Gericht: Hartz IV Sanktionen “verhältnismäßig”

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Urteil: Sanktionen wegen Terminversäumnis beim Jobcenter sind gerechtfertigt

29.01.2014

Eine zehnprozentige Leistungskürzung wegen eines versäumten Termins beim Jobcenter ist angeblich verhältnismäßig und rechtmäßig, urteilte das Landessozialgericht in Celle (Aktenzeichen: L 13AS 161/12). Demnach verursache die Sanktion keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum. Zudem werde die Grundsicherung nicht bedingungs- und voraussetzungslos gewährt, hieß es in der Urteilsbegründung. Ein 63-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte gegen die Sanktion geklagt, da er erstmalig nicht bei einem Termin im Jobcenter erschienen war, da er nach eigenen Angaben aus Versehen die Wochentage verwechselt hatte.

Auch unbeabsichtigtes Fernbleiben von einem Jobcenter-Termin hat Sanktionen zur Folge
Wenn Hartz IV-Bezieher einen Termin beim Jobcenter unentschuldigt versäumen, werden die Leistungen zur Grundsicherung um zehn Prozent gekürzt. Bei mehrmaligen Versäumnissen kann sogar eine 100-prozentige Kürzung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) erfolgen. Eine entsprechende Rechtsbelehrung muss den Einladungsschreiben der Jobcenter beigefügt sein.

Ein damals 61-jähriger Leistungsbezieher fühlte sich trotz eines versäumten Termins beim Jobcenter zu unrecht sanktioniert. Für einen Zeitraum von drei Monaten wurden der Regelsatz des Mannes um jeweils 37,40 Euro gekürzt. Der Hartz IV-Bezieher reichte deshalb Klage beim Sozialgericht Oldenburg ein. Als Begründung gab er an, dass er stets alle Termine bei der Behörde ordnungsgemäß wahrgenommen und lediglich in diesem einem Fall aus Versehen die Wochentage verwechselt habe. Hinzukomme, dass eine weitere Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit 61 Jahren sehr unwahrscheinlich sei. Die Einladung des Jobcenters bezog sich auf einen Termin, bei dem die berufliche Situation des Mannes besprochen werden sollte.

Die Klage des Mannes war vor dem SG Oldenburg erfolgreich. In der nächst höheren Instanz, dem LSG Celle, scheiterte der heute 63-Jährige jedoch. Die Celler Richter beurteilten die Sanktion als „verhältnismäßig“. Das Verwechseln von Wochentage rechtfertige nicht das Fernbleiben. Die Leistungskürzung habe eine „ordnende Wirkung“, um „die betreffenden Hilfesuchenden zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten“, erklärte das LSG. Zudem führe sie weder zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum, noch würden die staatlichen Leistungen bedingungs- und voraussetzungslos gewährt werden. Es sei zumutbar, ein Schreiben der Behörde richtig zu lesen und sich Termine zu merken. (ag)