Hartz IV: Stadt muss Grabsteinkosten übernehmen

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Eine Beerdigung ist teuer und liegt für Hartz IV-Bezieher häufig außerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten. Aus diesem Grund erhalten Hartz IV-Bezieher Bestattungskostenbeihilfe. In dieser sind die Kosten für einen Grabstein jedoch nicht enthalten.

Übernahme der Grabsteinkosten abgelehnt

Im Jahr 2010 beantragte eine Hartz IV-Bezieherin Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter beim Sozialamt. Bewilligt wurde der betreffenden Hartz IV-Bezieherin ein Betrag in Höhe von ca. 2.400 EUR für Bestattungs- und Friedenkosten. Im Jahr 2014 wurde dann die Übernahme des Grabsteines beantragt. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 3.100 EUR. Der Antrag der Hartz IV-Bezieherin wurde jedoch abgelehnt, denn es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins.

Holzkreuz sei ausreichend

Die Begründung für die Ablehnung der Übernahme der Kosten könnte unsensibler nicht sein, ein Holzkreuz sei als Grabstein ausreichend. Zudem seien die Kosten in Höhe von 3.100 EUR für einen Grabstein unverhältnismäßig hoch. Grabsteine könnte man auch für einen weitaus geringeren Betrag erwerben.

Hartz IV-Bezieher reichte Klage ein

Von der Begründung der Stadt lies sich die Hartz IV-Bezieherin jedoch nicht abschrecken. Sie reichte Klage beim Sozialgericht Mainz ein. Das Sozialgericht gab der Klägerin teilweise recht und sprach ihr einen Betrag in Höhe von 1.856,40 EUR zu. Als Begründung führte das Sozialgericht an, dass ein Grabstein zu den Bestattungskosten gehören würden.

Religiöse Vorschriften müssen beachtet werden

Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass religiöse Vorschriften bei der Bewilligung der Bestattungskosten berücksichtigt werden müssen. Ein Verweis auf den günstigsten Grabstein sei daher keine ausreichende Begründung. Der Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die zudem den örtlichen Verhältnissen entsprechen muss. Das Sozialgericht holte für seine Entscheidung mehrere Angebote für einen Grabstein ein und kam zu dem Entschluss, dass ein Betrag in Höhe von 1.856,40 EUR für einen angemessenen Grabstein ausreichend sei.

Im Ergebnis kann die Stadt die Übernahme der Grabsteinkosten nicht einfach ablehnen. Ein Grabstein gehört zu den Bestattungskosten und muss daher in einem angemessenen Umfang übernommen werden.

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