Viele Menschen, die einen höheren Grad der Behinderung anstreben, wissen es nicht – und dabei kann dieser Punkt entscheidend sein: Sozialgerichte sind nicht an die gutachterliche Gesamtbewertung (Gesamt-GdB) gebunden.
Sachverständige liefern medizinische Befunde und Funktionsbeschreibungen; die rechtliche Einordnung des Gesamt-GdB nimmt das Gericht jedoch eigenständig vor und muss seine Bewertung nachvollziehbar begründen. Zugleich bleibt das Gutachten zentral, weil es die medizinischen Tatsachen liefert, auf die sich die rechtliche Bewertung stützt.
In einem konkreten Fall setzte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg den GdB einer Betroffenen rückwirkend auf 50 statt auf 40 fest, wie zuvor Gutachten und Behörde entschieden hatten (LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 79/13).
Inhaltsverzeichnis
Depression spielte eine wesentliche Rolle
Entscheidend war, dass das Gericht die Auswirkungen der Depression bei der Bildung des Gesamt-GdB stärker und vor allem als eigenständige Teilhabeeinschränkung gewichtet hat als zuvor Behörde und Sozialgericht.
Warum ist der GdB 50 so wichtig?
Der Sprung von GdB 40 auf GdB 50 ist besonders relevant, weil hier eine zentrale Grenze im Behindertenrecht verläuft: Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und kann die damit verbundenen Nachteilsausgleiche und Schutzrechte nutzen, die bei einem niedrigeren GdB so nicht greifen. Praktisch bedeutsam sind zum Beispiel Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis; Merkzeichen betreffen weitere, spezielle Nachteilsausgleiche.
Wichtig als Praxis-Hinweis: Wer „nur“ bei GdB 30 oder 40 liegt, kann im Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung beantragen. Das betrifft ausschließlich das Arbeitsleben und ist keine Schwerbehinderung, kann aber arbeitsrechtliche Schutzwirkungen eröffnen, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist.
Gerichte sind nicht an Gutachten gebunden – aber an eine saubere Begründung
Das Urteil ist für viele Betroffene wichtig: Es zeigt, dass Gerichte nicht an die gutachterliche Endzahl gebunden sind, wenn sie die Gesamtauswirkungen der Erkrankungen anders bewerten. Zugleich gilt: Ein Gericht kann nicht „frei nach Gefühl“ entscheiden – es muss den Sachverhalt medizinisch aufklären und eine abweichende Bewertung schlüssig aus den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen herleiten. Dazu gehört auch, dass es Gutachten frei würdigt und, wenn die Aktenlage nicht reicht, weitere Beweise erheben oder ein ergänzendes Gutachten einholen kann.
Gerade bei mehreren Erkrankungen kommt es auf die Gesamtbetrachtung an. Dabei wird geprüft, ob sich Leiden überschneiden, gegenseitig verstärken oder eigenständig zusätzliche Einschränkungen verursachen – das gilt für psychische wie körperliche Leiden gleichermaßen.
Worum ging es in dem Fall?
Die 1954 geborene Klägerin hatte bereits einen festgestellten GdB von 30. Sie stellte einen Verschlimmerungsantrag, weil sich ihre gesundheitliche Situation aus ihrer Sicht verschlechtert hatte.
Der Beklagte (Versorgungsverwaltung) lehnte zunächst eine Erhöhung mit Bescheid ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte weitere medizinische Unterlagen ein, darunter ein internistisches Attest und einen Reha-Entlassungsbericht.
Behörde erkannte nur GdB 40 an
Im Widerspruchsverfahren wurde der GdB dann immerhin von 30 auf 40 erhöht. Die Behörde berücksichtigte mehrere Funktionsbeeinträchtigungen, darunter ein Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 30), Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen (20), eine seelische Störung mit depressiver Symptomatik und vegetativen Beschwerden (20), Bronchialasthma beziehungsweise eine Lungenfunktionseinschränkung (20) sowie weitere Leiden mit Einzel-GdB 10.
Die Klägerin hielt das weiterhin für zu niedrig und klagte auf Feststellung eines GdB von 50.
Sozialgericht wies die Klage zunächst ab
Das Sozialgericht Berlin holte ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners ein. Dieser sah das Wirbelsäulenleiden im Vordergrund (Einzel-GdB 30) und bestätigte im Ergebnis einen Gesamt-GdB von 40.
Nach seiner Einschätzung führte zwar das Lungenleiden zu einer Erhöhung, das psychische Leiden überschneide sich aber stark mit dem Wirbelsäulenleiden. Deshalb sei daraus keine weitere Erhöhung auf eine Schwerbehinderung abzuleiten.
Das Sozialgericht folgte dem Gutachten und wies die Klage ab.
Berufung zum Landessozialgericht erfolgreich
Die Klägerin legte Berufung ein und verfolgte ihr Ziel weiter. Sie machte geltend, dass der Gesamt-GdB zu niedrig bewertet sei und sich ihre Leiden verstärkt hätten.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht und änderte das Urteil des Sozialgerichts. Der Beklagte wurde verpflichtet, rückwirkend einen GdB von 50 festzustellen.
Rechtsgrundlage: heute § 152 SGB IX (damals § 69 SGB IX)
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist heute § 152 SGB IX (in älteren Fällen findet sich in Entscheidungen häufig noch die damalige Regelung § 69 SGB IX). Bewertet werden die Auswirkungen länger andauernder Funktionsstörungen in Zehnergraden.
Maßstäbe sind die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und die darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Bei mehreren Beeinträchtigungen wird nicht einfach addiert, sondern ein Gesamt-GdB gebildet.
Wie der Gesamt-GdB gebildet wird
Das Gericht erläutert die übliche Vorgehensweise nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
Ausgangspunkt ist die Funktionsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB. Danach wird geprüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Ausmaß der Behinderung insgesamt erhöhen. Entscheidend sind die wechselseitigen Beziehungen der Leiden (Überschneidungen, Verstärkungen, eigenständige Auswirkungen).
Im vorliegenden Fall war unstreitig, dass das Wirbelsäulenleiden (30) durch das Bronchialasthma beziehungsweise die Lungenfunktionseinschränkung auf einen Gesamt-GdB von 40 anzuheben war.
Warum das Gericht auf GdB 50 erhöhte
Der entscheidende Punkt war das psychische Leiden, insbesondere die Depression der Klägerin.
Das Landessozialgericht hat zwar anerkannt, dass es Überschneidungen zwischen Wirbelsäulenleiden und psychovegetativen Beschwerden geben kann. Es hat aber zugleich betont, dass die depressive Symptomatik nach den Feststellungen im Verfahren eigenständige Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hatte. Gemeint sind nicht nur „Begleiterscheinungen“ körperlicher Beschwerden, sondern zusätzliche Einschränkungen, die eigenständig im Alltag durchschlagen können, etwa in Antrieb, Belastbarkeit, sozialer Interaktion oder der Fähigkeit, Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen.
Genau diese eigenständigen Auswirkungen mussten nach Ansicht des Gerichts zusätzlich berücksichtigt werden. Deshalb erhöhte das Gericht den Gesamt-GdB um weitere 10 Punkte auf 50.
Wichtig: Die gutachterliche Gesamtbewertung ist nicht bindend
Besonders relevant ist eine Aussage, die in vielen GdB-Verfahren eine Rolle spielt: Die gutachterliche Bewertung des Gesamt-GdB ist nicht bindend.
Ein Sachverständiger liefert medizinische Tatsachen und Einschätzungen – die rechtliche Bewertung der Gesamtauswirkungen und damit die Festsetzung des Gesamt-GdB nimmt das Gericht vor. Das ist für Betroffene wichtig, wenn ein Gutachten einzelne Leiden zwar beschreibt, die Schlussfolgerung zum Gesamt-GdB aber aus Sicht des Gerichts nicht vollständig überzeugt oder die Teilhabewirkungen nicht ausreichend abbildet.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können
Das Urteil zeigt, dass sich ein Vorgehen gegen einen zu niedrig festgestellten GdB lohnen kann – vor allem bei mehreren Erkrankungen, die sich in ihrer Gesamtwirkung stärker auswirken, als es die Behörde annimmt.
Gerade psychische Erkrankungen werden in Kombination mit körperlichen Leiden in der Praxis häufig als „Überschneidung“ behandelt. Dieses Urteil macht deutlich: Wenn eine psychische Erkrankung zusätzliche, eigenständige Teilhabeeinschränkungen verursacht, kann sie den Gesamt-GdB weiter erhöhen.
Wichtig ist aber auch: Eine Entscheidung im Einzelfall ist keine Garantie für andere Verfahren. Maßgeblich sind aktuelle Befunde, Verlauf, Funktionsausfälle und die nachvollziehbare Gesamtwürdigung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann ein Gericht einen höheren GdB zusprechen, obwohl ein Gutachter nur einen niedrigeren Gesamt-GdB empfiehlt?
Ja. Das Gericht ist an die gutachterliche Gesamtbewertung nicht gebunden. Es muss die medizinischen Grundlagen aufklären, Gutachten frei würdigen und seine rechtliche Bewertung nachvollziehbar begründen.
Werden Einzel-GdB einfach zusammengerechnet?
Nein. Es wird ein Gesamt-GdB gebildet. Dabei wird geprüft, wie sich die Beeinträchtigungen insgesamt auswirken und ob Überschneidungen oder zusätzliche Belastungen vorliegen.
Warum spielte die Depression hier eine so große Rolle?
Weil das Gericht eigenständige Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesehen hat. Diese gingen über bloße Überschneidungen mit dem Wirbelsäulenleiden hinaus.
Ab wann wurde der GdB 50 zugesprochen?
Rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nachweisbar vorlagen. Das kann der Tag des Verschlimmerungsantrags sein, muss es aber nicht; entscheidend ist, ab wann die relevante Verschlimmerung medizinisch belegbar ist. In diesem Fall wurde die Feststellung rückwirkend getroffen.
Was bedeutet ein GdB von 50 praktisch?
Mit einem festgestellten GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit können Nachteilsausgleiche und Schutzrechte verbunden sein (je nach Einzelfall und ggf. Merkzeichen).
Fazit
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die GdB-Bewertung der Klägerin korrigiert und einen GdB von 50 zugesprochen. Ausschlaggebend war, dass die Depression als eigenständige, teilhaberelevante Einschränkung zusätzlich zu den körperlichen Leiden berücksichtigt werden musste.
Das Urteil zeigt: Bei der GdB-Feststellung zählt die Gesamtwirkung aller Erkrankungen – und Gerichte können die gutachterliche Gesamtbewertung rechtlich anders einordnen als Vorinstanz und Behörde, müssen das aber medizinisch tragfähig begründen.




