Schwerbehinderung: Anspruch auf Kfz-Hilfe besteht häufiger als viele denken

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Schwerbehinderte Menschen haben nicht automatisch Anspruch auf ein eigenes Auto. Doch wenn Schule, Studium oder eine besonders intensive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne eigenes Fahrzeug praktisch nicht möglich sind, kann Eingliederungshilfe greifen.

Genau das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden und einem Kläger grundsätzlich einen Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Autos zugesprochen (Az.: L 9 SO 16/11).

Der Kläger litt an einer Spina bifida, hatte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, aG und H. Er beantragte einen Zuschuss für ein behindertengerechtes Kfz, weil er als Schüler, später als Student und außerdem als leistungsorientierter Rollstuhl-Basketballer regelmäßig auf Fahrten angewiesen war, die ohne eigenes Fahrzeug kaum zu bewältigen waren.

Wann Schwerbehinderte Anspruch auf Kfz-Hilfe haben

Nach den gesetzlichen Regeln der Eingliederungshilfe kommt Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nur in Betracht, wenn ein behinderter Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung regelmäßig auf die Nutzung eines Autos angewiesen ist. Gemeint ist damit nicht nur ein gelegentlicher Bedarf, sondern ein ständiger oder fast täglicher Mobilitätsbedarf.

Das Gericht betonte, dass ein eigenes Auto nicht schon deshalb bezahlt werden muss, weil es bequemer oder praktischer ist. Erst wenn die notwendige Mobilität nicht in zumutbarer Weise durch Bus, Bahn, Behindertenfahrdienst, Taxi oder Mietwagen sichergestellt werden kann, kommt ein Zuschuss für ein behindertengerechtes Fahrzeug überhaupt in Betracht.

Gericht zieht klare Grenze: Freizeit allein reicht für Kfz-Hilfe nicht aus

Das Landessozialgericht stellte klar, dass reine Freizeitfahrten in der Regel keinen Anspruch auf ein eigenes Auto begründen. Besuche bei Freunden und Verwandten, Urlaubsfahrten, Einkäufe, kulturelle Veranstaltungen oder Wege zu Behörden reichen nach der Entscheidung für sich genommen meist nicht aus.

Auch Menschen mit Behinderung müssen nach Auffassung des Gerichts gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Wartezeiten, organisatorischer Aufwand und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrdienstes sind grundsätzlich zumutbar, solange die notwendige Mobilität dadurch tatsächlich sichergestellt werden kann.

Behindertengerechtes Auto kann für Schule und Studium notwendig sein

Anders kann die Lage beim Schulbesuch oder Studium sein. Im Fall des Klägers war genau das ein entscheidender Punkt. Er besuchte ein Gymnasium und musste an fünf Tagen pro Woche zur Schule. Die Nutzung der Schülerbeförderung hielt das Gericht wegen des Gedränges und der besonderen Gefahrenlage für einen Rollstuhlfahrer für unzumutbar.

Nach dem Abitur zog der Kläger zum Studium um. Auch dort blieb das Auto nach seiner Darstellung notwendig, weil Lehrveranstaltungen zu Zeiten stattfanden, die mit dem öffentlichen Nahverkehr nicht zuverlässig erreichbar waren. Das Gericht hielt diese Angaben für nachvollziehbar und bestätigte, dass auch für ein Studium ein eigenes Kfz im Einzelfall erforderlich sein kann.

Rollstuhl-Basketball auf hohem Niveau kann Kfz-Hilfe rechtfertigen

Besondere Bedeutung hatte in diesem Fall außerdem der Sport. Der Kläger spielte Rollstuhl-Basketball nicht nur als Hobby, sondern auf hohem Niveau. Er trainierte mehrmals pro Woche an verschiedenen Orten, spielte in leistungsstarken Teams und war sogar Mitglied der U23-Nationalmannschaft.

Das Gericht machte deutlich, dass profimäßig betriebener Sport bei behinderten Menschen nicht einfach als bloße Freizeitgestaltung abgetan werden darf. Eine solche Aktivität kann Teil der gesellschaftlichen Teilhabe sein und zugleich Gesundheit, Selbstständigkeit und psychisches Wohlbefinden fördern. Deshalb durfte der Kläger auch insoweit nicht auf nur theoretische Alternativen verwiesen werden.

Schon gekauftes Auto schließt Zuschuss nicht automatisch aus

Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte der Kläger bereits selbst ein gebrauchtes, behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gekauft. Die Behörde argumentierte deshalb, es bestehe keine Notlage mehr und damit auch kein Anspruch auf eine Beihilfe.

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Dem folgte das Landessozialgericht ausdrücklich nicht. Wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung geltend gemacht wird, ist es rechtlich nicht entscheidend, dass sich der Betroffene das notwendige Hilfsmittel zwischenzeitlich selbst beschafft hat. Wer sich wegen einer rechtswidrigen Ablehnung das Fahrzeug selbst kaufen muss, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch.

Warum die Behörde über die Kfz-Beihilfe neu entscheiden muss

Das Sozialgericht Lübeck hatte die ablehnenden Bescheide bereits aufgehoben und den Sozialhilfeträger verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht.

Damit stand fest, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf eine Kfz-Beihilfe hatte. Offen blieb nur noch, in welcher konkreten Höhe die Leistung zu gewähren ist. Darüber musste die Behörde erneut entscheiden und dabei auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers berücksichtigen.

Urteil zur Kfz-Hilfe ist wichtig für Menschen mit Behinderung

Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruch auf Kfz-Hilfe nicht nur für die Teilhabe am Arbeitsleben bestehen kann. Auch Schule, Studium und eine besonders gewichtige gesellschaftliche Teilhabe können eine Förderung rechtfertigen. Entscheidend ist immer, ob ein eigenes Fahrzeug wegen der Behinderung wirklich notwendig ist und andere Transportmöglichkeiten nicht ausreichen.

Für Betroffene ist das Urteil deshalb wichtig, weil es die Grenzen, aber auch die Chancen eines solchen Anspruchs klar beschreibt. Wer wegen einer schweren Behinderung regelmäßig mobil sein muss und weder den öffentlichen Nahverkehr noch Fahrdienste zumutbar nutzen kann, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Kfz-Hilfe besteht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Kfz-Hilfe für Schwerbehinderte

Wer hat Anspruch auf Kfz-Hilfe bei einer Behinderung?
Anspruch kann bestehen, wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung regelmäßig auf ein eigenes Auto angewiesen ist und andere Transportmöglichkeiten nicht zumutbar oder nicht ausreichend sind.

Reichen Freizeitfahrten für einen Zuschuss zum Auto aus?
Das kommt auf den Einzelfall an. Nach älterer Rechtsprechung wurden reine Freizeitfahrten pauschal abgelehnt. Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht jedoch ausdrücklich aufgegeben. Heute gilt: Besuche bei Verwandten und Freunden, Ausflüge in den Tierpark, ins Eiscafé oder zum Baden können anerkannte Eingliederungsziele sein – wenn sie dem entsprechen, was gleichaltrige nicht behinderte Menschen üblicherweise tun.

Kann Kfz-Hilfe auch für Schule oder Studium gewährt werden?
Ja. Das Gericht hat klargestellt, dass Schule und Studium wichtige Bereiche der Teilhabe sind. Wenn diese ohne eigenes Auto nicht zumutbar erreichbar sind, kann ein Anspruch bestehen.

Spielt leistungsorientierter Sport bei der Entscheidung eine Rolle?
Ja, im Einzelfall schon. Wenn der Sport nicht nur Hobby ist, sondern eine intensive und prägende Form gesellschaftlicher Teilhabe darstellt, kann auch dafür ein eigenes Fahrzeug notwendig sein.

Verliert man den Anspruch, wenn man das Auto schon selbst gekauft hat?
Nicht automatisch. Wer sich ein behindertengerechtes Fahrzeug wegen einer rechtswidrigen Ablehnung selbst beschaffen musste, kann den Anspruch auf eine Geldleistung trotzdem behalten.

Fazit: Kfz-Hilfe kann echte Teilhabe für Schwerbehinderte sichern

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in diesem Fall deutlich gemacht, dass ein behindertengerechtes Auto Eingliederungshilfe sein kann, wenn es für Schule, Studium oder eine besonders intensive gesellschaftliche Teilhabe wirklich erforderlich ist. Maßgeblich ist nicht der Wunsch nach mehr Komfort, sondern die konkrete Notwendigkeit im Alltag.

Für schwerbehinderte Menschen kann ein eigenes Fahrzeug deshalb weit mehr sein als nur ein Fortbewegungsmittel. Es kann der Schlüssel zu Bildung, Selbstständigkeit und echter Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein.