Schwerbehinderung: Trotz schwerer Pflichtverletzung keine fristlose Kündigung

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Ein Staplerfahrer mit anerkannter Schwerbehinderung wurde fristlos gekündigt, weil er ein Personalgespräch heimlich mit dem Smartphone aufnahm und die Aufnahme später im Betrieb vorspielte.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die Pflichtverletzung zwar für gravierend, erklärte die außerordentliche Kündigung aber dennoch für unwirksam, weil sie im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig war. (6 Sa 123/20)

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger arbeitete seit 1994 in einem größeren Einzelhandelsunternehmen und verdiente zuletzt rund 3.100 Euro brutto im Monat. Ihm war ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden, unter anderem wegen psychischer Beeinträchtigungen und einer schweren Herzerkrankung.

Am Tag einer wichtigen Kontrolluntersuchung kam es am Arbeitsplatz zu einem kurzen Gespräch über die Frage, ob er nach dem Arzttermin wieder zur Arbeit zurückkehren müsse.

Warum kam es zur heimlichen Aufnahme?

Der Kläger zeichnete das Gespräch mit einem Teamleiter heimlich auf, ohne diesen vorher zu informieren. Kurz danach beschwerte er sich beim Lagerleiter über den Umgangston und erklärte, er könne das Gesagte beweisen, weil er es aufgenommen habe.

Anschließend spielte er die Aufnahme mehreren Vorgesetzten vor und sagte, er habe das getan, weil der Teamleiter dafür bekannt sei, Mitarbeiter unangemessen zu behandeln.

Der Arbeitgeber stellte den Kläger sofort frei und lud ihn zu einem Personalgespräch ein, an dem auch Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung beteiligt waren. Später beantragte das Unternehmen beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und sprach nach der Zustimmung die fristlose Kündigung aus. Zusätzlich wurden vorsorglich ordentliche Kündigungen erklärt, die im Verfahren aber schon aus formalen Gründen scheiterten.

Das Gericht stellte klar, dass der heimliche Mitschnitt eines nicht öffentlichen Gesprächs eine erhebliche Pflichtverletzung ist, weil er das Recht am gesprochenen Wort verletzt. Im Arbeitsverhältnis trifft Beschäftigte außerdem eine Rücksichtnahmepflicht, und der Arbeitgeber muss auch die Vertraulichkeit der Kommunikation im Betrieb schützen. Deshalb kann ein solcher Mitschnitt grundsätzlich „an sich“ einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Weshalb war die fristlose Kündigung trotzdem unwirksam?

Entscheidend war die zweite Stufe der Prüfung: die Interessenabwägung und die Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zumutbar ist. Das Gericht berücksichtigte zugunsten des Klägers vor allem die sehr lange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit von rund 25 Jahren sowie sein Alter und die Schwerbehinderung.

Außerdem wertete es den Vorfall als Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der bevorstehenden Kontrolluntersuchung nach einer schweren Herzoperation und sah die Wiederholungsgefahr als gering an.

Was bedeutet „unverhältnismäßig“ in diesem Zusammenhang?

Eine fristlose Kündigung ist das schärfste Mittel und darf nur eingesetzt werden, wenn mildere Reaktionen nicht ausreichen. Hier hielt das Gericht eine Beendigung grundsätzlich zwar für nachvollziehbar, aber nicht „sofort“ ohne Frist, weil die Gesamtumstände eher dafür sprachen, dass eine ordentliche Kündigung das angemessenere Mittel gewesen wäre.

Besonders ins Gewicht fiel, dass eine fristlose Kündigung für ältere Beschäftigte mit Schwerbehinderung den Wiedereinstieg in Arbeit zusätzlich erschwert und wie ein besonders harter Makel wirkt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich ein Gespräch heimlich aufnehme?
Ein heimlicher Mitschnitt ist eine schwere Pflichtverletzung und kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, weil er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt.

Warum hat das Gericht die Kündigung hier trotzdem gekippt?
Weil im konkreten Einzelfall die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfiel, unter anderem wegen 25 Jahren beanstandungsfreier Beschäftigung, Alter, Schwerbehinderung und geringer Wiederholungsgefahr.

Spielt die Schwerbehinderung bei der Interessenabwägung eine Rolle?
Ja, sie kann ein wichtiger Gesichtspunkt sein, weil die Folgen einer fristlosen Kündigung für Betroffene oft besonders gravierend sind und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich sinken.

Muss vor einer fristlosen Kündigung immer erst abgemahnt werden?
Nicht zwingend, bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, trotzdem kann die fristlose Kündigung am Ende unverhältnismäßig sein, wenn eine Kündigung mit Frist ausreicht.

Was sollten Beschäftigte daraus mitnehmen?
Heimliche Aufnahmen sind hochriskant und können den Job kosten, selbst wenn man sich „absichern“ will. Wer Konflikte dokumentieren möchte, sollte auf zulässige Wege setzen und sich frühzeitig beraten lassen.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt, dass heimliche Tonaufnahmen im Betrieb eine massive Pflichtverletzung sind, die grundsätzlich eine Kündigung tragen kann.

Trotzdem kann eine fristlose Kündigung scheitern, wenn sie im Einzelfall zu hart ist und eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel genügt.

Für schwerbehinderte Beschäftigte zeigt das Urteil, dass Gerichte die sozialen Folgen und die persönliche Situation bei der Verhältnismäßigkeit besonders genau mitprüfen.