Sachleistungen sollen zum Sachleistungsbudget werden: Was sich in der ambulanten Pflege ändern könnte
Die Bundesregierung plant eine Neuordnung wichtiger Leistungen in der Pflegeversicherung. Das sogenannte Sachleistungsbudget soll die bisherigen Pflegesachleistungen ersetzen.
Betroffen wären Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden und dafür einen ambulanten Pflegedienst oder andere zugelassene Anbieter nutzen. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll der neue § 36 SGB XI künftig den Anspruch auf ein Sachleistungsbudget regeln.
Für viele Pflegehaushalte könnte die Änderung aber spürbare Folgen haben, weil ambulante Pflege und bestimmte weitere Kosten stärker zusammengeführt würden.
Was bisher unter Pflegesachleistungen verstanden wird
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung für professionelle Hilfe im häuslichen Umfeld. Sie werden nicht direkt an Pflegebedürftige ausgezahlt, sondern von zugelassenen Pflegediensten oder anderen berechtigten Anbietern mit der Pflegekasse abgerechnet.
Typisch sind Hilfen beim Waschen, Anziehen, Lagern, Essen, bei der Betreuung oder bei der Haushaltsführung. Wer zu Hause gepflegt wird und Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann diese Leistungen derzeit innerhalb fester Monatsbeträge nutzen.
Diese Sachleistung steht neben anderen Ansprüchen wie Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag oder Tages- und Nachtpflege. Für Betroffene bedeutet das bisher: Es gibt mehrere Leistungstöpfe mit eigenen Voraussetzungen, Abrechnungswegen und Fristen.
Was das neue Sachleistungsbudget ändern soll
Nach dem Entwurf soll die bisherige Pflegesachleistung durch ein Sachleistungsbudget ersetzt werden. Der Anspruch soll weiterhin Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege zustehen.
Das Budget soll für häusliche Pflegehilfe als Sachleistung eingesetzt werden können. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Der Gesetzgeber begründet die Neuordnung damit, dass Leistungen übersichtlicher und flexibler werden sollen. In der Gesetzesbegründung heißt es, das Sachleistungsbudget trete an die Stelle des bisherigen Anspruchs auf Pflegesachleistungen und könne flexibel für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Leistungserbringer genutzt werden.
Die geplanten Beträge ab 2027
Die vorgesehenen Monatsbeträge liegen über den bisherigen Pflegesachleistungen. Allerdings ist entscheidend, dass aus dem neuen Budget künftig auch Leistungen finanziert werden könnten, die bislang über andere Ansprüche liefen.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung heute | Geplantes Sachleistungsbudget |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 889 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 2.089 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 2.529 Euro |
Die geplanten Beträge des Sachleistungsbudgets sind im Referentenentwurf ausdrücklich genannt. Für Pflegegrad 2 sind 889 Euro, für Pflegegrad 3 sind 1.590 Euro, für Pflegegrad 4 sind 2.089 Euro und für Pflegegrad 5 sind 2.529 Euro pro Monat vorgesehen.
Die heutigen Vergleichswerte für die Pflegesachleistungen werden in aktuellen Pflegeübersichten mit 796 Euro, 1.497 Euro, 1.859 Euro und 2.299 Euro angegeben.
Warum höhere Beträge nicht automatisch mehr Leistung bedeuten
Auf den ersten Blick sieht die Reform nach einer Verbesserung aus. Das monatliche Budget würde je nach Pflegegrad um 93 Euro oder 230 Euro steigen.
Der Blick auf die Begründung zeigt jedoch: Die Erhöhung soll ausgabenneutral erfolgen. Das bedeutet, dass bestehende Ausgaben in neue Budgets verschoben werden sollen, ohne dass daraus zwingend ein echter Leistungszuwachs entsteht.
Besonders wichtig ist die geplante Einbindung von Leistungen, die bisher der Verhinderungspflege zugeordnet waren. Der Entwurf sieht vor, dass Leistungen der Verhinderungspflege künftig über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder das Sozialraumbudget bezogen werden können.
Damit kann aus einem höheren Monatsbetrag in der Praxis schnell ein knapperes Budget werden. Wer den ambulanten Pflegedienst regelmäßig braucht und zusätzlich Ersatzpflege benötigt, müsste genauer planen, wofür das Geld eingesetzt wird.
Was mit Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege passieren soll
Die bisherige Trennung zwischen ambulanter Pflege, Verhinderungspflege und weiteren Leistungen würde teilweise aufgeweicht. Nach dem Entwurf soll eine gesonderte Abrechnung der Verhinderungspflege nicht mehr notwendig sein.
Für akute oder vorübergehende Versorgungslücken ist zusätzlich ein Überbrückungsbudget geplant. Dieses soll etwa greifen, wenn eine Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt oder die häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht.
Kurzzeitpflege soll künftig im Rahmen dieses neuen Systems neu gefasst werden. Der Entwurf beschreibt, dass Kurzzeitpflege sowohl in geplanten als auch in ungeplanten Überbrückungssituationen möglich sein soll, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Tages- und Nachtpflege soll nicht angerechnet werden
Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Tages- und Nachtpflege. Sie soll nach der Begründung weiterhin zusätzlich nutzbar sein.
Der Entwurf stellt klar, dass Tages- und Nachtpflege nicht auf das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget, die Kombinationsleistung oder das Überbrückungsbudget angerechnet werden soll.
Für Pflegehaushalte ist das bedeutsam, weil teilstationäre Pflege häufig genutzt wird, um Angehörige zu entlasten. Würde sie auf das Sachleistungsbudget angerechnet, wäre der finanzielle Spielraum für den ambulanten Pflegedienst deutlich kleiner.
Mehr Übersicht oder mehr Druck?
Die Reform verfolgt das Ziel, die Pflegeleistungen einfacher zu machen. Weniger getrennte Ansprüche können tatsächlich helfen, wenn Familien bislang an komplizierten Anträgen, Fristen und Abrechnungen scheitern.
Gleichzeitig verschiebt ein Budgetmodell mehr Verantwortung auf Pflegebedürftige und Angehörige. Sie müssen dann noch genauer entscheiden, ob das Budget eher für tägliche Hilfe, geplante Vertretung, Betreuung oder andere Leistungen eingesetzt wird.
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Gerade bei Pflegegrad 2 und 3 könnte das problematisch werden. Dort sind die Bedarfe oft schon erheblich, die Beträge aber deutlich niedriger als bei höheren Pflegegraden.
Warum die Abrechnung für Familien genauer beobachtet werden muss
Der Entwurf sieht vor, dass Pflegekassen Pflegebedürftige über Zahlungen an Anbieter und über das verbleibende Budget informieren sollen. Dadurch soll mehr Transparenz entstehen, etwa über schriftliche oder elektronische Anzeigen.
Das ist wichtig, weil viele Pflegebedürftige heute kaum nachvollziehen können, welche Beträge bereits verbraucht wurden. Wenn mehrere Anbieter eingebunden sind, kann der Überblick schnell verloren gehen.
Für Angehörige wird es deshalb noch wichtiger, Leistungsnachweise, Rechnungen und Mitteilungen der Pflegekasse zu prüfen. Ein scheinbar ausreichendes Budget kann schon Mitte des Monats weitgehend ausgeschöpft sein, wenn viele Einsätze vereinbart wurden.
Was ambulante Pflegedienste beachten müssten
Auch Pflegedienste wären von der Reform betroffen. Sie müssten ihre Leistungen stärker am verfügbaren Monatsbudget der Pflegebedürftigen ausrichten.
Das kann die Beratung vor Vertragsabschluss wichtiger machen. Pflegebedürftige müssen wissen, welche Leistungen innerhalb des Budgets möglich sind und welche Kosten privat zu zahlen wären.
Wenn professionelle Ersatzpflege zusätzlich aus demselben Budget finanziert wird, kann dies bei bestehenden Pflegeverträgen zu Anpassungen führen. Familien sollten deshalb nicht nur auf den höheren Monatsbetrag schauen, sondern auf den tatsächlichen Leistungsumfang.
Für wen das neue Budget Vorteile bringen könnte
Vorteile kann das Sachleistungsbudget vor allem für Pflegebedürftige bringen, die ihre ambulante Versorgung flexibel organisieren wollen. Wenn Leistungen ohne zusätzliche Sonderanträge einfacher kombiniert werden können, kann das den Alltag erleichtern.
Auch bei planbaren Ausfällen einer Pflegeperson könnte ein zusammengeführtes Budget helfen, wenn Pflegebedürftige schnell professionelle Hilfe einkaufen möchten. Voraussetzung ist aber, dass das Budget dafür ausreicht.
Für Haushalte mit regelmäßig hohem Pflegebedarf kann der Effekt anders aussehen. Dort besteht das Risiko, dass Ersatzpflege oder zusätzliche Betreuungsleistungen das Monatsbudget schneller verbrauchen.
Was Pflegebedürftige jetzt tun sollten
Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz als laufendes Verfahren mit Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
Betroffene sollten deshalb nicht vorschnell bestehende Pflegearrangements ändern. Sinnvoll ist aber, die eigene Versorgung schon jetzt genau zu betrachten.
Wer einen Pflegedienst nutzt, sollte prüfen, welche monatlichen Leistungen regelmäßig abgerechnet werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bisher regelmäßig genutzt wurde.
Kommt die Reform in dieser Form, wird die Planung des Pflegebudgets wichtiger. Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich dann frühzeitig von Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder einer unabhängigen Pflegeberatung erklären lassen, wie viel Budget für welche Leistungen übrig bleibt.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Herr M. hat Pflegegrad 3 und lebt zu Hause. Ein ambulanter Pflegedienst kommt morgens und abends, hilft bei der Körperpflege, beim Anziehen und bei einzelnen Tätigkeiten im Haushalt.
Bisher nutzt Herr M. die Pflegesachleistung und zusätzlich gelegentlich Verhinderungspflege, wenn seine Tochter beruflich verhindert ist oder Urlaub braucht. Nach dem geplanten Modell stünde für Pflegegrad 3 ein Sachleistungsbudget von 1.590 Euro im Monat zur Verfügung.
Wenn aus diesem Budget künftig auch professionelle Ersatzpflege bezahlt wird, müsste die Familie genauer rechnen. Wird ein größerer Teil des Budgets für Vertretungseinsätze gebraucht, bleibt weniger Geld für die regelmäßigen Einsätze des Pflegedienstes.
Für Herrn M. kann das neue System übersichtlicher wirken, weil weniger getrennte Ansprüche bestehen. Praktisch kann es aber dazu führen, dass seine Tochter jeden Monat genauer planen muss, welche Hilfe wirklich über die Pflegekasse abgedeckt ist.
Fragen und Antworten zum Sachleistungsbudget
Was ist das geplante Sachleistungsbudget?
Das Sachleistungsbudget soll die bisherigen Pflegesachleistungen ersetzen. Es wäre ein monatlicher Betrag, aus dem häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Anbieter bezahlt wird.
Wer hätte Anspruch auf das Sachleistungsbudget?
Nach dem Referentenentwurf hätten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch darauf. Pflegegrad 1 wäre von diesem Anspruch nicht umfasst.
Wie hoch soll das Sachleistungsbudget sein?
Geplant sind 889 Euro bei Pflegegrad 2, 1.590 Euro bei Pflegegrad 3, 2.089 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.529 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge stehen im Referentenentwurf zum neuen § 36 SGB XI.
Ist das automatisch mehr Geld für Pflegebedürftige?
Nicht unbedingt. Zwar steigen die Monatsbeträge gegenüber der heutigen Pflegesachleistung, zugleich sollen aber bestimmte bisher getrennte Leistungen in neue Budgets übertragen werden.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Leistungen, die bisher als Verhinderungspflege liefen, sollen künftig teilweise über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder das Sozialraumbudget genutzt werden können. Dadurch entfiele nach dem Entwurf eine gesonderte Abrechnung dieser Leistungen.
Soll Tages- und Nachtpflege auf das Sachleistungsbudget angerechnet werden?
Nach der Begründung des Entwurfs soll Tages- und Nachtpflege zusätzlich bestehen bleiben. Sie soll nicht auf das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget, die Kombinationsleistung oder das Überbrückungsbudget angerechnet werden.




