Spesen zählen als Einkommen bei Hartz IV

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Im Grundsatz werden Spesen zum Einkommen dazu gerechnet

12.12.2012

Gezahlte Spesen seitens des Arbeitgebers gehören mit zum Einkommen und fließen daher im Grundsatz in die Berechnung der Hartz IV-Leistungen ein. Das urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 4 AS 27/12 R). Handelt es sich jedoch um berufsbedingte Kosten zur Ausübung des Jobs, können diese bei der Einkommensberechnung abgezogen werden.

Im konkreten Fall verdiente ein Fernfahrer derart wenig, so dass er seinen Lebensunterhalt mit Hartz IV aufstocken wollte. Das Jobcenter Leipzig verneinte allerdings den Hartz-IV-Antrag, da der Mann neben seinem regulären Einkommen auch Spesen vom Arbeitgeber erhält. Diese werden nach Auffassung des Jobcenters als Einkommen angerechnet. Mit dem Gesamtbetrag übersteige der Antragsteller die Hilfebedürftigkeit, eine Versorgung der Familie sei daher gewährleistet.

Gegen den negativen Bescheid setzte sich der Mann bereits seit 2007 zur Wehr und kämpfte sich bis zum Bundessozialgericht durch alle Instanzen. Das Bundessozialgericht wies allerdings die Klage ab. Nach Auffassung des 4. Senates seien die Spesen in Höhe von rund 500 Euro monatlich „keine zweckbestimmte Einnahme“. „Soweit § 6 Abs 3 Alg II-V (in der ab 01 Januar 2008 gültigen Fassung ist ein Pauschbetrag für Verpflegung in Höhe von von 6 Euro täglich abzusetzen) die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit ausschließt, überschreitet sie den Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 13 Nr 3 SGB II.“

Die Rechtsanwältin des Klägers argumentierte, die Spesen seien sehr wohl wenigstens zum Teil zweckbestimmt, da nicht nur die Verpflegung sondern auch die Kosten für externes Duschen, Toilettengänge oder Standgebühren des Lastwagens bezahlt würden. Diese Argumentation ließ das Gericht teilweise zu. Hat der Kläger im Rahmen seiner Berufsausführung Kosten, so könnten diese von der Einkommensberechnung abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise die Standgebühren für den LKW. „Notwendige Aufwendungen anderer Art – Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten – können darüber hinaus nach § 11 Absatz 2 S 1 Nummer 5 SGB II – soweit sie nachgewiesen worden sind – gegebenenfalls vom Einkommen abgesetzt werden.“

Aus diesem Grund verwies das Bundessozialgericht den Fall an das Sächsische Landessozialgericht zurück. Das Landessozialgericht muss nun neu berechnen, inwieweit dem Kläger aufstockende Hartz-IV-Leistungen zustehen. (sb)

Bild: pauline / pixelio.de

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