Eltern müssen einer privaten Pflegezusatzversicherung nicht ungefragt die während der Schwangerschaft festgestellte Behinderung ihres Kindes mitteilen. Fragt die Versicherung bei Abschluss des Vertrages nicht nach, ist eine sogenannte Kindernachversicherung möglich, urteilte am Dienstag, 7. Juli 2026, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 131/25).
Hat ein Vater bei seinem Versicherungsantrag die Mitteilung über die Behinderung seines Kindes unterlassen, habe er damit noch nicht „aktiv getäuscht“, erklärte das Gericht.
Pflegezusatzversicherung muss Kind mit Trisomie 21 nachversichern
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, nachdem er im Rahmen einer Pränataldiagnostik erfahren hatte, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter eine Trisomie 21 besteht (Down-Syndrom).
In seinem Versicherungsantrag beantwortete der werdende Vater wahrheitsgemäß alle Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand. Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht gestellt.
Als die Tochter geboren wurde, wurde Pflegebedürftigkeit und ein Pflegegrad 3 festgestellt. Der Vater meldete das Kind zur sogenannten Kindernachversicherung an. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz wird das Kind in solch einem Fall ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Anmeldung zur Versicherung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen.
Als das behinderte Kind als Versicherungsfall gemeldet wurde, lehnte das Versicherungsunternehmen diesen wegen arglistiger Täuschung ab. Der Vater hätte von sich aus die ihm bekannte Diagnose bei seinem Versicherungsfall mitteilen müssen.
OLG Karlsruhe: Eltern müssen nicht aktiv über Behinderung informieren
Dem widersprach das OLG. Die Kindernachversicherung sei wirksam zustande gekommen. Die private Pflegezusatzversicherung müsse daher die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen. Der Vater habe bei seiner Antragstellung nicht „aktiv getäuscht“.
Er habe alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Der Vater sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherung ungefragt über die während der Schwangerschaft festgestellte Behinderung seiner Tochter zu informieren.
Eine geschäftserfahrene Versicherung müsse in ihrem Antragsformular schon diejenigen Fragen stellen, „die für ihre Entscheidung wesentlich sind“. Dass Eltern eine Pränataldiagnostik während der Schwangerschaft in Anspruch nehmen, sei auch nicht außergewöhnlich, „so dass die Versicherung, die um die Möglichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach hätte fragen können“, so das OLG.
Da sie dies unterlassen habe, habe der Vater annehmen können, dass sie kein Interesse an solch einer Mitteilung hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Versicherung noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. fle




