Schwerbehinderung: Träger sperren Menschen aus Werkstätten – Gerichte stoppen das

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Ein Mensch mit schwerer Behinderung bewirbt sich um Aufnahme in das Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen – und bekommt eine Ablehnung, weil der Träger bezweifelt, ob er das geforderte Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann.

Was auf den ersten Blick wie eine sachliche Einschätzung wirkt, ist in vielen Fällen rechtlich nicht haltbar. Das Landessozialgericht Sachsen hat das mit seinem Beschluss vom 21. Mai 2026 noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben gilt auch für schwerbehinderte Menschen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind keine Gnadenleistungen, sondern Rechtsansprüche. Das gilt auch für das Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe – also für die Förderung einer Beschäftigung bei einem regulären Arbeitgeber außerhalb der Werkstatt.

Und es gilt für die vorgelagerte Stufe: das Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) selbst. Wer von Trägern mit Verweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit abgewiesen wird, sollte diesen Bescheid nicht widerspruchslos akzeptieren.

Das Landessozialgericht Sachsen hat mit Beschluss vom 21.05.2026 – L 2 SO 26/26 B ER – entschieden: Für ein Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe, also für die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, muss der Leistungsberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Dabei kommt es ausdrücklich nicht auf die konkreten Anforderungen und Bedingungen des abgeschlossenen Arbeitsvertrages an.

Was das Mindestmaß bedeutet – und was es nicht bedeutet

Der Begriff „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung” klingt nach einer strengen Hürde. Das ist er nicht. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Träger und Jobcenter diesen Maßstab zu eng auslegen – mit dem Ergebnis, dass Menschen mit schwerer Behinderung gar nicht erst ins Eingangsverfahren kommen, obwohl genau das der gesetzlichen Konzeption widerspricht.

Das LSG Sachsen folgt mit seinem Beschluss der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern, das bereits mit Beschluss vom 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER – in einer vergleichbaren Konstellation entschieden hatte: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen können auch im einstweiligen Rechtsschutz zu erbringen sein.

Beide Gerichte betonen denselben Punkt: An das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Wäre das anders, könnte das Eingangsverfahren seine ihm zugedachte Erprobungsfunktion nicht erfüllen.

Das ist kein Detail – das ist die Logik des gesamten Verfahrens. Das geforderte Mindestmaß muss erst nach der Teilnahme am Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zu erwarten sein, nicht schon davor.

Gebundener Anspruch: Ermessen existiert nicht

Der Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren einer WfbM nach dem SGB III ist ein gebundener Anspruch. Das bedeutet: Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Träger keine Wahl. Er kann nicht nach Haushaltslage, nach Kapazität oder nach eigenem Ermessen entscheiden. Er muss leisten.

Wer also die Voraussetzungen erfüllt – und das ist eine Prognoseentscheidung, keine Gewissheitsvoraussetzung – hat einen einklagbaren Rechtsanspruch. Auch im einstweiligen Rechtsschutz, wie beide Entscheidungen ausdrücklich festhalten. Das ist für Betroffene relevant, denn Verfahren über Teilhabeleistungen ziehen sich oft über Monate. Wer nicht auf das Hauptverfahren warten kann, hat die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

UN-Behindertenrechtskonvention als Auslegungsmaßstab

Das Quellmaterial weist ausdrücklich auf einen weiteren Gesichtspunkt hin, der in der gerichtlichen Praxis häufig unterschätzt wird: die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Wenn die persönliche Eignung und Neigung eine Beschäftigung in der WfbM nicht ausschließen, sind im Lichte der UN-BRK Leistungen zu gewähren, die die begehrte Leistung ermöglichen beziehungsweise Teilhabe gewährleisten.

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Das ist kein soft law ohne Bindungswirkung – die UN-BRK ist geltendes Bundesrecht und beeinflusst die Auslegung der einschlägigen Normen des SGB IX unmittelbar.

Träger, die einen Ausschluss aus der WfbM damit begründen, dass ein Leistungsberechtigter die Anforderungen nicht erfüllen werde, müssen sich daran messen lassen. Das Gesetz selbst schreibt vor, dass ein Ausschluss nicht voreilig erfolgen darf.

Vielmehr sind zunächst Leistungen zu erbringen, um Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt erst möglich zu machen. Ausreichend für den Zugang ist, dass ein Mindestmaß verwertbarer Arbeitsleistung nicht vollständig unwahrscheinlich ist.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer eine Ablehnung für das Eingangsverfahren einer WfbM oder für das Budget für Arbeit erhalten hat, sollte zunächst prüfen, mit welcher Begründung abgelehnt wurde.

Stützt sich der Träger darauf, dass das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erreicht werde, greift genau die Rechtsprechung, die das LSG Sachsen und das LSG Bayern jetzt in kurzer Folge bestätigt haben.

Gegen Ablehnungsbescheide ist Widerspruch zu erheben – in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage beim Sozialgericht möglich.

Wer nicht warten kann, stellt zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Gerichte haben klargemacht, dass auch auf diesem Weg Leistungen durchgesetzt werden können.

Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen in seinem Fall vorliegen, sollte rechtliche Beratung suchen – bei einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt oder bei einem anerkannten Beratungsverein. Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben ist zu substanziell, um es ohne fachliche Unterstützung zu verfolgen.

Anmerkung des Verfassers

2 Gerichte haben jetzt in kürzester Zeit entschieden, dass die besondere Leistung im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) voraussetzen, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (Prognoseentscheidung).

Dabei dürften keine übersteigerten Anforderungen an das Mindestmaß der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung gestellt werden, da andernfalls das Eingangsverfahren die ihm zugedachte Erprobungsfunktion nicht erfüllen könne und weil das geforderte Mindestmaß erst nach der Teilnahme am Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zu erwarten sein müsse.

Bereits jetzt ist gesetzlich vorgegeben, dass ein Ausschluss aus einer WfbM nicht voreilig erfolgen kann, sondern vielmehr Leistungen zu erbringen sind, um eine Teilhabe am Arbeitsleben möglich zu machen.

Wenn die persönliche Eignung und Neigung eine Beschäftigung in der WfbM nicht ausschließen, dann sind im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Leistungen zu gewähren, die die begehrte Leistung ermöglichen bzw. Teilhabe gewährleisten.

Ausreichend ist, dass ein Mindestmaß verwertbarer Arbeitsleistung nicht vollständig unwahrscheinlich ist, so ausdrücklich auch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Teilhabe am Arbeitsleben – LSG Sachsen und Bayern.

Quellen

Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 21.05.2026 – L 2 SO 26/26 B ER
Landessozialgericht München (Bayern), Beschluss vom 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER