Immer mehr Sozialgerichte sehen keinen Hartz IV-Mehrbedarf für sichere Masken

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Nachdem es erst so aussah, als würden die Sozialgerichte einen Mehrbedarf für sichere FFP2-Masken als Schutz vor der Corona-Pandemie durchsetzen, fallen immer mehr Urteile negativ aus. Was gilt jetzt wo? Und wie ist mit der aktuellen Rechtslage umzugehen? Wir haben eine Übersicht der relevanten Urteile zusammengetragen.

Sozialgerichte Urteilen über Hartz IV-Mehrbedarf für Masken

  • SG Lüneburg: (Az.: S 23 AS 13/21 ER, 10.02.2021)
    Alternativlose Pflicht zum Tragen von FFP2-masken nur in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen; Mehrkosten können durch Einsparungen der Regelbedarfe für Verkehr, Kultur und Freizeit und Gaststättendienstleistungen gedeckt werden, welche durch die momentanen Einschränkungen nicht umfassend im Bedarfssinne ausgegeben werden können.
  • SG München: (Az.: S 37 AS 98/21 ER, 10.02.2021)
    Mehrkosten können durch Einsparungen der Regelbedarfe für Verkehr, Kultur und Freizeit und Gaststättendienstleistungen gedeckt werden, welche durch die momentanen Einschränkungen nicht umfassend im Bedarfssinne ausgegeben werden können.
  • SG Karlsruhe: befürwortend (Az.: S 12 AS 213/21 ER, 11.02.2021)
    Anspruch auf 20 FFP2-Masken pro Woche oder 129 Euro im Monat, um das Grundrecht auf Soziale Teilhabe  und kollektiven Pandemie-Schutz zu gewährleisten; Wiederverwendung von FFP2-Masken sei nur durch geschultes Medizinpersonal umsetzbar.
  • SG München: ablehnend (Az.: S 52 AS 127/21 ER, 22.02.2021)
    Mehrkosten können durch Einsparungen der Regelbedarfe für Verkehr, Kultur und Freizeit und Gaststättendienstleistungen gedeckt werden, welche durch die momentanen Einschränkungen nicht umfassend im Bedarfssinne ausgegeben werden können.
  • SG Dresden: ablehnend (Az.: S 29 AS 289/21 ER, 01.03.2021)
    Alternativlose Pflicht zum Tragen von FFP2-masken nur in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen.
  • SG Karlsruhe: ablehnend (Az.: S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, 01.03.2021; S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER, 03.03.2021)
    Alternativlose Pflicht zum Tragen von FFP2-masken nur in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen; Masken damit nicht relevant, um Wahrnehmung der Grundrechte zu gewährleisten – gilt auch für Schulkinder; Mehrkosten können durch Einsparungen der Regelbedarfe für Verkehr, Kultur und Freizeit und Gaststättendienstleistungen gedeckt werden, welche durch die momentanen Einschränkungen nicht umfassend im Bedarfssinne ausgegeben werden können.
  • SG Oldenburg: ablehnend (Az.: S 37 AS 48/21 ER, 08.03.2021)
    Alternativlose Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken nur in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen; weniger Ausgaben wegen Lockdown.
  • SG Saarbrücken: ablehnend (Az.: S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER, S 16 AS 35/21 ER, 09.03.2021)
    Kein unabweisbarer Mehrbedarf.
  • SG Reutlingen: ablehnend (Az.: S 4 AS 376/21, 09.03.2021)
    Alternativlose Pflicht zum Tragen von FFP2-masken nur in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen; keine erheblichen Mehrkosten wegen zehn kostenloser Masken, damit kein abweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 des SGBII. Mehrkosten können durch Einsparungen der Regelbedarfe für Verkehr, Kultur und Freizeit und Gaststättendienstleistungen gedeckt werden, welche durch die momentanen Einschränkungen nicht umfassend im Bedarfssinne ausgegeben werden können.
  • SG Osnabrück: ablehnend (Az.: S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER, 10.03.2021)
    Bedarf nach 20 FFP2-Masken bestehe nicht, diese könnten außerdem wiederverwendet werden.
  • SG Kiel: ablehnend (Az.: S 35 AS 35/21 ER, 16.03.2021)
    Tragen von günstigen medizinischen Masken nach Landesverordnung ausreichend.
  • SG Kiel: befürwortend (Az.: S 31 As 21/21 ER, 18.03.2021)
    Mehrbedarf an wöchentlich 13 FFP2-Masken aufgrund Angehörigkeit zur Risikogruppe durch chronische Asthma-Erkrankung gegeben.

Wie mit den aktuellen Urteilen umgehen?

Ob ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann, hängt demnach vom Einzelfall und insbesondere von der geltenden Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Landes ab, die sich regelmäßig ändern. Das schafft weitere Unsicherheit, denn ob Menschen in Hartz IV überhaupt einen Mehrbedarf einfordern können, muss also je Bundesland und mit jeder Änderung der jeweiligen Corona-Schutzverordnung neu geprüft werden. Die Lage bleibt also sehr unübersichtlich.

Daher sollten Betroffene lieber ersteinmal Anträge stellen. Insbesondere Personen, die zu den Risikogruppen gehören, sollten einen Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen!

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Bild: stefanwasner / AdobeStock

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