Ab dem 1. Januar 2026 greift für neue Rentenzugänge mit Schwerbehindertenausweis (GdB mindestens 50) ein einheitliches Altersmodell: Jahrgänge ab 1964 erreichen die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst mit 65 Jahren.
Eine vorgezogene Inanspruchnahme ist weiterhin möglich, jedoch frühestens mit 62 Jahren und mit dauerhaften Abschlägen. Damit endet für diese Jahrgänge die bisherige Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung; maßgeblich ist nun die allgemeine Norm des § 37 SGB VI, während § 236a SGB VI nur noch für ältere Jahrgänge (bis 1963) gilt.
Inhaltsverzeichnis
Wann kann man mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen?
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und das Gesetz selbst definieren die Voraussetzungen eindeutig: Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bei anerkannter Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist „nach Vollendung des 62. Lebensjahres“ möglich. Für vor 1964 Geborene galten und gelten gestaffelte Altersgrenzen aus dem Übergangsrecht (§ 236a SGB VI); für 1964 + gilt ausschließlich § 37 SGB VI.
Was genau 2026 praktisch bedeutet
Mit dem Jahr 2026 erreicht erstmals ein kompletter Geburtsjahrgang (1964) die neue frühe Altersgrenze von 62 Jahren. Betroffene können dann – bei erfüllter Wartezeit – vorzeitig in Rente gehen, müssen aber mit dauerhaft bis zu 10,8 Prozent Abschlag rechnen (0,3 Prozent je vorgezogenem Monat, maximal 36 Monate). Abschlagsfrei wird es für diesen Jahrgang erst 2029 im Alter von 65 Jahren.
Anerkennung der Schwerbehinderung: Zeitpunkt entscheidet
Wichtig ist nicht nur der Grad der Behinderung, sondern der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderteneigenschaft (mindestens GdB 50) muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wird der GdB später herabgesetzt, bleibt der einmal bewilligte Anspruch bestehen.
Die DRV weist diesen Grundsatz ausdrücklich aus; er sorgt für Planungssicherheit – gerade rund um Antrags- und Widerspruchsfristen in der Feststellung nach SGB IX.
Hinzuverdienst: Auch bei vorgezogener Rente unbegrenzt
Ein zentraler Punkt für 2026 – besonders für alle, die vorzeitig gehen: Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sind bereits seit 1. Januar 2023 vollständig weggefallen.
Wer also die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (auch vorzeitig) bezieht, kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das ist durch DRV-Leitfäden und Pressemitteilungen bestätigt.
Abschläge ausgleichen: Sonderzahlungen bleiben möglich
Wer früher gehen möchte, kann die daraus entstehenden Abschläge ganz oder teilweise durch Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI kompensieren. Ab dem 50. Lebensjahr ist eine entsprechende DRV-Auskunft und darauf basierend die Einzahlung möglich. Die DRV stellt dafür u. a. das Formular V0210 bereit und erläutert Voraussetzungen und Grenzen.
Anforderungen ab 2026
Unabhängig vom Stichtag 2026 bleiben die Voraussetzungen erhalten: anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) zum Rentenstart sowie 35 Jahre Wartezeit, die sich aus Beitrags-, Kindererziehungs-, Pflege- und weiteren rentenrechtlichen Zeiten zusammensetzen können. Diese Standards bestätigt die DRV auf ihren Informationsseiten.
Tabelle: Alle relevanten Änderungen ab 2026
| Änderung ab 2026 | Konkrete Auswirkung |
|---|---|
| Abschlagsfreie Altersgrenze vereinheitlicht | Jahrgänge ab 1964: abschlagsfrei erst mit 65 Jahren in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. |
| Vorzeitige Inanspruchnahme | Frühestens ab 62 Jahren; bei vorgezogener Rente dauerhaft verminderte Leistung. |
| Ende der Vertrauensschutz-/Übergangsregeln | Für ab 1964 Geborene entfällt der Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI; maßgeblich ist § 37 SGB VI. |
| Höhe der Abschläge | 0,3 % je Monat Vorziehung, maximal 10,8 % bei 36 Monaten. |
| Hinzuverdienst | Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr bei vorgezogenen Altersrenten; unbegrenzt hinzuverdienen möglich. |
| Voraussetzungen | GdB ≥ 50 zum Rentenbeginn und 35 Jahre Wartezeit bleiben Pflicht. |
| Bestand des Anspruchs | Fällt der GdB nach Rentenbeginn weg, bleibt der Rentenanspruch bestehen. |
| Ausgleichszahlungen | Ab 50 Jahren können Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI Abschläge ausgleichen; DRV-Formular V0210. |
| Beispiel Jahrgang 1964 | Frühester Rentenstart 2026 mit 62 Jahren (mit Abschlägen); abschlagsfrei ab 2029 mit 65 Jahren. |
Für wen sich frühes Gehen noch lohnt – und wann Warten besser ist
Der Wegfall des Vertrauensschutzes verschiebt die Eindeutigkeit zugunsten eines klaren, aber strengeren Systems: Wer gesundheitlich nicht bis 65 durchhalten kann oder will, behält die Option auf den früheren Ruhestand – nun allerdings mit vollen Abschlägen. Diese können, je nach Erwerbsbiografie, durch Sonderzahlungen teilweise oder ganz kompensiert werden.
Umgekehrt eröffnet der unbegrenzte Hinzuverdienst die Möglichkeit, den Übergang gleitend zu gestalten und Teilrenten mit Arbeit zu kombinieren, ohne eine Kürzung befürchten zu müssen.
Bei knapper Wartezeit oder schwankendem GdB empfiehlt sich eine rechtzeitige Absprache mit der DRV und – falls nötig – eine Prüfung der Anrechnungszeiten bzw. des Anerkennungsstatus vor dem gewünschten Rentenmonat.
Fazit
Ab 2026 gilt: abschlagsfrei erst mit 65, vorzeitig ab 62 mit Abschlägen – und kein Vertrauensschutz mehr für 1964 +. Wer betroffen ist, sollte die eigene Versicherungsbiografie prüfen, den Zeitpunkt der Schwerbehinderten-Feststellung im Blick behalten, Hinzuverdienst- und Teilrentenoptionen abwägen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen kalkulieren. So wird aus der formalen Neuregelung ein planbarer Übergang in den Ruhestand.
Quellen: Gesetzestexte (§ 37, § 236a, § 187a SGB VI) und Informationsangebote der Deutschen Rentenversicherung, ergänzt um Verbands- und Pressedarstellungen zu den konkreten Änderungen ab 2026.




