Rentenplus neben der Rentenerhöhung durch wichtige Neuerung zur Rente im Juli 2026

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Zum 1. Juli 2026 ist ein Plus bei vielen Renten sehr wahrscheinlich. Die übliche Rentenerhöhung ist die jährliche Anpassung, die an die Lohnentwicklung anknüpft und deren endgültige Höhe erst im Frühjahr 2026 festgelegt wird.

Daneben kommt eine wichtige Neuerung hinzu, die vor allem für Minijobberinnen und Minijobber betrifft: Wer sich in einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, soll diese Entscheidung ab dem 1. Juli 2026 einmalig wieder zurücknehmen können. Damit wird der Aufbau eigener Rentenansprüche über den Minijob wieder möglich, auch wenn die Befreiung schon länger besteht. Damit entsteht ein deutliches Plus bei der Rente.

Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026

Dass es zum 1. Juli 2026 eine Rentenanpassung geben wird, gilt als sehr wahrscheinlich. In Modellrechnungen wird derzeit häufig eine Größenordnung zwischen rund 3,4 und 3,7 Prozent genannt. Solche Werte sind Prognosen, die sich noch verändern können, weil sie von der tatsächlichen Lohnentwicklung des Jahres 2025 abhängen und weil die endgültige Rentenanpassung traditionell erst im Frühjahr per Verordnung festgelegt wird.

Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Wer heute eine Monatsrente im mittleren Bereich bezieht, kann rechnerisch mit einem spürbaren, aber nicht sprunghaften Zuwachs rechnen, der sich im Alltag eher als zusätzlicher zweistelliger Betrag pro Monat bemerkbar macht.

Neue Regel im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung

Bisher war die Lage eindeutig: Wer im Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hatte, blieb in diesem Minijob dauerhaft befreit. Ein Wechsel zurück in die Versicherungspflicht war im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht vorgesehen.

Ab dem 1. Juli 2026 soll sich das ändern. Dann können Minijobberinnen und Minijobber eine bereits erklärte Befreiung einmalig aufheben. Ab diesem Zeitpunkt laufen wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, bestehend aus dem Arbeitgeberanteil und dem eigenen Beitragsanteil der beschäftigten Person.

Praxisbeispiel mit Berechnung

Frau M. arbeitet seit Jahren in einem Minijob und hatte sich damals von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab August 2026 widerruft sie diese Befreiung bei ihrem Arbeitgeber, während der Minijob unverändert weiterläuft. Sie verdient monatlich 603 Euro.
Ab dem Folgemonat nach der Erklärung fällt ihr eigener Rentenversicherungsbeitrag an.

Bei Minijobs beträgt der Eigenanteil in der Regel 3,6 Prozent des Verdienstes. Das sind bei 603 Euro genau 21,71 Euro pro Monat. Ihr Nettolohn sinkt also um 21,71 Euro, weil dieser Betrag zusätzlich vom Lohn einbehalten und an die Rentenversicherung abgeführt wird.

Für die spätere Rente zählt das rentenversicherungspflichtige Jahresarbeitsentgelt. Bei 603 Euro sind das 7.236 Euro im Jahr. Die daraus entstehenden Entgeltpunkte ergeben sich, indem man das Jahresarbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt teilt. Mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025 von 50.493 Euro ergibt das 7.236 ÷ 50.493 = 0,143 Entgeltpunkte für ein Jahr Minijob mit Beitragszahlung.
Um daraus einen Euro-Effekt zu machen, wird mit dem Rentenwert gerechnet.

Nimmt man als Rechenbeispiel einen Rentenwert von 40,79 Euro, erhöht sich die spätere monatliche Bruttorente um 0,143 × 40,79 = rund 5,84 Euro pro Beitragsjahr. Bleibt Frau M. fünf Jahre lang dabei, läge der rechnerische Zuwachs bei etwa 5 × 5,84 = rund 29,20 Euro brutto monatlich. Wie hoch es am Ende genau ausfällt, hängt davon ab, welcher Rentenwert dann gilt und wie das Durchschnittsentgelt für die jeweiligen Jahre festgelegt wird.

So läuft der Widerruf in der Praxis

Der Weg ist bewusst einfach gehalten: Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, schriftlich oder elektronisch. Der Arbeitgeber dokumentiert die Erklärung in den Entgeltunterlagen und meldet die geänderte Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Wirkung: Die Aufhebung gilt grundsätzlich nur für die Zukunft und wird ab dem Kalendermonat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende „Nachversicherung“ für zurückliegende Monate ist nicht vorgesehen.

Besonderheiten und Grenzen, die man kennen sollte

Die neue Möglichkeit ist an klare Bedingungen geknüpft. Sie ist nur einmal nutzbar. Wer die Befreiung aufgehoben hat, soll sich später in demselben Minijob nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Wer mehrere Minijobs parallel ausübt, muss außerdem beachten, dass die Aufhebung nur einheitlich erfolgen soll. Praktisch heißt das: Die Entscheidung wirkt dann für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs, und die jeweiligen Arbeitgeber müssen die Umstellung entsprechend melden.

Warum sich das lohnen kann

Mit dem eigenen Beitragsanteil erwerben Minijobberinnen und Minijobber wieder eigene rentenrechtliche Zeiten und Entgeltpunkte. Das kann die spätere Altersrente erhöhen, vor allem wenn der Minijob über längere Zeit ausgeübt wird oder mehrere geringfügige Beschäftigungen das Arbeitsleben begleiten.

Darüber hinaus verbessert eine Pflichtbeitragszeit in der Regel auch den Versicherungsschutz, etwa im Zusammenhang mit Leistungen zur Rehabilitation und bei Risiken der Erwerbsminderung, weil dafür häufig bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Dem steht ein geringeres Netto im Monat gegenüber, weil der eigene Beitragsanteil vom Verdienst abgeht. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom konkreten Verdienst und der Dauer des Minijobs ab, während der Effekt auf die Rente eher langfristig zu bewerten ist.

Rechtsrahmen

Minijobs werden im Sozialrecht über die Geringfügigkeitsregelungen definiert. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die Einordnung geringfügiger Beschäftigungen sind in den maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs geregelt. Die nun geplante Möglichkeit, eine Befreiung künftig einmalig aufzuheben, ergänzt dieses System und wird von den zuständigen Stellen bereits für den Starttermin 1. Juli 2026 beschrieben.

Quellen

Minijob-Zentrale: „Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob ab 2026“.