Sozialamt darf Wohngeldantrag nicht verlangen

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Die Sozialhilfe nach SGB XII ist als Grundsicherung fรผr Menschen vorgesehen, die aufgrund ihres Alters oder bei Erwerbsminderung nicht erwerbsfรคhig sind. Alternativ kรถnnen auch andere Sozialleistungen wie beispielsweise das Wohngeld beantragt werden. Dieses ist aber nicht vorrangig vor der Sozialhilfe zu behandeln, entscheid das Bundessozialgericht gestern.

Die Sozialhilfe bringt eine Reihe von Vorteilen, die das Wohngeld nicht bietet

Menschen auf Grundsicherungsniveau, auch solche die Anspruch auf Sozialhilfe haben, kรถnnen beispielsweise Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss beantragen, um ihre Lebenshaltungskosten zu bewรคltigen. Diese Sozialleistung bezieht sich jedoch einzig auf die Wohnkosten. Weitere Kosten, wie eine Heizkostennachzahlung oder der Rundfunkgebรผhrenbeitrag mรผssen jeweils einzeln rechtzeitig beantragt werden.

Der Bezug der Sozialhilfe hat demgegenรผber weitere Vorteile. Sozialhilfebezieher kรถnnen oftmals Vergรผnstigungen fรผr Nahverkehrstickets und ermรครŸigten oder freien Eintritt zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen erhalten. AuรŸerdem mรผssen sie keine Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten und sind vom Rundfunkbeitrag befreit.

Erwerbsunfรคhige Menschen auf Grundsicherungsniveau kรถnnen sich entscheiden, welche Leistung sie in Anspruch nehmen

Erwerbsunfรคhige Menschen, die einen Anspruch auf Wohngeld und Sozialhilfe haben, mรผssen nicht vorrangig Wohngeld beantragen. Der Verweis des Sozialamtes auf einen solchen Vorrang ist nicht rechtens.

Das Bundessozialgericht entscheid am Dienstag, dass Berechtigte sehr wohl Sozialhilfe statt des Wohngeldes beantragen kรถnnen, um von den weiteren Vorteilen zu profitieren (Az.: B 8 SO 2/20 R).

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