Grundsicherung: Falsche Kleidung beim Jobgespräch – Experte spricht Klartext

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Ein Bürgergeld-Empfänger erscheint zum Vorstellungsgespräch in zerrissener Freizeitkleidung, gibt auf jede Frage eine halbherzige Antwort und riecht nach Alkohol. Das Jobcenter wertet das als Weigerung – und kürzt die Leistung.

Ab dem 1. Juli 2026 ist das kein Einzelfall mehr, sondern ausdrücklich gesetzlich gedeckt. Wer so auftritt, muss mit einer Minderung von mindestens 170 Euro rechnen.

Die Rechtsgrundlage dafür ist nicht neu, die praktische Schärfe aber schon. Ab dem 01.07.2026 greift § 31a SGB II in seiner novellierten Fassung – und damit ein Sanktionsregime, das konkludentes, also nicht ausdrücklich erklärtes Verweigern, ausdrücklich erfasst.

Der Gesetzgeber setzt damit eine Rechtsprechungslinie fort, die das Bundessozialgericht bereits 2010 grundgelegt hat.

Was eine Weigerung im Rechtssinne ist

Das BSG hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 (B 14 AS 92/09 R) klargestellt, dass eine Weigerung nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Sie kann schriftlich erfolgen, mündlich oder – und das ist der entscheidende Punkt – in anderer Weise.

Wer schweigt, zögert oder sich systematisch unkooperativ verhält, kann damit denselben Tatbestand verwirklichen wie jemand, der schlicht „Nein” sagt.

Konkludente Weigerung liegt vor, wenn aus dem Gesamtverhalten der Wille erkennbar ist, eine Arbeit nicht aufnehmen oder eine Einstellung vorsätzlich verhindern zu wollen. Das ist eine hohe Anforderung – aber keine unüberwindliche.

Die Gerichte haben im Laufe der Jahre ein Repertoire an Verhaltensweisen herausgearbeitet, das regelmäßig als Verweigerung gewertet wird.

Dazu zählen: übertriebene Lohnforderungen ohne sachliche Grundlage, unvollständige oder bewusst unbrauchbare Bewerbungsunterlagen, das Nichterscheinen zu Vorstellungsterminen sowie das Verhalten während des Gesprächs selbst. Letzteres ist besonders praxisrelevant.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 7. Juli 2016 (L 7 AS 4034/13) bestätigt, dass die übertriebene und umfassende Darstellung eigener schlechter Eigenschaften und Qualifikationsmängel, unpassende Kleidung, provokatives Verhalten und merkbare Alkoholisierung als Weigerungshandlung gewertet werden können.

Was Bewerber im Gespräch schulden

Das Gesetz verlangt keine schauspielerische Leistung. Aber es verlangt eine Mindesthaltung: Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat sich als interessierter Stellenbewerber zu zeigen und dies auch zum Ausdruck zu bringen.

Das ist die Formulierung, die aus der BSG-Rechtsprechung stammt und heute Grundlage der behördlichen Prüfung ist.

Bewerbungsunterlagen müssen der vom Arbeitgeber geforderten Form entsprechen. Werden bestimmte Dokumente verlangt, müssen sie beigefügt sein. Fehlt die Gehaltsvorstellung, weil man hofft, damit das Angebot unattraktiv zu machen?

Das Jobcenter kennt solche Taktiken – und bewertet sie entsprechend. Erfahrungsgemäß fällt schon das gezielte Weglassen geforderter Anlagen unter den Verdacht der konkludenten Weigerung.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2024 (S 5 AS 840/22) diesen Rahmen nochmals bekräftigt. Auch auf Ebene des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 24. Juni 2013, L 5 AS 323/13 B ER) die Anwendung dieser Grundsätze gebilligt.

Die Minderung und ihre Höhe

Liegt eine Weigerung im beschriebenen Sinne vor, droht ab dem 1. Juli 2026 eine Leistungsminderung von mindestens 170 Euro. Der genaue Betrag richtet sich nach der Regelleistung und kann je nach Fallkonstellation auch höher ausfallen. Das Jobcenter hat insoweit keinen Ermessensspielraum bei der Frage, ob eine Minderung erfolgt – wohl aber bei der Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand greift.

Wer einen Minderungsbescheid erhält, sollte ihn nicht widerspruchslos akzeptieren. Die entscheidende Frage ist stets: Lag tatsächlich eine vorsätzliche Weigerung vor – oder war das Verhalten anders begründet? Das muss der Betroffene darlegen, aber das Jobcenter trägt die Beweislast für den Tatbestand.

Außergewöhnliche Härte als Schutzklausel

Eine Minderung unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Das regelt § 31a Absatz 3 SGB II in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung.

Der Begriff der außergewöhnlichen Härte ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar – das ist rechtlich wichtig, weil es bedeutet: Gerichte können die Entscheidung des Jobcenters vollständig ersetzen, nicht nur auf Fehler prüfen.

Die Schwelle ist nicht niedrig. Die Wirkung der Minderung muss ihrer Art und Schwere nach so ungewöhnlich sein, dass sie im Hinblick auf den Zweck der Mitwirkungspflicht – also die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt – schlechthin unvertretbar wäre.

Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Minderung in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheint.

Die Prüfung erfasst nicht nur die betroffene Person selbst, sondern alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Besonderes Gewicht haben Auswirkungen auf die Versorgung minderjähriger Kinder.

Hält das Jobcenter trotz minderjähriger Kinder keinen Härtefall für gegeben, hat es die Möglichkeit der Datenweitergabe an den Träger der Jugendhilfe nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 SGB X zu erwägen.

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Als Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte kommen in Betracht: der drohende Verlust des Kontakts zum Jobcenter selbst oder drohende Obdachlosigkeit – insbesondere bei erheblichen psychischen Problemen oder Erkrankungen, die die Interaktion mit anderen Personen stark einschränken oder unmöglich machen.

Außergewöhnliche familiäre oder gesundheitliche Umstände können ebenfalls relevant sein, etwa die umfangreiche Betreuung eines nahen Angehörigen ohne Pflegestufe, die zu gesellschaftlichem oder familiärem Druck bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten führt.

Auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Vermittlungsvorschlag und der Nachricht von einer schweren Erkrankung im familiären Umfeld kann die Sorgfalt beim Lesen des Vorschlags beeinträchtigen – und damit die Weigerungsqualität des Verhaltens in Frage stellen.

Ein weiterer Anhaltspunkt: Wenn eine Minderung zweckgebundene Mehrbedarfe trifft – etwa die zusätzlich gewährten Kosten für Schulbücher nach § 21 Absatz 6a SGB II – und die betroffene Person sich die Bücher aufgrund fehlenden oder geringem Schonvermögens nicht anderweitig leisten kann, sodass das Ausbildungsziel gefährdet wäre, kann das eine außergewöhnliche Härte begründen.

Wichtig: Die außergewöhnliche Härte muss zur Überzeugung der entscheidungsbefugten Person vorliegen – die Anforderungen sind jedoch nicht zu überspannen. Die Bewertung ist entsprechend zu dokumentieren.

Was jetzt zu tun ist

Wer einen Vermittlungsvorschlag erhält und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, sollte das ernst nehmen – nicht aus Unterwürfigkeit, sondern weil das Recht genau hier greift. Vorbereitung, vollständige Unterlagen und ein Mindestmaß an erkennbarem Interesse sind keine Gefälligkeit gegenüber dem Jobcenter.

Sie sind die Grundvoraussetzung dafür, dass keine Sanktion ausgelöst wird.

Kommt es dennoch zu einer Minderung, gilt: Widerspruch einlegen und den Sachverhalt schriftlich darlegen. Wer nachweisen kann, dass das Verhalten im Gespräch nicht auf Vorsatz, sondern auf andere Umstände zurückzuführen war – Nervosität, gesundheitliche Probleme, familiäre Ausnahmesituation –, hat gute Chancen, die Minderung zu Fall zu bringen.

Die Beweislast für den Tatbestand liegt beim Jobcenter. Wer das ignoriert und schweigt, verschenkt diesen Vorteil.

Anmerkung des Verfassers

Eine Minderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, § 31a Absatz 3 SGB 2 in der Fassung ab dem 01.07.2026.

Der Begriff der außergewöhnlichen Härte ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Die Wirkung der Leistungsminderung muss in diesen Fällen ihrer Art und Schwere nach so ungewöhnlich sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Mitwirkungspflicht (Reduzierung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt) die Minderung schlechthin unvertretbar wäre.

Damit liegt eine außergewöhnliche Härte insbesondere dann vor, wenn eine Minderung in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheint.

Es muss der Ausnahmesituation Rechnung getragen werden, dass grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht erfüllt werden kann, es aber in dem konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint, dass das Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht zu einer Leistungsminderung führt.

Es kommen vor allem Gründe, die zwar nicht als wichtig im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 einzuordnen sind, die sich aber trotz Säumnis objektiv nicht nachteilig auf die Zielsetzung der Mitwirkungspflicht ausgewirkt haben, in Betracht.

In die Prüfung der außergewöhnlichen Härte ist nicht nur die von der Leistungsminderung betroffene Person, sondern jedes Mitglied der BG einzubeziehen.

Speziell sind Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung von minderjährigen Kindern in Betracht zu ziehen. Sofern in Fällen mit minderjährigen Kindern nach Einschätzung des Jobcenters nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Härtefall gegeben ist, ist an die Möglichkeit der Datenübermittlung an den Träger der Jugendhilfe nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 SGB X zu denken.

Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls auf eine außergewöhnliche Härte hindeuten können: Drohender Verlust des Kontakts des Betroffenen mit dem Jobcenter oder drohende Obdachlosigkeit (kontraproduktiver Minderungsverlauf), insbesondere bei erheblichen psychischen Problemen, Erkrankungen, die die Interaktion mit anderen Personen stark einschränken bis unmöglich machen.

Außergewöhnliche Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme, wie umfangreiche Unterstützung eines nahen Familienangehörigen ohne Pflegestufe und dadurch familiäres oder gesellschaftliches Unterdruckgeraten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person bei Erfüllung gesetzlich vorgesehener Mitwirkungshandlungen, enger zeitlicher Zusammenhang eines Vermittlungsvorschlages mit der Nachricht von der schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen und daher nicht sorgfältiges Lesen eines Vermittlungsvorschlages.

Außergewöhnliche Ausgangslage, durch die Minderung in zweckgebundene Mehrbedarfe: Die zusätzlich gewährten Kosten für Schulbücher nach § 21 Absatz 6a würden durch die Minderung nicht mehr ausgezahlt. Die leistungsberechtigte Person könnte sich die Bücher z.B. aufgrund von fehlendem bzw. nur sehr geringem Schonvermögen nicht mehr leisten und das Ausbildungsziel wäre mangels vorhandener Lernmittel gefährdet.

Die außergewöhnliche Härte muss zur Überzeugung der entscheidungsbefugten Person vorliegen. Auch wenn es sich um eine außergewöhnliche Härte handeln muss, sind die Anforderungen daran nicht zu überspannen. Die Bewertung ist durch die über den Sachverhalt entscheidende Person entsprechend zu dokumentieren.

Quellen

BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2016 – L 7 AS 4034/13
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2013 – L 5 AS 323/13 B ER
SG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2024 – S 5 AS 840/22