Ab dem 1. Juli 2026 können Millionen Minijobber eine Entscheidung korrigieren, die bislang als endgültig galt: die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der einmalige Widerruf öffnet den Weg zurück in den vollen Rentenschutz – mit Pflichtbeiträgen, Wartezeiten und Reha-Ansprüchen. Gleichzeitig steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro.
Gerade für Rentnerinnen und Rentner mit Minijob lässt sich die Rechnung auf einen Satz bringen: 21,71 Euro Eigenanteil im Monat – dafür mehr als fünf Euro zusätzliche Rente pro Jahr, lebenslang.
Dreizehn Jahre lang war die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob eine Einbahnstraße. Wer seit 2013 unterschrieben hatte, steckte fest – egal ob sich die gesundheitliche Situation verschlechterte, ob Wartezeitmonate für eine Rente fehlten oder ob die Betroffenen schlicht nicht verstanden hatten, worauf sie verzichteten.
Ab Juli 2026 wird diese starre Regel erstmals aufgebrochen. Die Grundlage dafür existiert seit über einem Jahrzehnt: Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, der Eigenanteil liegt bei 3,6 Prozent des Verdienstes. Viele haben sich davon befreien lassen, oft auf Empfehlung des Arbeitgebers, ohne individuelle Beratung. Die Konsequenz war den meisten nicht klar.
Inhaltsverzeichnis
Minijob-Grenze 2026 bei 603 Euro: Dynamische Kopplung an den Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch daran gekoppelt – sie steigt automatisch mit und beträgt jetzt 603 Euro im Monat, das sind 7.236 Euro im Jahr. Bei Mindestlohn sind damit rund 43 Arbeitsstunden monatlich möglich, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Ab 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, die Grenze dann auf 633 Euro. Für Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Zuverdienst bedeutet die Koppelung: Trotz steigendem Stundenlohn bleibt der Minijob erhalten – die Arbeitszeit muss nicht gekürzt werden.
Widerruf der RV-Befreiung im Minijob: Was ab Juli 2026 gilt
Die Neuregelung in § 6 Abs. 1b SGB VI erlaubt es Minijobbern, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. Der Antrag geht schriftlich oder per E-Mail an den Arbeitgeber.
Dieser dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale. Widerspricht die Zentrale nicht innerhalb eines Monats, lebt die Rentenversicherungspflicht wieder auf – ab dem Monat nach der Antragstellung.
Was das in Euro bedeutet: Bei einem Minijob mit 603 Euro Verdienst beträgt der Eigenanteil zur Rentenversicherung 21,71 Euro im Monat. Dafür fließen wieder vollwertige Pflichtbeiträge, die Wartezeiten erfüllen, Entgeltpunkte aufbauen und den Zugang zu Reha-Leistungen sowie Erwerbsminderungsrente sichern können.
Laut Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung steigert ein Jahr Minijob mit eigenen Beiträgen die spätere Monatsrente im Schnitt um mehr als fünf Euro – lebenslang. Über zehn Jahre summiert sich das auf deutlich über 50 Euro zusätzlich, jeden Monat, bis zum Tod.
Drei Einschränkungen sind dabei nicht verhandelbar.
Erstens: Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Wer sechs Jahre ohne Beiträge gearbeitet hat, bekommt diese Zeit nicht zurück.
Zweitens: Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Aufhebung einheitlich für alle erklären – ein selektives „dieser Job ja, jener nein” ist nicht vorgesehen.
Drittens: Nach dem Widerruf ist eine erneute Befreiung dauerhaft ausgeschlossen. Die Entscheidung wird wieder zur Einbahnstraße, nur in die andere Richtung.
Vorgezogene Altersrente und Minijob: Wann sich der Widerruf lohnt
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist im Minijob regulär rentenversicherungspflichtig – sofern keine Befreiung erklärt wurde. Genau hier setzt die Neuregelung an.
Ein Beispiel: Karin W., 62 Jahre, arbeitet seit fünf Jahren in einer Bäckerei als Minijobberin und hat sich zu Beginn befreien lassen. Sie plant, mit 63 die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen – braucht dafür aber mindestens 35 Versicherungsjahre. Ihr Versicherungsverlauf zeigt: Es fehlen acht Monate.
Ab Juli 2026 stellt sie den Antrag auf Aufhebung der Befreiung. Ab August fließen wieder Pflichtbeiträge. Jeder Monat zählt jetzt für die Wartezeit. Bleibt sie bis März 2027 im Minijob, hat sie die fehlenden acht Monate zusammen. Ohne den Widerruf hätte sie die Wartezeit nicht erfüllt – und den Rentenanspruch schlicht nicht gehabt.
Was Karin W. nicht zurückbekommt: die fünf Jahre ohne Beiträge. Diese Monate bleiben versicherungsrechtlich leer. Wer sich vor Jahren befreien ließ, hat unter Umständen Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente verloren, Reha-Leistungen nicht nutzen können oder Wartezeiten nicht erfüllt.
Ob der Widerruf im Einzelfall reicht, um die Lücke zu schließen, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung – telefonisch, online oder in einer Beratungsstelle – gibt darüber Aufschluss.
Regelaltersrente und Minijob: Anderer Weg, gleiches Ziel
Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und eine volle Altersrente bezieht, befindet sich in einer anderen Situation. Diese Personengruppe ist im Minijob ohnehin rentenversicherungsfrei – nicht aufgrund einer Befreiung, sondern kraft Gesetzes.
Die Aufhebung der Befreiung läuft hier ins Leere. Wer in dieser Konstellation trotzdem Pflichtbeiträge zahlen und die Rente weiter erhöhen will, muss einen anderen Weg gehen: den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber erklären.
Das ist ein eigenständiger Antrag, der unabhängig von der Juli-Neuregelung existiert. Die gezahlten Beiträge werden dann bei der nächsten Rentenanpassung am 1. Juli berücksichtigt.
Altersrente und Hinzuverdienst 2026: Unbegrenzt – aber die Steuer rechnet mit
Bei der Altersrente gibt es seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr – weder bei der Regelaltersrente noch bei vorgezogenen Altersrenten. Die Rente wird nicht gekürzt, egal wie viel nebenbei verdient wird. So weit die gute Nachricht.
Das Finanzamt rechnet anders. Petra M., 64 Jahre, bezieht seit März 2026 eine vorgezogene Altersrente von 1.300 Euro brutto und nimmt zusätzlich eine Teilzeitstelle mit 1.600 Euro an. Sie erwartet, dass vom Zusatzverdienst viel übrig bleibt – schließlich hat die Rente allein bisher keine spürbaren Steuern ausgelöst.
#Ein Jahr später die Ernüchterung: Arbeitslohn und steuerpflichtiger Rentenanteil addieren sich auf ein Niveau weit über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Das Finanzamt verlangt eine Einkommensteuererklärung und eine Nachzahlung. Damit hatte sie nicht gerechnet.
Wer als Rentner neben dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, sollte das Gesamtjahreseinkommen vorher überschlägig durchrechnen – oder sich böse überraschen lassen.
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Der Minijob selbst bleibt davon in der Regel unberührt: Bei pauschaler Versteuerung mit 2 Prozent durch den Arbeitgeber taucht der Verdienst nicht in der Steuererklärung auf. Keine Wechselwirkung mit der Rente, kein Steuerschock.
Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei – aber nicht für Minijobber
Seit Januar 2026 gilt das Aktivrentengesetz. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, erhält einen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich. Kein gesonderter Antrag nötig, kein Progressionsvorbehalt, das Mehr-Netto kommt direkt mit dem Gehalt.
Die Aktivrente gilt allerdings ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Minijobber, Selbstständige, Beamte und Freiberufler sind ausgeschlossen. Wer im Ruhestand nur einen Minijob mit 603 Euro ausübt, geht leer aus.
Möglich ist eine Kombination: Minijob (pauschal versteuert, 603 Euro) plus sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Aktivrenten-Freibetrag (bis 2.000 Euro steuerfrei) bei unterschiedlichen Arbeitgebern. In dieser Konstellation bleiben rechnerisch bis zu 2.603 Euro monatlich weitgehend steuerfrei – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf den sv-pflichtigen Teil allerdings weiterhin an.
Für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente steht die Aktivrente erst ab Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze zur Verfügung – für den Jahrgang 1960 etwa bei 66 Jahren und 4 Monaten.
Schritt für Schritt: So läuft der Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung
Thomas B., 58 Jahre, arbeitet seit 2019 als Minijobber in der Gebäudereinigung, 580 Euro monatlich. Er hat sich zu Beginn von der Rentenversicherung befreien lassen – sein Arbeitgeber hatte das Formular vorgelegt, Thomas hat unterschrieben, ohne groß nachzudenken. Sieben Jahre ohne eigene Rentenbeiträge. Im August 2026 entscheidet er sich für den Widerruf.
Am 18. August stellt er bei seinem Arbeitgeber schriftlich den Antrag auf Aufhebung der Befreiung. Der Arbeitgeber bestätigt den Eingang, hält das Datum in den Entgeltunterlagen fest und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale. Die Zentrale widerspricht nicht. Ab dem 1. September 2026 ist Thomas wieder rentenversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber meldet ihn zum 31. August mit der bisherigen Beitragsgruppe ab und zum 1. September mit voller Rentenversicherungspflicht neu an. Von seinen 580 Euro werden jetzt monatlich 20,88 Euro Eigenanteil abgezogen. Sein Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag von 15 Prozent – daran ändert sich nichts.
Was Thomas dafür bekommt: vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die für Wartezeiten zählen. Einen Rentenanspruch, der Monat für Monat wächst. Und den Zugang zu Leistungen wie Übergangsgeld bei Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente, die ohne aktuelle Pflichtbeitragszeiten im Ernstfall versperrt sein können. Was er nicht bekommt: die sieben Jahre zurück.
Ein Detail, das in der Praxis wichtig wird: Sollte Thomas seinen Minijob irgendwann beenden und bei einem neuen Arbeitgeber einen neuen Minijob aufnehmen, beginnt die Versicherungspflicht dort ohnehin von vorn.
Die Befreiung galt immer nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis, nicht für die Person. Im neuen Minijob müsste die Befreiung erneut beantragt werden – oder Thomas bleibt einfach pflichtversichert.
Was der Gesetzgeber hätte besser machen können
Die Widerrufs-Möglichkeit ist überfällig. Aber sie wirft Fragen auf, die der Gesetzgeber offenlässt. Warum wurde die Befreiung 2013 als unwiderruflich eingeführt, obwohl absehbar war, dass Lebensumstände sich ändern? Viele Minijobber haben die Befreiung unterschrieben, weil der Arbeitgeber das Formular vorgelegt hat – ohne individuelle Beratung, ohne Erklärung der langfristigen Folgen.
Dass die verlorenen Jahre nicht rückwirkend reparierbar sind, trifft vor allem Menschen mit niedrigen Renten und brüchigen Erwerbsbiografien. Der Gesetzgeber korrigiert, ohne den Systemfehler zu benennen. Die Kosten tragen die Betroffenen.
Die Aktivrente zeigt ein ähnliches Muster. Der Gesetzgeber hatte nach eigener Darstellung den Fachkräftemangel im Blick – Erfahrungswissen soll im Arbeitsmarkt gehalten werden. Der neue Steuerfreibetrag von 2.000 Euro erreicht Minijobber aber nicht. Gerade die einkommensschwächsten Rentner, diejenigen, die auf den 603-Euro-Zuverdienst angewiesen sind, weil die Rente allein nicht reicht, gehen leer aus.
Profitieren tun Besserverdienende, die nach der Regelaltersgrenze in sozialversicherungspflichtiger Teilzeit oder Vollzeit weiterarbeiten können und wollen. Die einkommensschwächsten Rentner im Minijob erreicht das Instrument nicht. Die Evaluation des Aktivrentengesetzes ist für 2028 vorgesehen.
Häufig gestellte Fragen
Ich bin Rentnerin mit Regelaltersrente und habe einen Minijob – bringt mir der Widerruf der Befreiung etwas? Nicht direkt. Wer nach der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, ist im Minijob kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Die Aufhebung der Befreiung greift hier nicht. Stattdessen kommt der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in Betracht – ein eigenständiger Antrag beim Arbeitgeber, der wieder zu Pflichtbeiträgen und höherer Rente führt.
Kann ich den Widerruf schon vor dem 1. Juli 2026 beantragen? Nein. Die Regelung tritt erst zum 1. Juli 2026 in Kraft. Anträge, die vorher eingehen, können von Arbeitgebern noch nicht bearbeitet werden.
Was passiert bei der Erwerbsminderungsrente mit dem Minijob-Verdienst? Anders als bei Altersrenten gelten bei EM-Renten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI. Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich, bei teilweiser EM-Rente bei mindestens 41.527,50 Euro. Ein Minijob mit 603 Euro (7.236 Euro/Jahr) bleibt in der Regel unkritisch. Wird die Grenze überschritten, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet.
Mein Arbeitgeber hat mir damals die Befreiung empfohlen – kann ich ihn haftbar machen? Grundsätzlich nicht. Die Befreiung war formal eine freiwillige Entscheidung des Beschäftigten, auch wenn die Beratungsqualität in der Praxis oft zu wünschen übrig ließ. Ein Schadensersatzanspruch wäre nur bei nachweislich falscher Beratung denkbar – und schwer durchsetzbar. Die Deutsche Rentenversicherung berät kostenlos zu den individuellen Folgen unter der Telefonnummer 0800 1000 4800.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026
Minijob-Zentrale: Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz
Minijob-Zentrale: Minijob als Rentner oder Rentnerin
Bundesregierung: Mindestlohn zum 1. Januar gestiegen
Gesetzliche Grundlagen: § 6 Abs. 1b SGB VI (Befreiung/Aufhebung Rentenversicherungspflicht), § 34 SGB VI (Hinzuverdienst Altersrente), § 96a SGB VI (Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente), § 3 EStG (Aktivrenten-Steuerfreibetrag)




