Erwerbsminderung: Gericht erkennt volle EM-Rente an wegen möglicher Folgen

Für die Anerkennung einer Erwerbsminderung zählt nicht nur, ob die Betroffenen die entsprechende Arbeitsleistung erbringen können. Es spielt auch eine Rolle, ob diese tägliche Erwerbsbeschäftigung gefährliche medizinische Folgen haben kann. So urteilte das Sozialgericht Wiesbaden, und der Standpunkt der Richter ist für Betroffene von großer Bedeutung.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat einer vierfachen Mutter eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, obwohl die Rentenversicherung ihren Antrag zunächst ablehnte (S 4 R 206/14). Entscheidend war kein abstrakter Reha-Hinweis, sondern eine konkrete medizinische Realität: eine riesige, schmerzhafte Bauchwandhernie mit erheblichem Risiko. Das Gericht zog eine klare Linie – und ordnete die Rente befristet an.

Wenn die Rentenversicherung „voll erwerbsfähig“ sagt

Die Klägerin beantragte eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung ließ einen Befundbericht auswerten und stufte sie als voll erwerbsfähig ein; sie empfahl eine Reha.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte die Kasse die Rente ab und hielt auch im Widerspruch daran fest. Die Betroffene legte in der Folge Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden ein, um ihren Anspruch auf eine Rente durchzusetzen. Dies gelang ihr.

Die Klägerin trug Verantwortung für vier Kinder; zwei haben eine schwere Behinderung und eines ist pflegebedürftig. Seit November 2012 war sie als Pflegeperson rentenversichert, die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht blendete diese Lebensumstände zwar nicht aus – es konzentrierte sich allerdings konsequent auf die medizinisch messbare Leistungsfähigkeit.

Das Gericht holt Beweise ein und zieht die Akten zusammen

Im Verfahren sammelte das Sozialgericht Befundberichte und zog die Versorgungsamtsakte bei. Ärzte dokumentierten Asthma, Arthrosen, Schmerzen, depressive Verstimmung – und einen großen, wiederkehrenden Bauchwandbruch. So verdichtete sich ein Bild, das sich nicht mit einem Satz „keine Komplikationen“ wegschieben ließ.

Die Rentenkasse argumentierte hingegen, bisher seien keine Probleme aufgetreten. Diese Begründung dafür, eine Rente zu verweigern, hielt vor Gericht nicht stand, da die Betroffene zum Zeitpunkt des Befundes nicht arbeitete und so die Bauchwand durch Erwerbsbeschäftigung auch nicht belastete.

Ein Gutachten wird zum Wendepunkt – weil es das Risiko greifbar macht

Der gerichtliche Sachverständige untersuchte die Klägerin im August 2015 und stellte eine „riesige“ Bauchwandhernie fest. Er sah die Gefahr einer Einklemmung von Darmgewebe und bewertete das Leistungsvermögen deshalb als aufgehoben. Diese Diagnose traf den Kern: Nicht irgendwann, sondern jederzeit konnte sich die Lage zuspitzen.

Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die Hernie eine volle Erwerbsminderung verursacht, weil sie Schmerzen auslöst und eine Inkarzeration droht. Es lehnte ausdrücklich die Haltung der Rentenversicherung ab, nach der man sinngemäß die Gefahr kleinreden könne, solange nichts passiert sei.

Wer Risiken nur rückwärts beurteilt, verfehlt die Schutzfunktion der Erwerbsminderungsrente, so lässt sich die Einschätzung der Richter zusammenfassen.

Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin trat der erneute Bruch im März 2015 auf – und die Akten stützten das. Radiologische Befunde und Arztberichte beschrieben große Hernien; ein Adipositaszentrum sprach später sogar von einem „monströsen“ Bauchdeckenbruch.

Das Gericht zog daraus eine Konsequenz, die viele Betroffene kennen sollten: Es zählt nämlich der tatsächliche Einbruch der Leistungsfähigkeit, und  nicht der Zeitpunkt des Antrags.

„Nicht absehbare Zeit“ bedeutet mehr als sechs Monate – das Gericht rechnet streng

Das Sozialgericht erklärte die volle Erwerbsminderung als „auf nicht absehbare Zeit“, weil der Zustand rückschauend länger als sechs Monate bestand. Es arbeitete dabei mit dem gesetzlichen System: Unter drei Stunden täglich bedeutet volle Erwerbsminderung, und befristete Renten starten frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt. Deshalb begann die Rente am 1. Oktober 2015 – dem siebten Monat nach März 2015.

Die Rentenversicherung argumentierte, eine Hernien-Operation sei möglich und nicht „duldungspflichtig“. Das Gericht konterte sachlich: Eine Mitwirkung an Heilbehandlung setzt regelmäßig ein konkretes Verlangen des Leistungsträgers voraus, und das fehlte hier. Hinzu kam die medizinische Logik – die Ärzte hielten die Wahrscheinlichkeit für gering, dass eine Hernien-Operation bei massivem Übergewicht zum Erfolg führen könnte.

Die Betroffene erhielt die Rente befristet bis zum 30. September 2018. Das Gericht begründete das mit einer realistischen Prognose: Gewichtsreduktion nach Magenverkleinerung, danach Operation der Hernie, anschließend eine längere Erholungsphase. Es sprach damit keinen Dauerzustand aus, sondern eine Schutzbrücke – bis eine Besserung plausibel möglich wird.

Kosten und Signalwirkung: Streiten hat Folgen – auch für die Behörde

Das Gericht sprach der Klägerin die Kosten nur zur Hälfte zu, weil die Klage anfangs noch nicht begründet war. Gleichzeitig setzte es ein Zeichen: Als sich die Befundlage ab März 2015 änderte und das Gutachten die volle Erwerbsminderung bestätigte, hätte die Rentenversicherung den Konflikt beenden können. Wer trotz klarer medizinischer Beweise weiter blockiert, riskiert Kosten – und verliert Vertrauen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Entscheidung

Woran scheiterte die Rentenversicherung?
Das Gericht sah eine konkrete, erhebliche Gesundheitsgefahr durch die große Bauchwandhernie und stufte die Klägerin deshalb als voll erwerbsgemindert ein. Entscheidend war das nachvollziehbare Gutachten, nicht eine pauschale Reha-Empfehlung.

Warum begann die Rente erst am 1. Oktober 2015?
Antwort: Das Gericht stellte den Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf März 2015 fest. Nach § 101 SGB VI startet eine befristete Rente frühestens im siebten Kalendermonat danach – und das ist Oktober 2015.

Was bedeutet „volle Erwerbsminderung“ in diesem Urteil konkret?
Die Klägerin konnte nach Überzeugung des Gerichts wegen Schmerzen und Inkarzerationsrisiko nicht mehr als drei Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten. Damit griff § 43 Abs. 2 SGB VI. Die Arbeitsmarktlage spielte keine Rolle.

Musste die Klägerin sich operieren lassen, um die Rente zu bekommen? Nein, das Gericht stellte klar, dass eine Mitwirkung an konkreter Heilbehandlung regelmäßig ein konkretes Verlangen des Leistungsträgers voraussetzt. Medizinisch erschien die Aussicht auf Erfolg zudem gering.

Warum reichten Asthma und Arthrose allein nicht für eine frühere Rente?
Das Gericht sah darin vor allem qualitative Einschränkungen, also Grenzen bei Art und Bedingungen einer Tätigkeit. Für eine Rente zählt jedoch vor allem die quantitative Leistungsfähigkeit in Stunden. Erst die Hernie kippte diese Grenze unter drei Stunden täglich.