Behinderte Bürgergeld Bezieher können auch dann einen „Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte“ beanspruchen, wenn das Jobcenter ihnen einen Ein-Euro-Job zugewiesen hat. Voraussetzung ist aber, dass wegen der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist, so das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 34/14).
Das Jobcenter muss die Leistungen erhöhen um einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte wegen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Bürogehilfe in einer Fahrradwerkstatt ( § 21 Abs. 4 SGB 2 ).
Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Der Kläger aus Saarlouis war mit einem Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Als er einen Ein-Euro-Job in einer Fahrradwerkstatt des Diakonischen Werkes aufnahm, beantragte er bei seinem zuständigen Jobcenter neben seinen regulären SGB 2 – Leistungen auch einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte.
Dieser entspricht 35 Prozent von der Regelleistung.
Das Jobcenter lehnte den Mehrbedarf jedoch ab
Die geförderte Arbeitsgelegenheit in der Fahrradwerkstatt sei keine spezielle Maßnahme für Behinderte. Nur dann könne Anspruch auf den Mehrbedarf bestehen.
Dieser Auffassung hat das BSG aber widersprochen
Bürgergeld- Empfänger können den Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte beanspruchen, denn die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse – nicht speziell auf Behinderte – abgestimmt sein.
Ein Anspruch könne bestehen, wenn die Aussichten, am Arbeitsleben teilhaben zu können, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind, so die Richter in Kassel.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs 1 SGB III).
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Bescheid prüfenDaraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein.
Liegt die genannte Voraussetzung für die Gewährung von Teilhabeleistungen vor, ist es aber nicht erforderlich, dass es sich um eine spezielle Maßnahme (nur) für behinderte Menschen handelt
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf knüpft typisierend an die Teilnahme an einer Maßnahme an, durch die der Mensch mit Behinderung besser in das Erwerbsleben integriert werden kann.
Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BSG Voraussetzung das Erfordernis der Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme, was aus dem dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck der Mehrbedarfsregelung folgt.
Fazit des Bundessozialgerichts
Diese Voraussetzung wird eine strukturierte Maßnahme iS des § 16d SGB II in der Regel erfüllen.
Expertentipp
Das Jobcenter muss keinen Mehrbedarf für Behinderung zahlen bei nicht behinderungsbedingter Notwendigkeit der Maßnahme.
Eine Bezieherin von Bürgergeld mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund einer seelischen Erkrankung sowie eines Wirbelsäulenleiden hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB 2 für die Weiterbildungsmaßnahme „Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss“, wenn die Teilnahme an der Maßnahme für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig war ( LSG Hessen, Urteil v. 07.07.2025 – L 9 AS 74/23 – ).
Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen – behinderungsbedingt nötig sein (vgl. BSG vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R) .



