Für Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Jahrgang 1964 rückt 2026 ein früher Ruhestand in Reichweite. Sie erreichen ihren 62. Geburtstag und damit die früheste Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diese Möglichkeit sofort nutzt, muss allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent einplanen.
Vorausgesetzt werden eine anerkannte Schwerbehinderung mit mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Ohne Abschläge ist diese Rentenart für den Jahrgang 1964 ab 65 möglich. Das ergibt sich aus § 37 SGB VI.
Warum der Jahrgang 1964 eine besondere Altersgrenze erreicht
Für frühere Geburtsjahrgänge wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Beim Jahrgang 1963 liegt der früheste Zugang noch bei 61 Jahren und zehn Monaten, der abschlagsfreie Beginn bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 sind die Altersgrenzen von 62 und 65 Jahren erreicht.
Es handelt sich somit um die nächste praktische Folge der bereits gesetzlich festgelegten Anhebung. Eine neue, erst 2026 eingeführte Rentenkürzung steckt dahinter nicht. Die Staffelung für ältere Jahrgänge steht in § 236a SGB VI.
GdB 50 muss zum Rentenbeginn vorliegen
Eine schwere Erkrankung allein eröffnet noch keinen Anspruch auf diese Altersrente. Erforderlich ist die rechtlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis.
Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 genügt hierfür nicht. Umgekehrt verlangt diese Altersrente keinen Nachweis, dass jemand nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind unterschiedliche Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten.
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Dies erläutert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Besonders aufmerksam sollten Betroffene deshalb sein, wenn vor dem geplanten Start eine Überprüfung ihres GdB läuft.
35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre durchgehende Arbeit
Die Wartezeit beträgt 420 anrechenbare Kalendermonate. Dafür werden nach § 51 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Eine lückenlose Erwerbsbiografie ist deshalb nicht erforderlich.
Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten, freiwillige Beiträge sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Auch schulische Ausbildung oder Studium können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Anrechnungszeiten helfen. Welche Monate tatsächlich zählen, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Gleichzeitig zurückgelegte Zeiten machen aus einem Kalendermonat keine zwei Wartezeitmonate. Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, kann diese Monate für die 35 Jahre daher nicht doppelt ansetzen. Fehlende Einträge sollten vor dem Rentenantrag durch eine Kontenklärung überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
Der 62. Geburtstag ist nicht immer schon der Rentenbeginn
Die Rente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, zu dessen Anfang die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer beispielsweise am 15. September 1964 geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen frühestens zum 1. Oktober 2026 starten. Bei einem Geburtstag am ersten Tag eines Monats ist bereits ein Beginn in diesem Monat möglich, weil das Lebensjahr rechtlich mit Ablauf des Vortags vollendet wird.
Für Dezembergeborene ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer am 20. Dezember 1964 geboren wurde, erreicht zwar 2026 das Mindestalter, kann aber regelmäßig erst ab 1. Januar 2027 Rente beziehen. Bei einem Geburtstag am 1. Dezember ist dagegen bereits der 1. Dezember 2026 als Starttermin möglich.
Vorausgesetzt bleibt ein rechtzeitiger Antrag. Die Regeln zum Beginn enthält § 99 SGB VI; bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben. Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung hilft, den persönlichen Termin einzuordnen.
Rentenvergleich: So unterscheiden sich 62, 63, 64 und 65 Jahre
Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, entsprechend einem Abschlag von 0,3 Prozent. Bei drei Jahren vorzeitigem Bezug sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent. Die Berechnungsregel steht in § 77 SGB VI.
Die folgende Modellrechnung unterstellt eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen. Für alle vier Varianten bleiben die zugrunde gelegten Rentenanwartschaften und der Rentenwert gleich. So zeigt die Tabelle ausschließlich die Wirkung des unterschiedlichen Abschlags.
| Alter bei Rentenbeginn | Dauerhafter Abschlag | Monatliche Bruttorente im Modell |
|---|---|---|
| 62 Jahre | 10,8 Prozent | 1.605,60 Euro |
| 63 Jahre | 7,2 Prozent | 1.670,40 Euro |
| 64 Jahre | 3,6 Prozent | 1.735,20 Euro |
| 65 Jahre | Kein Abschlag | 1.800,00 Euro |
Zwischen dem Beginn mit 62 und dem Beginn mit 65 liegen in diesem Beispiel 194,40 Euro brutto im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet beträgt der Unterschied 2.332,80 Euro. Jeder um ein Jahr spätere Beginn erhöht den Modellbetrag um 64,80 Euro monatlich.
Die Tabelle ist keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenbeträge für 2026 bis 2029. Zusätzliche Beiträge bei weiterer Beschäftigung und künftige Rentenanpassungen können den Vergleich verändern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in den Bruttobeträgen ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der Abschlag verschwindet weder mit 65 noch mit 67
Wer mit 62 die gekürzte Altersrente beginnt, erhält mit 65 nicht automatisch den ungekürzten Betrag. Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren entfällt dieser Abschlag nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausdrücklich hin.
Dauerhaft ist dabei der prozentuale Abschlag auf die entsprechend vorzeitig beanspruchten Rentenanwartschaften. Der Eurobetrag des Unterschieds kann durch Rentenanpassungen steigen. Die genannten 194,40 Euro sind deshalb eine Momentaufnahme auf Basis der Modellrente.
Warum die höhere Monatsrente nicht die ganze Rechnung ist
Wer erst mit 65 beginnt, verzichtet gegenüber einem Beginn mit 62 zunächst auf drei Jahre Rentenzahlungen. Im vereinfachten Modell wären das 36 Monatsrenten zu 1.605,60 Euro, insgesamt 57.801,60 Euro brutto. Dieser frühere Bezug steht der später höheren Monatsrente gegenüber.
Betrachtet man ausschließlich diese unveränderten Bruttorenten, würde der Beginn mit 65 den Zahlungsvorsprung erst nach rund 24 Jahren und neun Monaten aufholen, also ungefähr mit 89 Jahren und neun Monaten. Das ist eine rechnerische Orientierung, keine persönliche Empfehlung. Arbeitsentgelt während der drei Jahre, zusätzliche Rentenansprüche, Steuern, Sozialbeiträge und Rentenanpassungen sind dabei vollständig ausgeblendet.
Für die Entscheidung zählt außerdem, ob längeres Arbeiten gesundheitlich möglich ist und welche laufenden Ausgaben gedeckt werden müssen. Eine höhere spätere Rente hilft wenig, wenn die Zeit bis dahin finanziell nicht überbrückt werden kann. Umgekehrt kann ein dauerhaft niedrigerer Zahlbetrag bei knappem Haushaltsbudget über viele Jahre belasten.
Was bei einer Herabsetzung des GdB vor der Rente gilt
Sinkt der GdB vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50, sollte der Starttermin besonders sorgfältig geprüft werden. Nach § 199 Absatz 1 SGB IX endet der besondere Schutz bei einer solchen Herabsetzung erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Der Zugang zur Altersrente kann während dieser Übergangszeit noch möglich sein, sofern auch Alter und Wartezeit passen.
Entscheidend ist nicht allein, wann der Herabsetzungsbescheid eintrifft oder der Rentenantrag gestellt wird. Die Fristen des Schwerbehindertenverfahrens und der rechtliche Rentenbeginn müssen zusammen betrachtet werden. Gegen-Hartz.de erläutert diese Konstellation im Beitrag „Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern“.
Arbeit neben der Rente und Ausgleichszahlungen sind möglich
Auch eine vorgezogene Altersrente kann seit 2023 unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes bezogen werden. Ein Rentenbeginn mit 62 muss deshalb nicht automatisch das Ende jeder Erwerbstätigkeit bedeuten. Der Abschlag wegen des frühen Beginns entfällt durch das Weiterarbeiten allerdings nicht.
Außerdem können Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag hierfür benötigt wird; ob sich die Zahlung lohnt, hängt von den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab.
Weitere Erläuterungen zu den Zugangsvoraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet der interne Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026. Für die eigene Planung sollten Versicherte konkrete Berechnungen zu mehreren Startterminen anfordern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Beispiel aus der Praxis: Sabine vergleicht zwei Starttermine
Sabine wurde am 15. September 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits die Wartezeit von 35 Jahren. Sie könnte ihre Altersrente zum 1. Oktober 2026 beginnen. Bei einer für diesen Termin angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen würden ihr nach dem Abschlag von 10,8 Prozent monatlich 1.605,60 Euro brutto zustehen.
Wartet sie bis zum 1. Oktober 2027, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei unveränderter Berechnungsbasis wären das 1.670,40 Euro brutto, allerdings nach einem Jahr ohne diese Altersrentenzahlungen. Bevor sie entscheidet, lässt Sabine prüfen, wie sich weiteres Arbeiten auf ihre tatsächliche Rente auswirkt und welcher Betrag nach Abzügen für ihren Alltag bleibt.
Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964
Kann jeder schwerbehinderte Mensch des Jahrgangs 1964 schon 2026 in Rente gehen?
Nein, neben dem Mindestalter müssen der erforderliche Schwerbehindertenstatus und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Wer erst nach dem 1. Dezember Geburtstag hat, kann regelmäßig frühestens zum 1. Januar 2027 starten.
Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?
Die Gleichstellung allein reicht nicht aus. Davon zu unterscheiden ist eine noch laufende gesetzliche Schutzfrist nach der Herabsetzung eines zuvor bestehenden GdB von mindestens 50.
Müssen die 35 Jahre vollständig aus Beschäftigung bestehen?
Nein, berücksichtigt werden auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Ob insgesamt 420 Monate erreicht sind, ergibt sich aus der Prüfung des Versicherungskontos.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?
Für den Jahrgang 1964 beträgt er bei einem Beginn genau zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze 7,2 Prozent. Aus einer Modellrente von 1.800 Euro brutto werden dadurch 1.670,40 Euro brutto.
Wird die mit 62 begonnene Rente später automatisch abschlagsfrei?
Nein, der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Das Erreichen des 65. oder 67. Lebensjahres beseitigt ihn nicht.
Kann man diese Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten?
Ja, für Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Auswirkungen auf Steuern, Sozialversicherung und das verfügbare Einkommen sollten dennoch in den persönlichen Vergleich einfließen.




