Hartz IV Regelsatzklage nicht einfach aussetzen

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Aussetzung des Verfahrens:

Ein Sozialgericht darf nicht einfach eine Klage im Hinblick auf die Hartz IV Regelsatzhöhe aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG dar. So aktuell der 6. Senat des Landessozialgericht (LSG) in Hessen.

11.12.2012

Ist nicht zu erwarten, dass gleichgelagerte Verfahren zur Verfassungsbeschwerde in Bezug auf § 20 SGB II das Bundesverfassungsgericht quasi „überschwemmen“, dürfen Sozialgerichte diese nicht einfach aussetzen, so das LSG Hessen.

Laut § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kann ein Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Beendigung eines anderen Verfahrens oder der Entscheidung einer Verwaltungsstelle ausgesetzt werden kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.

Zwar anerkennt die Rechtsprechung und Literatur eine Vermeidung einer „Überschwemmung“ der oberen Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts bei vielen gleichgelagerten Klagen, die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), so dass diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Zudem handelt es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, „so dass diese zu erfolgen hat, wenn alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung sprechen.“ Es sei aber laut dem hessischen Landessozialgericht nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht mit gleichgelagerten Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV Regelsätze überschwemmt wird.

Momentan ist nur das Verfahren des Sozialgerichts Berlin (Az: S 55 AS 9238/12) auf dem Wege einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht anhängig. So weit ersichtlich fehle es abe an entsprechenden Verfassungsbeschwerde gänzlich, so das Gericht.

Allein nur ein anhängiges Verfahren reiche aber nicht aus, „um die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG (analog) zu begründen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 21 B 1167/07 R; vgl. hierzu: Thüringer LSG, Beschluss vom 29. Juli 2004, L 2 RA 461/04).“ (wm)

Bild: HHS / pixelio.de

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