Grundsicherung: Jobcenter versenden wieder massenhaft Mietsenkungsbescheide

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Seit dem 1. Juli 2026 erreichen die ersten gekürzten Mietbescheide die Haushalte in der Grundsicherung nach dem SGB II. Die Jobcenter berufen sich auf die Neufassung des § 22 SGB II und deckeln die anerkannten Unterkunftskosten.

Bei einem Teil dieser Bescheide ist die Kürzung rechtswidrig – nicht wegen der neuen Obergrenze, sondern weil die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II übergangen wird. Wer einen solchen Bescheid erhält und ihn hinnimmt, verschenkt bares Geld.

Der typische Fall sieht so aus: Eine alleinstehende Person zahlt eine Bruttokaltmiete, die über dem örtlich Angemessenen liegt. Bislang übernahm das Jobcenter in der Karenzzeit die tatsächlichen Kosten.

Jetzt kommt ein Änderungsbescheid, der die Übernahme auf das Anderthalbfache der angemessenen Kosten begrenzt – ohne Prüfung eines Härtefalls, ohne Anhörung, ohne erkennbares Ermessen. Genau hier liegt der Fehler.

Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Mit dem 13. Änderungsgesetz gilt seit dem 1. Juli 2026 nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, dass grundsätzlich nur noch bis zur anderthalbfachen Höhe der angemessenen Unterkunftskosten Bedarfe bewilligt werden. Maßstab ist die Produkttheorie. Für die Karenzzeit folgt daraus: Auch im Erst- und im Folgebewilligungsbescheid dürfen höchstens diese Kosten anerkannt werden.

Ein Rechenbeispiel macht die Grenze greifbar. Liegt die angemessene Bruttokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters für eine Person bei 500,00 Euro, sind höchstens 750,00 Euro an Unterkunftskosten in der Karenzzeit bewilligungsfähig. Als Ziel der Begrenzung nennt die amtliche Begründung, „die Anerkennung unverhältnismäßiger Aufwendungen als Bedarf auszuschließen” (BT-Drs. 21/3541, S. 67).

An die Deckelung knüpft eine Pflicht des Amtes. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den im Einzelfall angemessenen Umfang, ist das den Leistungsberechtigten bereits mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitzuteilen. Dazu gehört die Unterrichtung über die Dauer der Karenzzeit und über das Verfahren nach ihrem Ablauf. Ein Bescheid, der nur kürzt und dazu schweigt, erfüllt diese Vorgabe nicht.

Die Härtefallregelung – der übersehene Hebel in § 22 SGB II

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II lässt auch während der Karenzzeit Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze zu. Zwei Wege führen dorthin: unabweisbar höhere Aufwendungen oder eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern. Beide stehen im Gesetzestext. Das Jobcenter sieht das in seinen ersten Bescheiden naturgemäß anders.

Die Übernahme wegen unabweisbar höherer Aufwendungen ist eine Ermessensentscheidung. Sie muss das Schutzgut der Wohnung und die Vermeidung von Obdachlosigkeit im Blick behalten. Der Begriff der Unabweisbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und so auszulegen, dass der Wohnbedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.

Als vertretbare Fallgestaltungen gelten derzeit höhere rechtmäßige Kosten für Sammel- und Gemeinschaftsunterkünfte, ein Kündigungsschreiben bei noch laufender Kündigungsschutzfrist, eine Krankheit, die einen Umzug unmöglich macht, der Nachweis, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine andere angemessene Wohnung verfügbar ist, sowie familiäre Gründe wie ein Umgangsrecht.

Weitere Konstellationen treten hinzu, wenn eine besondere Belastungssituation vorliegt: eine gesundheitlich erforderliche Barrierefreiheit, eine lange Wohndauer oder eine Alleinerziehung. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll verhindern, dass besonders schutzbedürftige Menschen kurzfristig ihre Wohnung verlieren oder unzumutbaren Wohnverhältnissen ausgesetzt werden.

Der zweite Weg betrifft Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Der Wortlaut spricht von Kindern, doch nach Sinn und Zweck macht es keinen Unterschied, ob ein Kind oder mehrere in der Bedarfsgemeinschaft leben. Die Ausnahme greift bereits bei einem Kind.

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Für die Auslegung des Begriffs „Kind” wird es als vertretbar angesehen, auf die altersmäßig weite Definition in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zurückzugreifen. Wer Widersprüche bearbeitet, kennt das Muster: Gerade diese weite Auslegung geht in den ersten Bescheiden gern unter.

Was nach dem Ende der Karenzzeit gilt

Zum Ablauf der Karenzzeit muss spätestens eine Absenkungsaufforderung ergehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist danach auch in Fällen der Unabweisbarkeit keine Übernahme der tatsächlichen Kosten mehr möglich, soweit sie das Anderthalbfache übersteigen.

In Einzelfällen bleibt die Übernahme höherer tatsächlicher Kosten vertretbar, wenn – so die Bundesregierung – „nachgewiesen wird, dass sie konkret angemessen sind bzw. ein Härtefall vorliegt” (BT-Drs. 21/4089, S. 15).

Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt anwendbar. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R, Rn. 29) sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft im Rahmen der konkreten Angemessenheit auch in unangemessenem Umfang zu übernehmen, „wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann”. Über die Anerkennung entscheidet der Nachweis im Einzelfall.

Bestandsfälle: Warum viele Kürzungsbescheide angreifbar sind

Für die Änderungen im § 22 SGB II hat der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften geschaffen – anders als bei den Vermögensregelungen in § 65a Abs. 1 SGB II, die der Verwaltungsvereinfachung dienen (BT-Drs. 21/3541, S. 78).

Die Bestandsfälle sind daher zu überprüfen. Leistungsbescheide sind nach § 48 Abs. 1 SGB X ohne schuldhaftes Zögern aufzuheben und anzupassen, allerdings nur unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen.

Hier liegt der zweite wunde Punkt vieler Bescheide. Ein Änderungsbescheid greift in eine bestehende Rechtsposition ein. Vorab ist deshalb im Rahmen einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X das Recht auf Gehör einzuräumen. Fehlt die Anhörung, ist der Bescheid schon aus diesem Grund angreifbar. In der Praxis zeigt sich, dass die ersten automatisierten Kürzungsbescheide diesen Schritt regelmäßig überspringen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Sobald das Jobcenter die Mietkosten absenkt, zählt jeder Tag. Der richtige Weg ist zweigleisig: Widerspruch einlegen und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Der Eilantrag ist der entscheidende Hebel, weil der Widerspruch allein die laufende Kürzung nicht aufhält. Wer wartet, trägt die Differenz zwischenzeitlich aus eigener Tasche.

Die Angriffspunkte liegen offen: eine fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, eine unterbliebene Ermessensausübung bei unabweisbaren Kosten, eine übergangene Härtefallprüfung bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet der Nachweis im Einzelfall.

Frühzeitig zusammengestellte Unterlagen – die laufende Kündigungsschutzfrist, eine ärztliche Bescheinigung, ein Nachweis über den leergefegten Wohnungsmarkt – verschaffen im Eilverfahren einen Vorsprung.

Dass die ersten Bescheide fehlerhaft ausfallen werden, ist absehbar. Beim Sozialgericht Berlin sind bereits erste Eilverfahren gegen rechtswidrige Kürzungen anhängig. Es wird Monate dauern, bis Jobcenter und Gerichte eine klare Linie erarbeitet haben. Bis dahin bleibt es dabei: Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten. Wer widerspricht und den Eilantrag stellt, hält seinen Anspruch offen.

Quellen

§ 22 Abs. 1 Satz 5–7 SGB II