Versicherte ihre Quittungen seit Jahresbeginn zusammentragen. Die Belege müssen der jeweiligen Person zugeordnet werden können. Bei einer Krankenhausrechnung ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis erforderlich, beispielsweise der betreffende Kontoauszug.
Fehlende Belege lassen sich möglicherweise bei der Apotheke oder der behandelnden Einrichtung erneut anfordern. Wer regelmäßig dieselbe Apotheke nutzt, kann nach einer personenbezogenen Übersicht der gespeicherten Zuzahlungen fragen. Eine solche Übersicht erfasst allerdings keine Zahlungen in anderen Apotheken oder Einrichtungen.
Zum Antrag gehören außerdem Nachweise über die Einnahmen und gegebenenfalls die ärztliche Bescheinigung. Die AOK beschreibt die erforderlichen Unterlagen und Zahlungsnachweise. Vor dem Einreichen sollten Kopien oder digitale Sicherungen angefertigt werden.
Schon im Herbst Erstattung und Befreiung beantragen
Ist die Belastungsgrenze erreicht, müssen Versicherte nicht bis zum Jahresende warten. Sie können bei ihrer Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres und die Erstattung bereits darüber hinaus gezahlter Beträge beantragen. Viele Kassen ermöglichen die Einreichung über ihr Onlineportal oder per Post.
Nach der Bewilligung dient der Befreiungsausweis als Nachweis, etwa in der Apotheke oder bei weiteren Behandlungen. Er gilt für das betreffende Kalenderjahr. Für das nächste Jahr ist erneut eine Befreiung erforderlich.
Auch ältere Quittungen können noch Geld bringen
Eine Erstattung ist grundsätzlich für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre möglich. Im Jahr 2026 lohnt sich deshalb auch die Prüfung der Jahre 2022 bis 2025. Jedes Jahr wird mit seinen damaligen Einnahmen, Freibeträgen und Zuzahlungen gesondert abgerechnet.
Für 2022 sollte ein entsprechender Antrag grundsätzlich spätestens bis Ende 2026 gestellt werden. Die Barmer erläutert die rückwirkende Erstattung und die Befreiung im laufenden Jahr. Ältere Belege sollten daher nicht ungeprüft entsorgt werden.
Vorauszahlung nur bei gut absehbaren Kosten
Wer seine Belastungsgrenze voraussichtlich ohnehin erreicht, kann mit der Krankenkasse eine Vorauszahlung vereinbaren. Nach Zahlung der berechneten Grenze ist eine Befreiung für das betreffende Jahr möglich, ohne anschließend jede einzelne gesetzliche Zuzahlung sammeln zu müssen. Das kann bei dauerhaft hohem Behandlungsbedarf den Aufwand verringern.
Die Entscheidung sollte dennoch gut überlegt sein. Die Barmer weist beispielsweise darauf hin, dass ihre Vorab-Befreiung später nicht rückgängig gemacht werden kann. Wer die tatsächlichen Kosten schlecht abschätzen kann, sollte zunächst Belege sammeln und die Bedingungen seiner Kasse erfragen.
Praxisbeispiel: Eine Rentnerin bekommt 130 Euro zurück
Die alleinstehende Rentnerin Frau Berger hat im betreffenden Kalenderjahr insgesamt 18.000 Euro Bruttorente und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen. Ihre Krankenkasse erkennt die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze an. Damit muss sie höchstens 180 Euro gesetzliche Zuzahlungen tragen.
Bis September hat sie nachweislich bereits 310 Euro gezahlt. Nach Prüfung ihres Antrags erhält sie 130 Euro zurück und wird für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Eine zusätzlich privat bezahlte Gesundheitsleistung wird in diesem fiktiven Beispiel nicht berücksichtigt.
Sechs häufige Fragen und Antworten
Werden Rentner automatisch von Zuzahlungen befreit?
Nein. Der Rentenbezug allein führt nicht zur Befreiung, und die Krankenkasse meldet das Erreichen der persönlichen Grenze nicht automatisch. Versicherte müssen selbst einen Antrag stellen.
Wird die Belastungsgrenze aus der Netto- oder Bruttorente berechnet?
Grundsätzlich zählt die Bruttorente. Weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen können hinzukommen; Familienfreibeträge und Sonderregeln können die Berechnung verändern.
Reicht eine chronische Diagnose für die Ein-Prozent-Grenze?
Nein. Die Voraussetzungen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung müssen erfüllt und nachgewiesen sein. Die behandelnde Praxis und die Krankenkasse klären, welche Unterlagen erforderlich sind.
Erstattet die Krankenkasse sämtliche selbst bezahlten Gesundheitskosten?
Nein. Erstattet werden im Rahmen dieser Regelung anerkannte gesetzliche Zuzahlungen oberhalb der Belastungsgrenze. Private Zusatzleistungen und andere nicht anrechenbare Eigenanteile bleiben davon ausgeschlossen.
Kann ich den Antrag bereits im September stellen?
Ja, sobald die Jahresgrenze erreicht ist. Die Krankenkasse kann überzahlte Beträge erstatten und für die verbleibenden Monate des Kalenderjahres eine Befreiung ausstellen.
Kann ich Geld für frühere Jahre zurückbekommen?
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Erstattung für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre möglich. Voraussetzung sind die entsprechenden Nachweise und eine Überschreitung der jeweiligen Jahresgrenze.




