Sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate: Koalition will befristete Jobs deutlich ausweiten
Der Koalitionsausschuss hat nach den vorliegenden Beschlüssen eine deutliche Lockerung bei sachgrundlosen Befristungen vereinbart. Arbeitgeber sollen künftig befristete Arbeitsverträge ohne besonderen Grund bis zu 48 Monate nutzen können.
Bislang ist eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren erlaubt. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Geplant ist nun eine Ausweitung auf bis zu vier Jahre. Zusätzlich sollen bis zu sechs Verlängerungen möglich sein. Die Regelung soll nach den Beschlüssen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden.
Was sich bei befristeten Arbeitsverträgen ändern soll
Die sachgrundlose Befristung ist eine besondere Form des befristeten Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber muss dabei keinen konkreten Grund nennen, warum das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wird.
Genau dieser Punkt macht die Regelung arbeitsmarktpolitisch umstritten. Für Unternehmen bedeutet sie mehr Beweglichkeit bei Neueinstellungen. Für Beschäftigte kann sie dagegen bedeuten, dass sie über Jahre hinweg ohne feste Perspektive arbeiten.
Nach geltendem Recht liegt die Grenze bei 24 Monaten. Innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen möglich, sofern die Gesamtdauer nicht überschritten wird.
Der Beschluss des Koalitionsausschusses würde diese Grenze verdoppeln. Aus zwei Jahren würden vier Jahre. Aus drei Verlängerungen würden sechs Verlängerungen.
Die geplanten Änderungen im Überblick
| Bereich | Geplante Regelung |
|---|---|
| Höchstdauer | Sachgrundlose Befristung soll bis zu 48 Monate möglich sein |
| Verlängerungen | Bis zu sechs Verlängerungen sollen erlaubt werden |
| Bisherige Rechtslage | Bis zu 24 Monate und höchstens drei Verlängerungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG |
| Zeitliche Befristung der Reform | Die Lockerung soll für Einstellungen bis zum 31. Dezember 2030 gelten |
| Betroffene Beschäftigte | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit neuer sachgrundlos befristeter Einstellung |
Warum die Ausweitung politisch brisant ist
Befristete Beschäftigung betrifft viele Menschen, die sich beruflich noch nicht absichern konnten. Gerade jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufseinsteiger, Beschäftigte in Projekten und Menschen nach längerer Arbeitslosigkeit landen häufig zunächst in befristeten Verträgen.
Arbeitgeber argumentieren, dass längere Befristungen Einstellungen erleichtern können. Unternehmen könnten Personal länger erproben, Auftragsschwankungen abfedern und wirtschaftliche Risiken besser einschätzen.
Aus Sicht von Beschäftigten verschiebt sich das Risiko jedoch stärker auf die Arbeitnehmerseite. Wer vier Jahre lang nur befristet beschäftigt ist, kann oft schwerer planen. Das betrifft Wohnungssuche, Familienplanung, Kredite und berufliche Weiterentwicklung.
Was sachgrundlose Befristung bedeutet
Bei einer Befristung mit Sachgrund muss ein konkreter Anlass vorliegen. Das kann zum Beispiel eine Elternzeitvertretung, ein zeitlich begrenztes Projekt oder ein nur vorübergehender Arbeitsbedarf sein.
Bei der sachgrundlosen Befristung ist das anders. Der Arbeitgeber muss keinen solchen Anlass benennen. Das Gesetz erlaubt diese Form bislang aber nur innerhalb enger Grenzen.
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund derzeit bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Befristung ist außerdem nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Vier Jahre Unsicherheit statt zwei Jahre
Die geplante Änderung hätte für Beschäftigte spürbare Folgen. Wer heute sachgrundlos befristet eingestellt wird, muss spätestens nach zwei Jahren wissen, ob der Arbeitgeber entfristet oder das Arbeitsverhältnis beendet.
Künftig könnte diese Phase auf vier Jahre anwachsen. Das bedeutet, dass Beschäftigte länger in einem Schwebezustand bleiben können. Sie arbeiten regulär im Betrieb, haben aber keine dauerhafte Zusage.
Auch mehrere kurze Verlängerungen können belastend sein. Wer alle sechs oder acht Monate auf eine neue Vertragsverlängerung wartet, erlebt häufig Druck und Abhängigkeit.
Warum sechs Verlängerungen problematisch sein können
Die Zahl der Verlängerungen ist für Beschäftigte oft genauso wichtig wie die Gesamtdauer. Ein Vertrag über vier Jahre wirkt anders als mehrere kurze Verträge, die immer wieder verlängert werden.
Bis zu sechs Verlängerungen können dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederholt um ihre Weiterbeschäftigung bangen müssen. Das kann die Bereitschaft senken, Missstände im Betrieb anzusprechen oder eigene Rechte geltend zu machen.
Für Arbeitgeber steigt dagegen der Spielraum. Sie könnten Beschäftigte über einen längeren Zeitraum einsetzen, ohne sich frühzeitig für eine dauerhafte Beschäftigung entscheiden zu müssen.
Die Reform soll zeitlich begrenzt gelten
Nach den vorliegenden Beschlüssen soll die Lockerung nicht dauerhaft eingeführt werden. Sie soll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden.
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Damit würde die Bundesregierung eine befristete Sonderregel schaffen. Politisch kann dies als Versuch verstanden werden, den Arbeitsmarkt in einer Phase wirtschaftlicher Unsicherheit flexibler zu machen.
Für Betroffene ist jedoch wichtig, genau auf den Zeitpunkt der Einstellung zu achten. Ob die neue Regelung greift, hängt nach der bisherigen Beschlusslage daran, ob die Einstellung innerhalb des genannten Zeitfensters erfolgt.
Noch ist ein Gesetzgebungsverfahren nötig
Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ändert die Rechtslage nicht automatisch. Damit die neue Befristungsregel tatsächlich gilt, muss sie in ein Gesetz umgesetzt werden.
Dafür braucht es einen Gesetzentwurf, Beratungen im Bundestag und die Verkündung der endgültigen Regelung. Erst danach lässt sich sicher sagen, ab wann die neuen Grenzen gelten und ob es Übergangsregeln geben wird.
Bis zur gesetzlichen Umsetzung gilt weiterhin die bisherige Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Danach sind sachgrundlose Befristungen grundsätzlich nur bis zu zwei Jahre und mit höchstens drei Verlängerungen erlaubt.
Was Arbeitnehmer jetzt beachten sollten
Beschäftigte sollten bei befristeten Verträgen genau prüfen, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde. Wichtig ist vor allem, ob der Vertrag schriftlich vor Arbeitsbeginn unterschrieben wurde und ob bereits früher ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestand.
Auch Verlängerungen müssen sauber vereinbart werden. Wird ein befristeter Vertrag zu spät verlängert oder werden dabei wesentliche Vertragsbedingungen geändert, kann dies arbeitsrechtlich erhebliche Folgen haben.
Wer Zweifel an einer Befristung hat, sollte die Fristen kennen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss eine Klage gegen die Wirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Kritik dürfte vor allem von Gewerkschaften kommen
Die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung dürfte auf Kritik stoßen. Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sehen sachgrundlose Befristungen seit Jahren kritisch, weil Beschäftigte keinen Grund für die zeitliche Begrenzung erfahren müssen.
Die geplante Verdopplung der Dauer kann als Rückschritt beim Schutz vor unsicherer Beschäftigung bewertet werden. Besonders problematisch ist aus Arbeitnehmersicht, dass die Befristung ohne konkreten Anlass möglich bleiben soll.
Praxisbeispiel: Vier Jahre befristet beschäftigt
Eine Arbeitnehmerin wird im Frühjahr 2027 in einem Unternehmen sachgrundlos befristet eingestellt. Nach bisherigem Recht müsste spätestens nach 24 Monaten Schluss sein: Entweder der Arbeitgeber übernimmt sie unbefristet oder das Arbeitsverhältnis endet.
Nach der geplanten Neuregelung könnte der Arbeitgeber den Vertrag dagegen bis zu einer Gesamtdauer von 48 Monaten laufen lassen. Innerhalb dieser Zeit wären bis zu sechs Verlängerungen möglich.
Für die Arbeitnehmerin bedeutet das: Sie könnte bis 2031 im selben Betrieb arbeiten, ohne eine dauerhafte Zusage zu erhalten. Für den Arbeitgeber bedeutet es: Er kann länger abwarten, bevor er sich für oder gegen eine Entfristung entscheidet.
Fragen und Antworten zur geplanten Befristungsregel
Was hat der Koalitionsausschuss zur sachgrundlosen Befristung beschlossen?
Nach den vorliegenden Beschlüssen soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu 48 Monate möglich sein. Außerdem sollen bis zu sechs Verlängerungen erlaubt werden.
Was gilt bisher bei sachgrundloser Befristung?
Derzeit ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich bis zu zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Gilt die neue Regelung schon sofort?
Nein. Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ersetzt noch kein Gesetz. Die Änderung muss erst gesetzlich beschlossen und verkündet werden.
Für wen soll die Lockerung gelten?
Nach der Beschlusslage soll die Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden. Entscheidend wird die genaue Formulierung im späteren Gesetz sein.
Kann ein Arbeitgeber künftig beliebig oft verlängern?
Nein. Nach dem Beschluss sollen bis zu sechs Verlängerungen möglich sein. Die Gesamtdauer soll auf 48 Monate begrenzt werden.
Was können Beschäftigte bei Zweifeln an der Befristung tun?
Beschäftigte sollten den Vertrag, den Zeitpunkt der Unterzeichnung, frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber und jede Verlängerung prüfen lassen. Wer die Befristung gerichtlich überprüfen lassen will, muss die Drei-Wochen-Frist nach Ende des Vertrags beachten.




