Ein Urteil des Landgerichts Berlin II hat “ImmoScout24” in zwei Punkten klare Grenzen gesetzt. Im Verfahren ging es einerseits um die Bewerbung eines kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ und andererseits um eine digitale „Selbstauskunft“, bei der Wohnungssuchende eine Vielzahl persönlicher Angaben in ein Online-Formular eintragen konnten.
Das Gericht gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt und untersagte die beanstandeten Praktiken. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil das Unternehmen Berufung eingelegt hat und die Sache nun beim Kammergericht Berlin liegt.
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Ein Portal als Schaltstelle der Wohnungssuche
Die Bedeutung von ImmoScout24 entsteht aus einer Kombination, die im Plattformzeitalter fast immer zu Marktmacht führt: sehr hohe Reichweite, ein Standardprozess, an den sich ganze Branchen gewöhnen, und die Möglichkeit, an vielen Stellen im Ablauf zusätzliche Angebote zu platzieren.
Für Suchende ist das Portal häufig der erste Anlaufpunkt, für Vermietende und Eigentümerinnen die Bühne, auf der Nachfrage sichtbar wird, und für Makler ein Vertriebskanal. Je stärker sich solche Routinen verfestigen, desto eher entsteht der Eindruck, bestimmte Unterlagen oder Produkte seien „einfach so“ Teil des Systems – unabhängig davon, ob es dafür eine rechtliche Pflicht gibt.
Genau an diesem Punkt setzte der Rechtsstreit an. Aus Verbrauchersicht geht es nicht nur um rechtliche Feinheiten, sondern um die Frage, ob Wohnungssuchende in einer ohnehin angespannten Lage durch Gestaltung, Ton und Platzierung von Aussagen zu kostenpflichtigen Zusatzleistungen gedrängt werden – und ob dabei mehr Daten verarbeitet werden, als für einen fairen und rechtmäßigen Ablauf nötig ist.
Das Verfahren: Verbraucherzentrale gegen Immobilien Scout GmbH
Klägerin war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Beklagte die Immobilien Scout GmbH als Betreiberin von ImmoScout24. Solche Verfahren sind in der Öffentlichkeit oft missverständlich eingeordnet: Es geht nicht um eine individuelle Beschwerde einzelner Nutzerinnen, sondern um die gerichtliche Klärung, ob bestimmte geschäftliche Praktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unzulässig sind und künftig zu unterlassen sind.
Das Landgericht Berlin II gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Darstellung des vzbv untersagte das Gericht sowohl die beanstandete Werbung für den Bonitätscheck als auch die Datenverarbeitung im Rahmen der digitalen Selbstauskunft mangels wirksamer Rechtsgrundlage.
Der „SCHUFA-BonitätsCheck“: Wenn Werbung wie eine Eintrittskarte wirkt
Der erste Streitpunkt war die Bewerbung eines kostenpflichtigen Produkts für 29,95 Euro. Auf der Plattform wurde der Eindruck erweckt, Vermieter verlangten „immer häufiger“ bereits bei der Besichtigung einen Bonitätsnachweis, und eine SCHUFA-Auskunft sei ein wichtiger Bestandteil einer Bewerbungsmappe. In einem Markt, in dem Besichtigungstermine in vielen Städten unter erheblichem Zeitdruck stattfinden und Interessierte häufig mit Mappen erscheinen, können solche Formulierungen eine starke Wirkung entfalten. Aus einer Option wird gefühlt eine Voraussetzung, aus einer Dienstleistung ein Muss.
Das Landgericht Berlin II stufte diese Art der Werbung als irreführend ein. Der Punkt ist dabei nicht, ob Vermietende in der Praxis manchmal früh Unterlagen sehen wollen. Entscheidend ist, was rechtlich zulässig ist und welchen Eindruck die Werbung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern erzeugt. Wenn eine Plattform suggeriert, ein Bonitätsdokument müsse bereits zur Besichtigung vorliegen, entsteht ein Druck, der über neutrale Information hinausgeht. Wer eine Wohnung sucht, möchte in einem Konkurrenzfeld nicht die Person sein, die „etwas vergessen“ hat – selbst dann nicht, wenn das „Vergessene“ rechtlich zu diesem Zeitpunkt gar nicht verlangt werden dürfte.
Bonitätsauskunft und Rechtslage: Warum der Zeitpunkt so viel ausmacht
Bonitätsinformationen gehören zu den sensiblen Daten im weiteren Sinne, weil sie Rückschlüsse auf wirtschaftliche Verhältnisse zulassen und in Auswahlentscheidungen einfließen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Vermieter eine solche Auskunft verlangen darf, ist daher nicht bloß Formalismus. Nach der vom vzbv wiedergegebenen gerichtlichen Bewertung ist es nicht rechtmäßig, schon bei der Wohnungsbesichtigung ohne geeignete Rechtsgrundlage die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Zulässig wird das Verlangen erst in einer Phase, in der der Abschluss des Mietvertrags unmittelbar bevorsteht und die Entscheidung im Wesentlichen nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt.
Aus Sicht des Gerichts verschärfte ImmoScout24 das Problem zusätzlich durch die Gestaltung: Ein Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage existierte zwar, war aber deutlich weniger sichtbar platziert als die werblichen Aussagen. Wer einen Prozess digital lenkt, lenkt ihn auch psychologisch. Prominente Botschaften setzen Erwartungen, versteckte Hinweise in nachrangigen Bereichen korrigieren diese Erwartungen erfahrungsgemäß nur selten.
Die digitale Selbstauskunft: Viele Daten, unklare Adressaten
Der zweite Streitpunkt betraf ein Online-Formular, das als „digitale Selbstauskunft“ beschrieben wurde. Wohnungssuchende konnten dort zahlreiche Informationen hinterlegen, darunter Angaben zur Beschäftigungsart, zum Nettoeinkommen sowie weitere persönliche Merkmale. Beworben wurde das mit dem Versprechen, die Selbstauskunft sei „sicher“ und „datenschutzkonform“ und helfe „dem Anbieter“, sich ein besseres Bild zu machen.
Gerade diese Formulierung ist in der Praxis brisant. In Wohnungsanzeigen kann „Anbieter“ vieles sein: der private Vermieter, eine Hausverwaltung, ein Maklerbüro oder die Plattform selbst. Wenn nicht klar und transparent ist, wer Empfänger der Daten sein soll, wofür die Daten genutzt werden und auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht, gerät der Datenschutz in eine Schieflage. Das Landgericht Berlin II sah nach Darstellung des vzbv keine wirksame Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer.
Freiwilligkeit ist bei Plattformformularen keine bloße Floskel. Sie entscheidet darüber, ob Einwilligungen überhaupt tragen. Wenn Nutzerinnen faktisch nur dann sinnvoll teilnehmen können, wenn sie ein Formular vollständig ausfüllen, und wenn zugleich Pflichtfelder gesetzt werden, obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht, verschwimmt die Grenze zwischen „freiwillig“ und „erzwungen“. In Wohnungsmärkten mit Mangel ist dieser Druck besonders hoch, weil jede Hürde als potenzieller Nachteil empfunden wird.
Wenn Datenschutz zum Wettbewerbsthema wird
Bemerkenswert an solchen Urteilen ist, dass Datenschutzfragen nicht ausschließlich über Aufsichtsbehörden ausgetragen werden. Hier wurde zivilrechtlich geklärt, ob eine Plattform bestimmte Praktiken im Markt unterlassen muss. In der öffentlichen Debatte wird oft übersehen, dass Datenschutzrecht zugleich Marktverhalten prägt: Wer mit „datenschutzkonform“ wirbt, schafft Vertrauen und beeinflusst Entscheidungen. Wenn diese Aussage nicht trägt, ist das nicht nur ein Datenschutzproblem, sondern auch eine Frage fairer Marktkommunikation.
Das Urteil berührt damit eine Entwicklung, die in vielen digitalen Branchen zu beobachten ist. Plattformen verkaufen nicht nur Produkte, sie verkaufen auch Prozessvorteile. Wo Knappheit herrscht, werden Prozessvorteile schnell zu einem Geschäftsmodell. Das Recht reagiert darauf, indem es Transparenz, Freiwilligkeit und Wahrheitsgehalt von Werbeaussagen stärker prüft.
Welche Folgen das Urteil für die Praxis haben kann
Sollte die Entscheidung in der nächsten Instanz Bestand haben, wird sie über den Einzelfall hinaus wirken. Plattformen müssten ihre Gestaltung so anpassen, dass Wohnungssuchende nicht mehr den Eindruck erhalten, kostenpflichtige Bonitätsprodukte seien bereits bei der Besichtigung erforderlich. Ebenso würde bei digitalen Selbstauskünften deutlicher zu trennen sein, welche Angaben für welchen Zweck benötigt werden, wer Empfänger ist und ob die Datenverarbeitung auf einer belastbaren Rechtsgrundlage steht.
Was Nutzerinnen und Nutzer jetzt tun können
Unabhängig vom Ausgang der Berufung bleibt Wohnungssuchenden ein Set an Rechten, das die DSGVO ausdrücklich vorsieht. Wer ein Nutzerkonto besitzt oder Daten in Formularen hinterlegt hat, kann Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten gespeichert wurden, zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden, wie lange eine Speicherung vorgesehen ist und an welche Empfänger Daten gegebenenfalls übermittelt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung in Betracht. Wer den Eindruck hat, dass Daten ohne ausreichende Grundlage verarbeitet wurden, kann sich zudem an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden.
Das ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, kann aber helfen, die eigene Position im digitalen Mietprozess zu verstehen. Wer Daten preisgibt, gibt nicht nur Informationen ab, sondern verschiebt die eigene Verhandlungsposition. Transparenz darüber, was gespeichert wird und warum, ist daher kein Luxus, sondern Teil eines fairen Ablaufs.
Die Berufung beim Kammergericht: Ein offenes Verfahren, ein deutliches Signal
Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt; das Berufungsverfahren wird beim Kammergericht Berlin geführt. Damit ist der Fall juristisch noch nicht abgeschlossen. Für den Markt ist das Urteil dennoch ein Signal. Es zeigt, dass Gerichte die besondere Situation von Wohnungssuchenden ernst nehmen und Plattformkommunikation nicht als bloße „Information“ durchwinken, wenn sie faktisch Druck erzeugt oder rechtliche Anforderungen verwischt.
Für Scout24 fällt der Konflikt zudem in eine Phase, in der das Unternehmen zugleich an Bedeutung gewinnt und stärker unter Beobachtung steht. Der DAX-Aufstieg bringt Aufmerksamkeit von Anlegern, Medien und Politik. In solchen Momenten können Verfahren über Verbraucher- und Datenschutzfragen schneller zu einem Reputations- und Vertrauensfaktor werden, der über die unmittelbaren Rechtsfolgen hinausreicht.
Mehr als ein Einzelfall: Wohnungsnot, Plattformlogik und Zusatzprodukte
Der Streit um ImmoScout24 berührt eine grundlegende Frage der digitalen Ökonomie: Wie weit dürfen Plattformen die Notwendigkeiten eines Marktes in Produkte übersetzen? Im Wohnungsmarkt ist die Ausgangslage asymmetrisch. Wer sucht, hat oft wenig Zeit, wenig Alternativen und hohe Konkurrenz. Wer anbietet, kann auswählen.
Wenn in diesem Umfeld Zusatzprodukte an entscheidenden Stellen im Prozess auftauchen, entsteht leicht ein Gefühl von „Pay-to-compete“: Wer zahlt, steht besser da. Rechtlich wird daraus dann ein Problem, wenn Werbung falsche Erwartungen erzeugt oder wenn personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht transparent und nicht freiwillig ist.
Genau diese Linie hat das Landgericht Berlin II gezogen. Es hat nicht die Wohnungskrise gelöst, aber eine Praxis beanstandet, die den Druck in dieser Krise weiter verstärken kann. Ob das Kammergericht diese Einschätzung bestätigt, bleibt abzuwarten. Für Wohnungssuchende und für den Markt ist die Botschaft schon jetzt verständlich: Auch in digitalen Bewerbungsprozessen gelten klare Regeln, und wer mit Vertrauen wirbt, muss dieses Vertrauen rechtlich tragen können.
Quellen
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Urteil: Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24“, Datum 11.09.2025, mit Eckdaten zur Urteilsverkündung am 19.06.2025 und den Aktenzeichen LG Berlin II 52 O 65/23 sowie KG Berlin 5 U 63/25.




