Schwerbehinderung: Beim persönlichem Budget sind auch Dolmetscherkosten zu zahlen

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Der Eingliederungshilfeträger muss ein unter Betreuung stehendem schwerstbehinderten afghanischen Staatsangehörigen, welcher in Afghanistan keine Möglichkeit zum Schulbesuch hatte und zugleich Analphabet ist, im Rahmen seines persönlichen Budgets gegebenenfalls auch Dolmetscherkosten berücksichtigen.

Allein die vorhandene Sprachbarriere aufgrund der Fremdsprachigkeit und den mangelnden Deutschkenntnissen sei keine Behinderung im Sinne des SGB IX und nicht durch eine Teilhabeleistung auszugleichen, so die Behörde. Dem ist der 8. Senat des Landessozialgerichts Bayern (Beschluss v. 04.09.2025 – L 8 SO 82/25 B ER) nicht gefolgt

Das Gericht urteilte, dass dem Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I in Verbindung mit der Wertung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für eine Übergangszeit die Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu ermöglichen isGewährung von Teilhabeleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Form von Sprachmittlung

Gewährung von Teilhabeleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Form von Sprachmittlung

Assistenzleistungen als Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Sie beinhalten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen

Den Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist immanent, dass sie geeignet und erforderlich sein müssen, die angestrebte Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ausgeglichen werden sollen Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Voraussetzung ist mithin eine kausale Verknüpfung zwischen der Benachteiligung und der Behinderung. Leistungen, die einen nicht behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen sollen, sind folglich auch nicht erforderlich im Sinne des SGB IX.

Langfristig angelegt sollen vor allem die Bereiche einer eigenständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum bis hin zu verschiedenen Bereichen der Freizeitgestaltung wie etwa Sport, kulturelles Leben und Gestaltung der Beziehung zu Mitmenschen unterstützt werden.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB 1

Ergänzend regelt § 17 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) als allgemeine Vorschrift, dass Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

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Vorliegend ist ausgehend von der Bedarfsermittlung der Behörde die Installierung eines ambulant betreuten Wohnens grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die genannten Ziele der Eingliederungshilfe – insbesondere die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung in der eigenen Wohnung – zu erfüllen.

Zweifel bestehen jedoch an der Geeignetheit im konkreten Einzelfall des Antragstellers. Es fehlen bis dato Ermittlungen zur Art und Schwere einer möglichen geistigen Behinderung und der daraus resultierenden Unfähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache. Ein IQ im Grenzbereich zur leichtgradigen Intelligenzminderung wird vermutet.

Folgenabwägung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I in Verbindung mit der Wertung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)

Um trotz der im Eilverfahren nicht möglichen abschließenden Aufklärung der Ursachen für den fehlenden Spracherwerb dennoch die Wirksamkeit der vom Antragsgegner bindend als notwendig festgestellten Teilhabeleistungen in Form von Betreutem Einzelwohnen und Freizeitassistenz zu gewährleisten, ist dem Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I in Verbindung mit der Wertung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für eine Übergangszeit die Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu ermöglichen, jedenfalls bis zur Klärung, ob eine geistige oder seelische Behinderung vorliegt.

Dies ist notwendig, um die Ausführung der Eingliederungshilfe überhaupt zu ermöglichen.

Gericht gibt folgenden Hinweis

Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, durch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Dolmetschers einen Kontakt zur Assistenzkraft aufzubauen und nach alternativen Möglichkeiten der Verständigung zu suchen. Hierbei muss dem Antragsteller bewusst sein, dass die dauerhafte Installation eines Dolmetschers keine Aufgabe der Eingliederungshilfe ist und langfristig andere Möglichkeiten gefunden werden müssen.