Markus R., 34 Jahre alt, Lagerarbeiter aus Dortmund, hat seinen neuen SCHUFA-Score erst im April 2026 zum ersten Mal in der App gesehen. 612 Punkte. Klasse: akzeptabel. Kurz darauf: Kreditantrag für ein gebrauchtes Auto abgelehnt. Beim Blick in die gespeicherten Daten taucht ein Inkasso-Eintrag auf – eine Forderung aus dem Jahr 2023, die er nach eigener Aussage längst beglichen hat.
Der Gläubiger hat das offenbar nie an die SCHUFA gemeldet. Markus steht jetzt vor einem Problem, das Millionen Betroffene in Deutschland kennen: Der Eintrag ist da, der Score liegt bei 612, und die Beweislast liegt allein bei ihm.
Genau das ist die Kehrseite der viel gepriesenen SCHUFA-Reform. Seit dem 17. März 2026 ist das neue Bewertungssystem in Kraft, und zum ersten Mal können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Score kostenlos einsehen, die einzelnen Kriterien nachvollziehen und Fehler erkennen.
Das ist ein echter Fortschritt. Doch Transparenz bedeutet nicht automatisch, dass falsche Einträge verschwinden. Die Korrekturpflicht liegt bei den Betroffenen – und der Weg dorthin ist länger, als viele erwarten.
Inhaltsverzeichnis
Was der neue SCHUFA-Score seit März 2026 wirklich bedeutet
Mit der Umstellung am 17. März 2026 hat die SCHUFA ihr altes Prozentwert-System (0 bis 100 Prozent) vollständig abgelöst. Der sogenannte NextGen Score 1.0 arbeitet mit einer Punkteskala von 100 bis 999. Die bisherigen sechs Branchenscores für Banken, Telekommunikation, Handel und andere Bereiche fallen weg. Es gibt jetzt nur noch einen einheitlichen Wert, den Verbraucher erstmals selbst einsehen können und der identisch mit dem Wert ist, den Unternehmen von der SCHUFA erhalten.
Das wichtigste Einzelkriterium sind Zahlungsstörungen – sie machen bis zu 264 von insgesamt 999 möglichen Punkten aus, also mehr als ein Viertel des gesamten Scores. Wer in den vergangenen drei Jahren keine Störung hatte, erhält hier die volle Punktzahl. Wer eine erledigte Störung vorweisen muss, startet mit nur 100 Punkten in dieser Kategorie.
Bei offenen Zahlungsstörungen berechnet die SCHUFA überhaupt keinen Score mehr – Unternehmen erhalten nur den Hinweis, dass eine Störung vorliegt. Das bedeutet in der Praxis eine automatische Ablehnung bei Kreditanträgen, Handyverträgen und oft auch bei der Wohnungssuche, ohne dass Betroffene irgendeinen Zahlenwert sehen, den sie erklären oder anfechten könnten.
Das eigentliche Problem: Falsche Einträge wiegen im neuen System schwerer denn je
Dass das neue System überhaupt für acht Prozent der Betroffenen eine Verschlechterung bringt, klingt nach wenig – entspricht aber bei rund 68 Millionen erfassten Personen mehr als fünf Millionen Menschen, die ohne eigenes Zutun schlechtere Bedingungen vorfinden.
Dazu kommt ein Problem, das die Reform nicht angetastet hat: Die Richtigkeit der gespeicherten Daten liegt nach wie vor allein in der Verantwortung der meldenden Unternehmen und der betroffenen Verbraucher – nicht der SCHUFA. Das neue Punktesystem macht Fehler erstmals sichtbar. Es beseitigt sie nicht.
Die Dimensionen des Problems sind bekannt. Beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gingen im Jahr 2024 insgesamt 317 Beschwerden zu Problemen mit Bonitätsbewertungen ein, in 79 Prozent der Fälle drehte es sich um die SCHUFA.
Betroffene berichteten, dass sie negative Bewertungen nicht nachvollziehen konnten. Dorothea Mohn, Leiterin Finanzmarkt beim vzbv, hat daraus eine klare Forderung abgeleitet: Die Bundesregierung solle Auskunfteien dazu verpflichten, die Richtigkeit ihrer Daten selbst sicherzustellen. Passiert ist das bislang nicht.
Die häufigsten Fehlerquellen folgen einem bekannten Muster. Inkasso-Unternehmen melden eine Forderung an die SCHUFA, obwohl die Schuld längst beglichen wurde – weil der Gläubiger den Erledigungsvermerk nie weitergegeben hat. Manchmal trifft dieselbe Forderung doppelt ein, weil Gläubiger und Inkassobüro parallel melden.
In anderen Fällen steckt eine schlichte Personenverwechslung dahinter: gleicher Name, falsches Geburtsdatum, und plötzlich trägt jemand Schulden einer anderen Person. Gelegentlich fehlen schlicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meldung.
Ein negativer Eintrag darf nämlich nur unter ganz bestimmten Bedingungen erfolgen. Die Forderung muss fällig und unbestritten sein. Die betroffene Person muss mindestens zwei schriftliche Mahnungen erhalten haben, wobei die erste mindestens vier Wochen zurückliegen muss.
Und bereits bei dieser ersten Mahnung muss schriftlich auf eine drohende SCHUFA-Meldung hingewiesen worden sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist der Eintrag rechtswidrig – und muss gelöscht werden.
Schritt 1: Datenkopie beantragen und alle Einträge systematisch prüfen
Wer seinen Score kennen will, muss zunächst wissen, welche Daten die SCHUFA über ihn gespeichert hat. Der schnellste Weg dazu ist der neue SCHUFA-Account, der seit dem 17. März 2026 für alle kostenlos zugänglich ist. Erreichbar ist er über die SCHUFA-App oder unter app.schufa.de.
Für die Registrierung ist eine einmalige Identifizierung nötig – entweder über die elektronische Ausweisfunktion (eID) des Personalausweises oder per PIN-Brief, den die SCHUFA auf dem Postweg zuschickt. Der Account zeigt den aktuellen Score, alle Kriterien einzeln und – entscheidend – welche konkreten Einträge gespeichert sind.
Alternativ steht die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zur Verfügung. Diese kann über die SCHUFA-Website direkt beantragt werden, ist umfangreicher als der Account-Einblick und enthält alle jemals gespeicherten Daten.
Wichtig: Diese Auskunft ist gesetzlich verankert und vollständig kostenfrei. Wer im Internet auf Anbieter stößt, die für die Vermittlung dieser Auskunft Geld verlangen, sollte diesen Weg unbedingt meiden. Die Anfrage direkt über die SCHUFA kostet nichts und ist genauso rechtssicher.
Bei der Prüfung der gespeicherten Einträge geht es um drei Kernfragen: Stammt der Eintrag tatsächlich von einem Unternehmen, mit dem eine Geschäftsbeziehung bestand? Entspricht Betrag und Datum dem eigenen Kenntnisstand?
Und vor allem: Wurde die Schuld bereits beglichen, ohne dass die SCHUFA einen Erledigungsvermerk erhalten hat? Letzteres ist der häufigste Fall – und der am einfachsten lösbare, sobald der Zahlungsbeleg vorliegt.
Die SCHUFA ist dabei die größte, aber nicht die einzige Auskunftei in Deutschland. Auch Infoscore, CRIF Bürgel und Boniversum speichern Bonitätsdaten und werden von Unternehmen für Prüfungen herangezogen.
Wer bei der SCHUFA einen Fehler findet, sollte deshalb parallel auch bei diesen drei Auskunfteien eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern. Fehler, die bei einem Anbieter auftauchen, sind häufig auch bei den anderen vorhanden – weil die meldenden Unternehmen oft gleichzeitig an mehrere Auskunfteien berichten.
Schritt 2: Widerspruch einlegen – beim meldenden Unternehmen und bei der SCHUFA
Wer einen fehlerhaften Eintrag entdeckt, muss an zwei Stellen gleichzeitig aktiv werden: beim meldenden Unternehmen und bei der SCHUFA selbst. Dieser Doppelschritt ist wichtig, weil die SCHUFA inhaltlich häufig nur das weitergibt, was ihr gemeldet wird. Die eigentliche Korrekturverantwortung liegt beim Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat – dem Gläubiger, dem Inkassobüro oder der Bank.
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Das Schreiben an das meldende Unternehmen sollte folgende Punkte enthalten: eine genaue Bezeichnung des Eintrags mit Datum, Betrag und Aktenzeichen, eine klare Begründung, warum der Eintrag falsch oder rechtswidrig ist, und – soweit vorhanden – Belege dafür.
Das können Kontoauszüge mit dem Zahlungsbeleg sein, eine schriftliche Bestätigung über die Erledigung der Forderung, Nachweise über einen zuvor eingelegten Widerspruch gegen die Forderung selbst oder Unterlagen, die eine Personenverwechslung belegen.
Markus R. bräuchte genau das: den Kontoauszug mit der Überweisung von 2023 und eine schriftliche Aufforderung an das Inkassobüro, den Erledigungsvermerk unverzüglich an die SCHUFA weiterzugeben. Der Widerspruch muss schriftlich und nachweisbar erfolgen – per Einschreiben mit Rückschein.
Gleichzeitig schreiben Betroffene die SCHUFA direkt an, berufen sich auf Art. 16 und Art. 17 DSGVO und fordern die Löschung oder zumindest die Sperrung des Eintrags während der laufenden Prüfung. Solange ein Widerspruch bei der SCHUFA aktenkundig ist, darf der strittige Eintrag nicht zur Bonitätsbewertung herangezogen werden – er muss gesperrt bleiben, bis der Fall geklärt ist.
Besonders wichtig: Hat die betroffene Person die Forderung, auf die sich der SCHUFA-Eintrag bezieht, schriftlich bestritten, hätte gar kein Eintrag erfolgen dürfen. Bei bestrittenen Forderungen muss das Unternehmen zunächst die Berechtigung gerichtlich feststellen lassen. Ein SCHUFA-Eintrag trotz schriftlichem Widerspruch ist rechtswidrig und muss sofort gelöscht werden.
Schritt 3: Löschfristen kennen und die 100-Tage-Regel gezielt nutzen
Das neue SCHUFA-System bringt eine für viele Betroffene relevante Verbesserung mit sich: die sogenannte 100-Tage-Regel. Wer eine offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der SCHUFA-Meldung vollständig begleicht, profitiert von einer verkürzten Speicherfrist.
Statt der regulären drei Jahre wird der erledigte Eintrag dann bereits nach 18 Monaten gelöscht. Die 100 Tage laufen ab dem Datum der SCHUFA-Meldung – nicht ab dem Datum des Mahnschreibens. Wer schnell zahlt, kann die Belastung seines Scores also erheblich abkürzen.
Für alle anderen Situationen gelten folgende Löschfristen. Einträge zu offenen, unbezahlten Forderungen bleiben gespeichert, solange die Schuld nicht beglichen ist. Erledigte Zahlungsstörungen werden drei Jahre nach Begleichung taggenau gelöscht – außer die 100-Tage-Regel greift, dann nach 18 Monaten. Kreditanfragen durch Unternehmen verschwinden nach zwölf Monaten aus dem System.
Bei der Privatinsolvenz gilt seit März 2023 eine deutlich verkürzte Frist: Nach der Restschuldbefreiung muss der Eintrag bereits nach sechs Monaten gelöscht sein. Falsche, veraltete oder unvollständige Einträge müssen laut Art. 16 DSGVO unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden – nicht erst nach Ablauf irgendeiner Frist.
An dieser Stelle entwickelt sich die Rechtsprechung gerade zugunsten der Betroffenen. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass erledigte Forderungen nicht mehr jahrelang gespeichert bleiben dürfen, wenn die Interessen der Betroffenen überwiegen (OLG Köln, 15 U 249/24, Urteil vom 10.04.2025).
Das Landgericht Aachen urteilte noch weiter: Vollständig beglichene Forderungen müssen sofort gelöscht werden – interne SCHUFA-Speicherregeln und der freiwillige Code of Conduct der Branche stehen dem nicht entgegen, wenn sie gegen höherrangiges Datenschutzrecht verstoßen (LG Aachen, unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO und EuGH, 07.12.2023, Rs. C-26/22).
Der BGH wird diese Frage in der Revision abschließend klären. Betroffene, die bereits gezahlt haben und deren Eintrag weiterhin aktiv ist, sollten diese Entwicklung im Blick behalten – und notfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Schritt 4: Wenn die Löschung verweigert wird – Datenschutzbehörde, Schlichtung, Klage
Reagiert das meldende Unternehmen nicht auf den Widerspruch, oder verweigert es die Korrektur ohne stichhaltige Begründung, sind weitere Schritte möglich. Der erste davon ist eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
In Deutschland ist das je nach Bundesland unterschiedlich – für privatwirtschaftliche Unternehmen zuständig sind in der Regel die Landesdatenschutzbehörden. Eine Beschwerde ist dort kostenlos einzureichen und kann die zuständige Behörde dazu veranlassen, den Fall zu prüfen und Druck auf das meldende Unternehmen auszuüben.
Die SCHUFA selbst unterhält zudem eine eigene Schlichtungsstelle. Wer eine Beschwerde dort einreicht, kann in manchen Fällen eine außergerichtliche Klärung erreichen. Die Verbraucherzentrale im jeweiligen Bundesland bietet ebenfalls kostenlose Beratung an – auch zur Frage, ob ein Musterbrief ausreicht oder ob rechtliche Schritte sinnvoll sind.
Gelingt die Löschung trotz allem nicht, bleibt der Klageweg nach Art. 82 DSGVO. Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht, bei Datenschutzverstößen nicht nur die Löschung des Eintrags, sondern auch Schadensersatz zu verlangen – und zwar für immaterielle Schäden, also für die konkreten Nachteile, die durch den falschen Eintrag entstanden sind: abgelehnte Kredit- oder Wohnungsanträge, schlechtere Vertragskonditionen, entgangene Möglichkeiten.
Das Landgericht Mainz hat einem Betroffenen 5.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, nachdem ein Energieversorger eine Zahlungsstörung an die SCHUFA gemeldet hatte, ohne den Kunden vorher schriftlich darauf hinzuweisen (LG Mainz, 12.11.2021, Az. 3 O 12/20). In vielen Fällen trägt das meldende Unternehmen am Ende auch die Anwaltskosten, sofern der Eintrag nachweislich rechtswidrig war.
FAQ zum neuen SCHUFA-Score und zur Löschung falscher Einträge
Wie lange dauert es, bis ein falscher Eintrag korrigiert wird?
Falsche oder rechtswidrige Einträge müssen nach Art. 16 DSGVO unverzüglich berichtigt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, dem meldenden Unternehmen und der SCHUFA eine Frist von drei Wochen zu setzen. Nach erfolgter Löschung berechnet die SCHUFA den Score quartalsweise neu – eine sofortige Verbesserung ist also möglich, aber an den nächsten Aktualisierungszyklus gebunden.
Was passiert, wenn das meldende Unternehmen nicht reagiert?
Das ist keine Seltenheit. Der nächste Schritt ist eine kostenlose Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde, die das Unternehmen zur Stellungnahme und Korrektur verpflichten kann. Parallel bietet die SCHUFA-Schlichtungsstelle eine außergerichtliche Option. Bleibt auch das erfolglos, bleibt der Klageweg nach Art. 82 DSGVO – der neben der Löschung auch Schadensersatz ermöglicht.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn ein Eintrag falsch war?
Ja, nach Art. 82 DSGVO. Voraussetzung ist, dass ein Datenschutzverstoß vorlag und daraus ein konkreter oder immaterieller Schaden entstanden ist. Die Durchsetzung erfordert in der Regel anwaltliche Unterstützung, kann sich aber lohnen – gerade wenn durch den falschen Eintrag ein Kredit oder eine Wohnung abgelehnt wurde.
Brauche ich ein kostenpflichtiges SCHUFA-Abo, um meine Daten zu sehen?
Nein. Der neue SCHUFA-Account ist kostenlos und zeigt den aktuellen Score sowie alle Kriterien. Zusätzlich steht jedem Verbraucher einmal jährlich die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zu, die sogar umfangreicher ist als der Account-Einblick. Kostenpflichtige Abonnements bei der SCHUFA sind für die Wahrnehmung der eigenen Rechte nicht notwendig.
Was ist die 100-Tage-Regel genau?
Wer eine Forderung, für die ein SCHUFA-Eintrag erfolgt ist, innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung vollständig begleicht, profitiert von einer verkürzten Speicherfrist. Der erledigte Eintrag wird dann nach 18 Monaten gelöscht statt nach drei Jahren. Die 100 Tage werden ab dem Datum der SCHUFA-Meldung gezählt, nicht ab dem Datum des Mahnschreibens.
Quellenverzeichnis
SCHUFA Holding AG: Pressemitteilung zum neuen SCHUFA-Score, 17.03.2026
Verbraucherzentrale NRW: Neuer Schufa-Score ab 17. März: Was sich ändert und was nicht, 13.03.2026
Stiftung Warentest: Auskunfteien: Wie der neue Schufa-Score funktioniert
WBS Legal: OLG Köln und LG Aachen zu Löschpflichten bei beglichenen Forderungen
Verbraucherzentrale Sachsen: Neues SCHUFA-Modell: Mehr Transparenz, weniger Kriterien, 13.03.2026




