Sozialhilfe: Unterkunftskosten rechtswidrig gekürzt – Gericht spricht höhere Leistungen zu

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Wer Sozialhilfe bezieht, muss sich bei den Kosten der Unterkunft oft auf die vom Amt festgelegten Mietobergrenzen verweisen lassen. Doch diese Grenzen müssen rechtlich sauber ermittelt werden. Genau daran ist der Kreis Segeberg vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht gescheitert.

Die Richter entschieden, dass die angesetzten Unterkunftskosten im Fall einer Leistungsbezieherin nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhten. Deshalb musste der Träger höhere Leistungen zahlen (Az.: L 9 SO 38/21).

Die Klägerin lebte in Bad Segeberg in einer 62 Quadratmeter großen Zwei-Zimmer-Wohnung. Für die Wohnung fielen monatlich insgesamt 507 Euro an, aufgeteilt in 350 Euro Kaltmiete, 115 Euro Nebenkosten und 42 Euro Heizkosten. Der Sozialhilfeträger erkannte jedoch nur 452 Euro an und kürzte damit die Unterkunftskosten.

Gericht kippt Kürzung der Sozialhilfe bei Unterkunftskosten

Im Streit ging es um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli 2018. Die Betroffene verlangte im Überprüfungsverfahren, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Das Sozialamt lehnte das zunächst ab und verwies auf sein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Mieten.

Schon das Sozialgericht Lübeck gab der Klägerin recht. Der Kreis Segeberg legte Berufung ein, scheiterte damit aber nun auch vor dem Landessozialgericht. Die Entscheidung ist für viele Betroffene wichtig, weil sie zeigt: Unterkunftskosten dürfen nicht einfach pauschal zu niedrig angesetzt werden.

Warum das Konzept des Kreises Segeberg rechtswidrig war

Der Kreis hatte seine Mietobergrenzen auf ein Konzept der Firma empirica aus dem Jahr 2017 gestützt. Danach wurden für verschiedene Vergleichsräume Mietobergrenzen als Bruttokaltmiete festgelegt, also aus Nettokaltmiete plus kalten Betriebskosten. Genau dieser Gesamtwert war nach Auffassung des Gerichts aber nicht tragfähig.

Die Richter machten deutlich, dass schon fehlerhaft ermittelte kalte Betriebskosten das gesamte Konzept zu Fall bringen können. Wenn die Nebenkosten nicht rechtssicher berechnet wurden, ist die festgelegte Bruttokaltmiete insgesamt unschlüssig. Dann kommt es gar nicht mehr entscheidend darauf an, ob wenigstens die Nettokaltmiete korrekt bestimmt wurde.

Unterkunftskosten in der Sozialhilfe: Kalte Nebenkosten falsch berechnet

Besonders kritisch sah das Gericht die Ermittlung der kalten Betriebskosten. Der Kreis hatte dafür Daten von Wohnungen ausgewertet, in denen bereits SGB-II-Bedarfsgemeinschaften lebten. Also gerade Wohnungen aus dem unteren Marktsegment. Anschließend wurde aus diesen Werten der Median gebildet und als angemessene Grenze angesetzt.

Genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig. Denn wenn nur günstige Wohnungen in die Auswertung einfließen, führt ein mittlerer Wert automatisch dazu, dass ein großer Teil tatsächlich anfallender Nebenkosten als unangemessen herausfällt. Anders gesagt: Aus ohnehin günstigen Wohnungen wurde noch einmal ein zu niedriger Durchschnitt gebildet.

Landessozialgericht stärkt Rechte von Sozialhilfe-Beziehern

Das Landessozialgericht stellte klar, dass ein solches Vorgehen die Realität des Wohnungsmarktes nicht ausreichend abbildet. Wer die Angemessenheitsgrenze festlegt, muss belastbare und rechtssichere Daten verwenden. Dazu gehört auch, dass die Betriebskosten in einer Weise ausgewertet werden, die nicht systematisch zu niedrige Werte produziert.

Für Leistungsbezieher ist das ein wichtiges Signal. Denn in vielen Verfahren dreht sich alles um die Frage, ob ein kommunales Konzept wirklich schlüssig ist. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass Gerichte solche Modelle nicht einfach durchwinken, sondern genau prüfen.

Nachbesserung des Konzepts scheiterte ebenfalls

Der Kreis Segeberg bekam vom Gericht sogar die Gelegenheit, sein Konzept nachzubessern. Dazu wurde eine Ergänzungsauswertung der Firma empirica vorgelegt. Doch auch diese half nicht weiter. Das Gericht sah schon die Datengrundlage als problematisch an, weil sie für den hier maßgeblichen Vergleichsraum nur auf 143 Inseraten beruhte.

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Hinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt: Die eigentliche Entscheidung, welche Werte künftig als angemessen gelten sollen, darf nicht einfach ein Privatunternehmen treffen. Das kann nur der zuständige Träger selbst durch eine demokratisch legitimierte Entscheidung seiner zuständigen Gremien. Eine solche wirksame neue Festlegung lag aber gerade nicht vor.

Wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, gelten höhere Grenzen

Fehlt ein schlüssiges Konzept, greifen Gerichte regelmäßig auf die Werte der Wohngeldtabelle zurück. Zusätzlich wird ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent aufgeschlagen. Genau so ist das Landessozialgericht auch hier vorgegangen.

Für die Klägerin ergab sich daraus eine zulässige Bruttokaltmiete von 477,40 Euro. Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete lag mit 465 Euro darunter. Deshalb musste der Kreis Segeberg die Unterkunftskosten vollständig übernehmen. Die Kürzung war rechtswidrig.

Was das Urteil für Sozialhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet

Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar einen Fall aus der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die rechtlichen Maßstäbe zur Angemessenheit von Unterkunftskosten spielen aber auch in vielen anderen Sozialleistungsbereichen eine große Rolle. Besonders relevant ist das für Menschen, deren Miete vom Amt nur teilweise anerkannt wird.

Wer einen Bescheid mit gekürzten Unterkunftskosten erhält, sollte daher genau prüfen lassen, worauf sich die Behörde stützt. Ist das zugrunde gelegte Konzept angreifbar oder nicht schlüssig, kann ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehen. Das gilt gerade dann, wenn die tatsächliche Miete noch innerhalb der Werte der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag liegt.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Warum bekam die Klägerin höhere Sozialhilfe-Leistungen?
Weil der Kreis Segeberg die angemessenen Unterkunftskosten auf Basis eines rechtlich fehlerhaften Konzepts berechnet hatte. Dadurch waren die anerkannten Mietkosten zu niedrig.

Was war am Konzept des Kreises Segeberg fehlerhaft?
Vor allem die kalten Betriebskosten wurden nicht schlüssig ermittelt. Es wurden nur günstige Wohnungen ausgewertet und daraus ein zu niedriger Mittelwert gebildet.

Was passiert, wenn kein schlüssiges Konzept für die Miete vorliegt?
Dann greifen Gerichte regelmäßig auf die Werte aus der Wohngeldtabelle zurück. Zusätzlich kommt meist ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent hinzu.

Gilt das Urteil nur für den Kreis Segeberg?
Unmittelbar betrifft es diesen Kreis und diesen Einzelfall. Die rechtlichen Grundsätze sind aber auch für andere Kommunen wichtig, wenn dort Unterkunftskosten mit fehlerhaften Konzepten begrenzt werden.

Können auch andere Betroffene ihre Bescheide überprüfen lassen?
Ja. Wer von gekürzten Unterkunftskosten betroffen ist, kann prüfen lassen, ob das verwendete Konzept schlüssig ist und ob gegen den Bescheid noch rechtlich vorgegangen werden kann.

Fazit: Sozialamt darf Unterkunftskosten nicht mit fehlerhaften Konzepten kürzen

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat dem Kreis Segeberg deutlich Grenzen aufgezeigt. Werden Unterkunftskosten mit einem unschlüssigen Konzept berechnet, ist die Kürzung rechtswidrig. Betroffene haben dann Anspruch auf höhere Leistungen.

Für Sozialhilfe-Bezieher ist das Urteil besonders wichtig, weil es zeigt: Auch bei Mietobergrenzen müssen Behörden sauber arbeiten. Tun sie das nicht, können Gerichte die tatsächlichen Unterkunftskosten zusprechen.