Arbeitgeber darf Krankmeldung anzweifeln und kündigen – Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch durch den eigenen Vortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden kann.

Im konkreten Fall ging es um Entgeltfortzahlung nach einer Krankschreibung, die zeitlich auffällig mit Konflikten rund um neue Dienste zusammenfiel. Die Berufung des Klägers blieb weitgehend ohne Erfolg, und er musste die Kosten tragen. (7 SLa 54/25)

Worum die Parteien gestritten haben

Der Kläger war als Omnibusfahrer befristet beschäftigt und verlangte Entgeltfortzahlung für mehrere Zeiträume im Herbst 2023. Der Arbeitgeber zahlte zwar Beträge ab, überwies sie aber nicht, weil er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelte.

Auslöser des Streits waren unter anderem neue Liniendienste, die der Kläger nach Darstellung des Arbeitgebers nicht fahren wollte. Vor dem Arbeitsgericht Aachen bekam der Kläger nur für einen kurzen Abschnitt Recht, im Übrigen verlor er.

Was das LAG zur Berufung gesagt hat

Für einen Teilzeitraum (23.10. bis 31.10.2023) wurde die Berufung schon als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht ausreichend auf die Argumente des erstinstanzlichen Urteils einging. Das ist wichtig, weil ein Rechtsmittel zu jedem Streitpunkt konkret erklären muss, warum die Vorentscheidung falsch sein soll.

Wer das versäumt, verliert diesen Teil schon aus formalen Gründen. Inhaltlich prüfte das Gericht den Rest der Forderungen dennoch und wies die Berufung auch dort zurück.

Warum eine AU-Bescheinigung nicht immer „automatisch“ reicht

Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das zentrale Beweismittel, wenn es um Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG geht. Sie hat einen hohen Beweiswert, ist aber keine „unanfechtbare“ Vermutung, die nur mit einem Gegenbeweis zu Fall gebracht werden kann.

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Neu und praxisrelevant ist hier der klare Hinweis: Solche Zweifel können sogar aus dem eigenen Vortrag des Arbeitnehmers entstehen.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Beginn der Krankschreibung zeitlich genau mit der Rückgabe der Arbeitsausrüstung zusammenfiel und zugleich mit dem Zeitpunkt, an dem der Kläger die neuen Dienste hätte übernehmen sollen. Dazu kam, dass der Kläger nach eigenem Vortrag mit einer Kündigung rechnete und die Arbeitsunfähigkeit genau in dieser Erwartungssituation begann.

In der Gesamtschau wirkte das auf die Kammer so ungewöhnlich, dass der Beweiswert der AU erschüttert war. Eine AU kann für Arbeitnehmer also auch zur Falle werden. Sie allein reicht unter bestimmten Umständen nicht mehr, sondern der Arbeitnehmer muss seine Krankheit und deren Auswirkungen anders und konkreter darlegen.

Was Arbeitnehmer dann konkret vortragen müssen

Wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist, verlangt die Rechtsprechung einen nachvollziehbaren, zumindest laienhaften Vortrag zu Beschwerden, Einschränkungen und Auswirkungen auf die konkrete Arbeit.

Es genügt also nicht, nur Diagnosen zu nennen oder pauschal auf eine ärztliche Zeugenaussage zu verweisen.

Im konkreten Fall ging es etwa um psychische Diagnosen, aber es fehlten Angaben dazu, welche Symptome vorlagen, welche Verhaltensmaßregeln ärztlich empfohlen wurden oder welche Medikamente eingenommen werden mussten. Genau diese Lücke wurde dem Kläger zum Verhängnis.

Zusätzlicher Stolperstein: Lücke bei den Bescheinigungen

Für einen weiteren Zeitraum lagen nach den Feststellungen des Gerichts gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. In so einer Konstellation muss der Arbeitnehmer erst recht erklären, warum er dennoch durchgehend arbeitsunfähig war und wodurch das belegt werden kann.

Das Arbeitsgericht hatte genau diesen Punkt tragend begründet, und die Berufung griff ihn nicht ausreichend an. Damit blieb es dabei: Für diesen Abschnitt gab es keine Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunwilligkeit kann Entgeltfortzahlung ausschließen

Das Urteil arbeitet außerdem mit dem Grundsatz der „Monokausalität“: Entgeltfortzahlung gibt es nur, wenn allein die Krankheit die Ursache für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Arbeitnehmer unabhängig von der Krankheit nicht arbeiten wollte, kann der Anspruch entfallen, weil dann nicht die Arbeitsunfähigkeit „der“ Grund für den Verdienstausfall ist.

Das Gericht sah in der Rückgabe der Ausrüstung ein starkes Indiz für fehlenden Leistungswillen und verlangte, dass der Kläger klare Anzeichen für eine Rückkehr zur Vertragstreue darlegt. Solche Anzeichen sah die Kammer nicht.

Fortsetzungserkrankung und Sechs-Wochen-Grenze

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Oktober unterstellen würde, hatte das Gericht ein weiteres Problem im Blick: die zeitliche Begrenzung der Entgeltfortzahlung. Bei wiederholten Erkrankungen kommt es darauf an, ob es eine neue Krankheit ist oder eine Fortsetzung derselben Erkrankung, sodass die Zeiten zusammengerechnet werden.

Hier spielten Diagnosen aus dem Magen-Darm-Bereich eine Rolle, die sich überlappen konnten, was die Sechs-Wochen-Grenze schneller ausschöpfen kann. Außerdem fehlten dem Gericht ausreichende Angaben zu früheren Krankheitsursachen, nachdem der Arbeitgeber hilfsweise eine Fortsetzungserkrankung eingewandt hatte.

Auch die Höhe der Forderung scheiterte

Das LAG kritisierte zusätzlich, dass der Kläger die Entgeltfortzahlung falsch berechnet habe. Maßgeblich ist grundsätzlich, welche Schichten konkret ausgefallen sind und welche Vergütung dafür angefallen wäre, nicht einfach ein Durchschnitt aus beliebigen Referenzmonaten. In den vom Kläger herangezogenen Monaten steckten offenbar auch Sonderzahlungen, die im Krankheitszeitraum so nicht automatisch anfallen. Wer Entgeltfortzahlung einklagt, sollte daher darlegen können, wann er gearbeitet hätte und was dafür geschuldet gewesen wäre.

FAQ: Fragen und Antworten

Muss mein Arbeitgeber eine Krankschreibung immer akzeptieren
Meistens ja, denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat in der Regel hohen Beweiswert. Wenn es aber konkrete Umstände gibt, die ernsthafte Zweifel begründen, kann der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern. Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit detaillierter erklären und notfalls beweisen. Eine AU ist damit stark, aber nicht in jedem Fall „unkaputtbar“.

Was kann den Beweiswert einer AU erschüttern?
Auffällige zeitliche Zusammenhänge können eine Rolle spielen, etwa wenn die Krankschreibung punktgenau mit einem Konflikt, einer Versetzung oder einer Kündigungsankündigung beginnt. Auch Widersprüche im eigenen Vortrag oder ein Verhalten, das nicht zur behaupteten Erkrankung passt, kann Zweifel auslösen. Das Urteil betont ausdrücklich, dass sogar der eigene Sachvortrag des Arbeitnehmers solche Zweifel begründen kann. Dann kippt die Beweiserleichterung durch die AU.

Was soll ich vortragen, wenn der Beweiswert angezweifelt wird?
Sie sollten nachvollziehbar schildern, welche Beschwerden Sie hatten und wie genau diese die Arbeit unmöglich gemacht haben. Wichtig sind auch Angaben dazu, ob und welche Medikamente verordnet wurden oder welche Verhaltensregeln (Schonung, Belastungsvermeidung, Therapie) galten. Reine Diagnosen oder das bloße Entbinden des Arztes von der Schweigepflicht reichen häufig nicht. Das Gericht erwartet einen konkreten, lebensnahen Vortrag, auf den der Arbeitgeber überhaupt reagieren kann.

Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn mir „Arbeitsunwilligkeit“ vorgeworfen wird?
Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit der Grund für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Gericht annimmt, dass Sie ohnehin nicht gearbeitet hätten, weil Sie nicht leistungswillig waren, kann der Anspruch entfallen. In solchen Fällen müssen Betroffene oft besonders plausibel machen, dass sie tatsächlich arbeiten wollten und die Krankheit der entscheidende Hinderungsgrund war. Indizien wie die Rückgabe von Arbeitsmitteln können dabei eine große Rolle spielen.

Wie berechnet man Entgeltfortzahlung richtig?
Entscheidend ist, welche Arbeitszeit konkret ausgefallen ist und welche Vergütung dafür angefallen wäre. Ein pauschaler Monatsdurchschnitt kann falsch sein, wenn darin Sonderzahlungen stecken, die im Krankheitszeitraum nicht anfallen. Wer klagt, sollte im Idealfall darlegen können, welche Schichten geplant waren und welche Zulagen dafür gegolten hätten. Genau an dieser Darlegung scheiterte der Kläger hier zusätzlich.

Fazit – Krankschreibung kann ins Wanken geraten

Das Urteil zeigt, dass eine Krankschreibung zwar ein starkes Beweismittel ist, aber bei auffälligen Umständen ins Wanken geraten kann. Besonders riskant wird es, wenn der eigene Vortrag zeitliche Zufälle, Konflikte am Arbeitsplatz oder Anzeichen fehlender Arbeitsbereitschaft nahelegt. Wird der Beweiswert erschüttert, müssen Betroffene ihre Beschwerden und deren Auswirkungen sehr konkret schildern, statt nur Diagnosen zu nennen. Wer Entgeltfortzahlung durchsetzen will, sollte außerdem lückenlose Nachweise und eine saubere Berechnung auf Basis der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit vorlegen.