Jobcenter müssen Schulbücher von Hartz IV-Betroffenen bezahlen

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Das Bundessozialgericht Kassel debattiert am heutigen Mittwoch darüber, ob die Kosten für Schulbücher im Rahmen des Mehrbedarfs von den Jobcentern übernommen werden müssen.

Jobcenter lehnt Zuschuss für Schulbücher ab

Im Rahmen des Zusammentreffens werden zwei Klagen verhandelt. Eine aus Hildesheim und eine aus dem Landkreis Celle. Beide Fälle ähneln sich insofern, dass die Eltern zu Beginn des 11. Schuljahres ihrer Kinder, Geld für die Schulbücher beantragten. Die Jobcenter lehnten die Anträge ab.

Die Behörde vertritt die Auffassung, dass derartige Ausgaben in dem errechneten Regelsatz beinhaltet sind. Dieser sieht monatlich allerdings nur circa drei Euro für Bildung vor. Höhere anfallende Beträge müssten deshalb im Vorfeld zusammengespart werden. Zudem sei es Leistungsberechtigten auch zuzumuten, dass sie sich um gebrauchte Exemplare bemühen. Es folgten die Klagen.

Schulbücher sind nicht ausreichend im Regelbedarf erfasst

Derzeit besteht für die Oberstufen in Niedersachsen keine Lehrmittelfreiheit. Zu Beginn eines Schuljahres müssen daher die Kosten für nötige Lehrmaterialen aus der eigenen Tasche beglichen werden. Für Hartz IV-Betroffene ist es allerdings häufig nicht möglich, die daraus resultierende Summe aufzubringen.

In der Vergangenheit gab es deshalb schon mehrere Fälle, in denen Eltern für einen Zuschuss aufgrund der Anschaffung von Lehrmitteln baten. Es fehlt eine generelle Regelung, die in solchen Fällen eingreift. So sah es auch das Landgericht Niedersachsen-Bremen. Dieses verurteile die Jobcenter bereits dazu, 135 Euro beziehungsweise 200 Euro für Schulbücher zu bezahlen. Nach Ansicht des Gerichts seien Schulbücher nicht ausreichend im Regelbedarf erfasst. In derartigen Situationen müsse daher die analoge Anwendung des Härtefall-Mehrbedarfs greifen.

Entscheidung ist gefallen: Jobcenter muss Kosten übernehmen

Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass Kinder, die Hartz IV beziehen, Geld für Lernmaterialen und Schulbücher einfordern dürfen. Das gilt vor allem in den Bundesländern, in denen Schüler aufgrund mangelnder Lehrmittelfreiheit ihre Bücher selbst kaufen müssen. Das Bundesgericht gibt weiter zu bedenken, dass der für Bildung vorgesehene Teil des Regelsatzes zu gering sei. Allerdings ist es je nach Bundesland noch unterschiedlich, ob und welche Lernmaterialien von den Schülern selbst angeschafft werden müssen. Um einen Überblick zu erhalten, plant die Gewerkschaft eine Studie in Auftrag zu geben. Diese soll die Situation und die Benachteiligung von Schülern untersuchen.

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