Sozialamt darf Wohngeldantrag nicht verlangen

Die Sozialhilfe nach SGB XII ist als Grundsicherung für Menschen vorgesehen, die aufgrund ihres Alters oder bei Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig sind. Alternativ können auch andere Sozialleistungen wie beispielsweise das Wohngeld beantragt werden. Dieses ist aber nicht vorrangig vor der Sozialhilfe zu behandeln, entscheid das Bundessozialgericht gestern.

Die Sozialhilfe bringt eine Reihe von Vorteilen, die das Wohngeld nicht bietet

Menschen auf Grundsicherungsniveau, auch solche die Anspruch auf Sozialhilfe haben, können beispielsweise Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss beantragen, um ihre Lebenshaltungskosten zu bewältigen. Diese Sozialleistung bezieht sich jedoch einzig auf die Wohnkosten. Weitere Kosten, wie eine Heizkostennachzahlung oder der Rundfunkgebührenbeitrag müssen jeweils einzeln rechtzeitig beantragt werden.

Der Bezug der Sozialhilfe hat demgegenüber weitere Vorteile. Sozialhilfebezieher können oftmals Vergünstigungen für Nahverkehrstickets und ermäßigten oder freien Eintritt zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen erhalten. Außerdem müssen sie keine Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten und sind vom Rundfunkbeitrag befreit.

Erwerbsunfähige Menschen auf Grundsicherungsniveau können sich entscheiden, welche Leistung sie in Anspruch nehmen

Erwerbsunfähige Menschen, die einen Anspruch auf Wohngeld und Sozialhilfe haben, müssen nicht vorrangig Wohngeld beantragen. Der Verweis des Sozialamtes auf einen solchen Vorrang ist nicht rechtens.

Das Bundessozialgericht entscheid am Dienstag, dass Berechtigte sehr wohl Sozialhilfe statt des Wohngeldes beantragen können, um von den weiteren Vorteilen zu profitieren (Az.: B 8 SO 2/20 R).

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