Wer nach einer Unterbrechung zunächst Arbeitslosengeld I bezieht und später erneut krankgeschrieben wird, kann trotzdem wieder Anspruch auf Krankengeld haben. Genau das hat das Sozialgericht Lüneburg entschieden und damit einer Krankenkasse widersprochen, die wegen einer früheren Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jede weitere Zahlung verweigern wollte (Az.: S 9 KR 76/16).
Für Betroffene ist das Urteil wichtig, weil Krankenkassen sich in vergleichbaren Fällen häufig auf einen angeblich einheitlichen Krankheitsfall berufen. Das Gericht stellte aber klar, dass beim Krankengeld jeder Bewilligungsabschnitt gesondert geprüft werden muss und ein neuer Anspruch entstehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Warum die Krankenkasse den neuen Krankengeldanspruch ablehnte
Die Klägerin war zunächst als medizinische Fachangestellte beschäftigt und wurde bereits während des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben. Nach dem Ende des Jobs zahlte die Krankenkasse Krankengeld, stellte die Leistung aber später ein, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht lückenlos vorgelegen habe.
Später meldete sich die Frau arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld I. Als sie danach erneut arbeitsunfähig wurde, verweigerte die Krankenkasse abermals Krankengeld mit dem Argument, es handele sich weiterhin um denselben durchgehenden Krankheitsfall, bei dem der Anspruch schon zuvor wegen der Bescheinigungslücke entfallen sei.
Krankengeldanspruch wird abschnittsweise geprüft und nicht als Dauerfall
Das Sozialgericht Lüneburg folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist bei fortdauernder Krankheit, aber abschnittsweiser Bewilligung von Krankengeld jeder einzelne Bewilligungszeitraum eigenständig zu prüfen.
Damit kommt es nicht allein darauf an, ob irgendwann früher einmal eine Unterbrechung in der Krankschreibung vorlag. Entscheidend ist vielmehr, ob im jeweiligen neuen Abschnitt alle Voraussetzungen für Krankengeld wieder erfüllt sind und ob zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht.
Arbeitslosengeld I kann einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen
Genau an diesem Punkt war der Fall für die Klägerin erfolgreich. Sie war ab ihrer Arbeitslosmeldung über den Bezug von Arbeitslosengeld I gesetzlich krankenversichert und diese Versicherung vermittelte grundsätzlich wieder einen Anspruch auf Krankengeld.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlte ihr zunächst Arbeitslosengeld als Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall bis zum 18. Mai 2015. Danach musste geprüft werden, ob ab dem 19. Mai 2015 ein neuer Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse bestand, und genau das hat das Gericht bejaht.
Frühere Lücke in der Krankschreibung beendet nicht automatisch jeden späteren Krankengeldanspruch
Die Krankenkasse wollte den früheren Verlust des Krankengeldes praktisch dauerhaft fortschreiben. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass die frühere Lücke nur den damaligen Anspruch beendet hatte, aber nicht automatisch jeden späteren neuen Anspruch ausschließen kann.
Im Januar 2015 war der Anspruch nach Auffassung des Gerichts deshalb verloren gegangen, weil die Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch stand. Im späteren Zeitraum war sie aber wieder anders versichert, nämlich über den Bezug von Arbeitslosengeld I, und genau das änderte die Rechtslage.
Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosengeld I: Wann Krankengeld gezahlt wird
Das Gericht erinnerte zudem an einen wichtigen Unterschied bei Arbeitslosen. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nicht mehr in dem zeitlichen Umfang arbeiten kann, für den er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat.
Das ist ein anderer Maßstab als bei Beschäftigten mit festem Arbeitsplatz. Deshalb musste im vorliegenden Fall auch berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin arbeitslos gemeldet, dem Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt und an Maßnahmen der Agentur für Arbeit teilgenommen hatte.
Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war für den Krankengeldanspruch entscheidend
Ab dem 7. April 2015 wurde die Klägerin erneut arbeitsunfähig geschrieben. Nach den Feststellungen des Gerichts legte sie diese sowie die folgenden Bescheinigungen rechtzeitig vor, zuletzt bis zum 9. Juli 2015.
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Damit war für den hier streitigen Zeitraum ab dem 19. Mai 2015 eine aktuelle ärztliche Feststellung vorhanden. Das Gericht wertete dies als neuen, eigenständig zu prüfenden Bewilligungsabschnitt, sodass die Krankenkasse nicht einfach auf die alte Unterbrechung aus Januar verweisen durfte.
Lückenlose Nachweise und Klinikaufenthalt stärkten den Anspruch auf Krankengeld
Zusätzlich sprach für die Klägerin, dass sie für den späteren Zeitraum lückenlose Arbeitsunfähigkeitsnachweise vorlegte. Unterbrochen wurde dieser Zeitraum nur durch eine stationäre Behandlung, was den Krankengeldanspruch rechtlich nicht zerstörte, sondern vielmehr zusätzlich absichern konnte.
Das Gericht verurteilte die Krankenkasse daher, Krankengeld für die Zeit vom 19. Mai 2015 bis zum 8. Juli 2015 zu zahlen. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben.
Welche Regeln im SGB V für den Krankengeldanspruch maßgeblich waren
Rechtsgrundlage war § 44 Abs. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.
Wichtig war außerdem die damals geltende Fassung des § 46 SGB V. Danach entstand der Anspruch auf Krankengeld im Regelfall ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, weshalb es für jeden neuen Abschnitt auf eine saubere und rechtzeitige ärztliche Bescheinigung ankam.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Krankengeld nach Arbeitslosengeld I
Kann nach einer früheren Lücke in der Krankschreibung später trotzdem wieder Krankengeld entstehen?
Ja. Das Urteil zeigt, dass eine frühere Unterbrechung nicht automatisch jeden späteren Anspruch ausschließt, wenn in einem neuen Bewilligungsabschnitt wieder alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist Arbeitslosengeld I ein Hindernis für Krankengeld?
Nein. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist in der Regel gesetzlich krankenversichert und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Krankengeld erhalten.
Muss die Krankenkasse immer den gesamten Krankheitsverlauf als einen Fall behandeln?
Nein. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts ist jeder Krankengeldabschnitt eigenständig zu prüfen. Eine alte Lücke darf nicht pauschal auf spätere Zeiträume übertragen werden.
Warum war die neue Krankschreibung hier so wichtig?
Weil der Krankengeldanspruch für den späteren Zeitraum auf einer neuen ärztlichen Feststellung beruhte. Genau dadurch konnte ein neuer Abschnitt beginnen, der rechtlich neu zu bewerten war.
Was sollten Betroffene in ähnlichen Fällen beachten?
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten immer rechtzeitig eingeholt und eingereicht werden. Außerdem lohnt sich Widerspruch oder Klage, wenn die Krankenkasse einen neuen Anspruch allein wegen einer alten Unterbrechung ablehnt.
Was das Urteil für Krankengeld-Bezieher bedeutet
Das Urteil stärkt Versicherte, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I erneut krank werden. Krankenkassen können sich nicht ohne Weiteres auf eine alte Lücke berufen, wenn später ein neuer Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch besteht und die Arbeitsunfähigkeit erneut ordnungsgemäß festgestellt wurde.
Für Betroffene bedeutet das vor allem eines: Eine frühere Unterbrechung muss nicht das endgültige Aus für Krankengeld sein. Wer nach einer Phase mit Arbeitslosengeld I erneut krankgeschrieben wird, sollte die Ablehnung der Krankenkasse deshalb genau prüfen lassen.




