Mahnungen trotz Klage oder Widerspruch

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Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit-Recklinghausen – Keine Fälligkeit , keine Vollstreckung!
Der Rechtsanwalt Kay Füßlein macht darauf aufmerksam, dass Jobcenter Mahnungen mit Mahngebühren versenden, obwohl ein Widerspruchverfahren oder eine Klage vor dem Sozialgericht läuft. Ein Brief fängt dann meistens so an: Sehr geehrte Frau/Herr….- die am …. fällige Forderung des JobCenters ist bisher nicht vollständig eingegangen. Sodann wird dem Empfänger mit Vollstreckung und zwangsweisem Einzug gedroht und eine Mahngebühr festgesetzt. Die Empfänger sind meistens verunsichert und zahlen, obwohl zum Beispiel die „fällige Forderung“ des JobCenters immer noch streitig ist- also Widerspruch und Klage eingereicht worden ist.

Hier gilt folgendes:
Die Festsetzung der Mahngebühr ist rechtswidrig, weil nur fällige und rechtskräftige Forderungen gezahlt werden müssen. Solange ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, ist die Forderung nicht fällig (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage). Insofern kann gegen die Festsetzung der Mahngebühr Widerspruch eingelegt werden. Gegen den nächsten Schritt der Vollstreckung durch das Hauptzollamt sollten dann zweckentsprechende Anträge gestellt werden.

Da die Rechtslage laut RA Füßlein hier sehr unübersichtlich sein kann (zu den möglichen Antragsgegnern und dem richtigen Rechtsweg- Sozialgericht oder Finanzgericht- gibt das Bayrische LSG, Beschluss vom 29. April 2014 · Az. L 7 AS 260/14 B ER einen Überblick ) sollte qualifizierte juristische Hilfe gesucht werden. (pm)

Bild: stockpics – fotolia

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