Eine 17-Jährige im Leistungsbezug erbt vom verstorbenen Vater Goldbarren, Kontoguthaben, Genossenschaftsanteile und Aktien – zusammen über 108.000 Euro. Das Jobcenter stellt die Leistungen ein.
Die Mutter wehrt sich, unter anderem mit dem Argument, das Familiengericht habe ihr die Vermögenssorge betreffend den Nachlass des Kindsvaters entzogen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das nicht gelten lassen. Das Urteil klärt grundlegende Fragen zum Umgang mit ererbtem Vermögen im SGB II.
Der Fall: Erbschaft, Versicherung und ein familiengerichtlicher Beschluss
Der Kindsvater verstarb im Jahr 2018. Auf die Tochter, damals 17 Jahre alt und SGB-II-Leistungsempfängerin, gingen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB folgende Vermögenswerte über: Goldbarren im Wert von rund 13.000 Euro, Kontoguthaben auf Anlage- und Girokonto in Höhe von rund 60.500 Euro, Genossenschaftsanteile im Wert von 10.400 Euro sowie Aktiendepots im Wert von insgesamt rund 20.300 Euro.
Hinzu kam eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen einen Bekannten des Vaters in Höhe von 4.000 Euro.
Außerdem hatte der Vater zu Lebzeiten zwei Versicherungsverträge abgeschlossen: eine Riester-Rente sowie eine Risikolebensversicherung, für die die Tochter als Begünstigte im Todesfall eingesetzt war.
Die Versicherungssumme aus der Risikoversicherung betrug 24.750 Euro und floss der Tochter unmittelbar zu – nicht als Erbteil, sondern als eigenständiger Direktanspruch gegenüber dem Versicherer aus §§ 328, 331 BGB.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entzog der Mutter mit familiengerichtlichem Beschluss die Vermögenssorge betreffend den Nachlass des Kindsvaters. Die Mutter argumentierte daraufhin im sozialrechtlichen Verfahren, sie habe auf die Erbschaft keinen Zugriff mehr gehabt und das Vermögen stehe deshalb nicht als bereites Mittel zur Verfügung. Das Landessozialgericht ließ das nicht gelten.
Einkommen oder Vermögen? Die Abgrenzung entscheidet alles
Die grundsicherungsrechtliche Einordnung einer Erbschaft hängt vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls ab. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. August 2016 (B 14 AS 51/15 R) festgelegt. Liegt der Erbfall – also der Tod des Erblassers und damit der normative Zufluss nach § 1922 Abs. 1 BGB – nach der ersten Antragstellung, gilt die Erbschaft zunächst als Einkommen.
Liegt der Erbfall davor, handelt es sich von Anfang an um Vermögen.
Im vorliegenden Fall trat der Erbfall nach der ersten Antragstellung ein. Die Erbschaft war daher zunächst als Einkommen zu behandeln – allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie der Tochter tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung stand.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der normative Zufluss nach § 1922 BGB zwar für die Abgrenzung Einkommen/Vermögen maßgeblich ist, die tatsächliche Berücksichtigung als Einkommen aber erst mit dem realen Zufluss beginnt.
Ab Juli 2018 standen der Tochter die Erbschaftsbeträge tatsächlich zur Verfügung. Als einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II waren sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Der Verteilzeitraum begann nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II am 1. August 2018 – also im auf den Zufluss folgenden Monat – und endete am 31. Januar 2019.
Ab Februar 2019 – und damit auch im hier streitbefangenen Monat März 2019 – waren die noch vorhandenen Beträge aus Erbschaft und Risikoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen. Damit überstiegen sie den maßgeblichen Vermögensfreibetrag des Kindes von 3.850 Euro erheblich. Die Hilfebedürftigkeit entfiel.
Der familiengerichtliche Beschluss greift nicht auf die Versicherungssumme durch
Das Kernargument der Mutter – die Entziehung der Vermögenssorge habe ihr den Zugriff auf das Vermögen unmöglich gemacht – hat das LSG Berlin-Brandenburg mit einer präzisen zivilrechtlichen Begründung zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg bezog sich ausdrücklich auf die Vermögenssorge betreffend den Nachlass des Kindsvaters. Die Risikoversicherungssumme fällt nicht in den Nachlass.
Der Grund liegt im Versicherungsvertragsrecht: Bestimmt ein Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall, erwirbt dieser beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung aus §§ 328, 331 BGB.
Der Anspruch entsteht unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten und fällt gerade nicht in den Nachlass (BGH, Urteil vom 20. September 1995 – XII ZR 16/94). Die ausgezahlte Summe von 24.750 Euro gehörte damit von Anfang an zur Tochter direkt – nicht als Erbteil, sondern als eigenständige Zuwendung.
Für eine Auslegung der familiengerichtlichen Beschlüsse dahingehend, dass sie über ihren Wortlaut hinaus auch nicht zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände erfassen sollten, sah der 34. Senat keinen Raum. In keinem der Beschlüsse wird die Risikoversicherungssumme durch die Erbmasse erwähnt.
Das Ergebnis: Die Risikoversicherungssumme stand als bereites Mittel zur Verfügung, unabhängig davon, was das Familiengericht zur Erbschaft angeordnet hatte. Allein das Kontoguthaben der Tochter belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf stets mehr als 20.000 Euro.
Hinzu kamen Goldbarren im Wert von über 11.000 Euro, die Ende Januar 2019 aus dem Kontoguthaben erworben worden waren und als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Vermögenswerts traten. Die Tochter war damit weit über dem Freibetrag.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Betroffene und ihre Angehörigen familiengerichtliche Entscheidungen zur Vermögenssorge als Schutzschild gegenüber dem Jobcenter einsetzen wollen.
Das funktioniert nur, wenn der familiengerichtliche Beschluss tatsächlich den gesamten relevanten Vermögensgegenstand erfasst – und wenn dieser Vermögensgegenstand dem Betroffenen rechtlich und faktisch nicht zugänglich ist. Beides war hier nicht der Fall.
Wer eine Erbschaft im laufenden Leistungsbezug erhält, muss drei Fragen klären: Wann ist der Erbfall im Verhältnis zur ersten Antragstellung eingetreten? Ab wann stehen die Mittel wirklich zur Verfügung?
Und welche Vermögensfreibeträge gelten zum Zeitpunkt der Berücksichtigung? Erst danach kann eingeschätzt werden, ob und für welchen Zeitraum Hilfebedürftigkeit noch besteht oder entfällt.
Wichtig ist auch: Versicherungsleistungen, für die der Betroffene als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde, sind kein Erbteil. Sie entstehen direkt beim Begünstigten und werden durch Beschlüsse, die sich auf den Nachlass beziehen, nicht erfasst.
Das ist kein Detail, das nur Juristen interessiert – es kann darüber entscheiden, ob Vermögen als verfügbar gilt oder nicht.
Das Jobcenter war nach Auffassung des Senats berechtigt und verpflichtet, den Änderungsbescheid nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die fehlende Hilfebedürftigkeit festzustellen.
Wer in einer vergleichbaren Situation einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte prüfen lassen, ob die Berechnung der Freibeträge korrekt war, ob der Verteilzeitraum nach § 11 Abs. 3 SGB II richtig angewandt wurde und ob familiengerichtliche Entscheidungen tatsächlich den gesamten relevanten Vermögensbestand erfassen.
Anmerkung des Verfassers
Die Bösgläubigkeit der Mutter, die gesetzliche Vertreterin ihres Kindes ist, ist der Tochter zuzurechnen (vgl. §§ 166 Abs. 1, 1629 BGB sowie BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R).
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2026 – L 34 AS 1095/22
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 1995 – XII ZR 16/94




