Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen H gibt es erst ab Pflegegrad 3

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Ein implantierter Herzschrittmacher bei einem Kind führt nicht automatisch zu einem höheren Grad der Behinderung. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei einer jungen Klägerin trotz schwerem Herzleiden, Herzschrittmacher und ADHS nur ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen ist. Das zusätzlich begehrte Merkzeichen H für Hilflosigkeit lehnte das Gericht ab. (Az.: L 11 SB 286/23)

Die Entscheidung ist für viele Familien mit schwerbehinderten Kindern wichtig. Denn das Gericht stellt klar: Für die Bewertung zählen nicht allein Diagnosen, sondern vor allem die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag. Auch beim Merkzeichen H reicht ein Pflegegrad 2 in der Regel nicht aus.

Warum die Klägerin einen höheren GdB und das Merkzeichen H verlangte

Die 2011 geborene Klägerin litt seit ihrer Geburt an einem komplexen Herzfehler. Hinzu kamen später weitere gesundheitliche Probleme, darunter ein chirurgisch erworbener AV-Block dritten Grades, die Implantation eines Herzschrittmachers sowie psychische Auffälligkeiten im Sinne einer hyperkinetischen Störung beziehungsweise ADHS.

Das zuständige Versorgungsamt hatte zunächst nur einen GdB von 20 anerkannt. Im Laufe des Verfahrens wurde dieser Wert auf 40 angehoben. Die Klägerin verlangte jedoch weiterhin einen GdB von 60 und zusätzlich das Merkzeichen H, also die Feststellung von Hilflosigkeit.

Herzschrittmacher bei Kindern führt nicht automatisch zu einem GdB von 50

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Herzschrittmacher bei Kindern und Jugendlichen höher zu bewerten ist als bei Erwachsenen. Ein Sachverständiger hatte sich auf einen Novellierungsvorschlag der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie gestützt und deshalb einen deutlich höheren Einzel-GdB angenommen.

Das Landessozialgericht folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Maßgeblich seien die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach ist die Implantation eines Herzschrittmachers grundsätzlich nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Ein pauschal höherer Wert allein wegen des Kindesalters sei rechtlich nicht vorgesehen.

So bewertete das Gericht das Herzleiden der Klägerin im Schwerbehindertenrecht

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin trotz ihres angeborenen Herzfehlers und der Schrittmacherversorgung kardiologisch weitgehend stabil war. Die behandelnden Ärzte beschrieben sie im Alltag als weitgehend beschwerdefrei und ohne kardiale Belastungszeichen. Auch die Pumpfunktion des Herzens war zuletzt unauffällig.

Deshalb blieb es für das Herz-Kreislauf-System bei einem Einzel-GdB von 20. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass nicht die Diagnose allein entscheidend sei, sondern die konkrete funktionelle Einschränkung. Ein schweres Herzleiden führt also nicht automatisch zu einem hohen GdB, wenn die tatsächliche Belastung im Alltag begrenzt bleibt.

ADHS und soziale Anpassungsschwierigkeiten waren hier entscheidend für den GdB

Den höchsten Einzel-GdB sah das Gericht nicht beim Herzleiden, sondern im psychischen Bereich. Für die hyperkinetische Störung mit Auswirkungen auf mehrere Lebensbereiche setzte der Senat einen Einzel-GdB von 40 an.

Ausschlaggebend war, dass die Klägerin nicht nur im häuslichen Bereich, sondern auch in der Schule und im öffentlichen Leben Einschränkungen zeigte. Sie besuchte zwar eine Regelschule, hatte dort aber einen anerkannten sozialpädagogischen Förderbedarf. Hinzu kam, dass sie einer über das altersentsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedurfte.

Warum aus Einzel-GdB 40 und 20 am Ende nur ein Gesamt-GdB von 50 wurde

Viele Betroffene gehen davon aus, dass Einzelwerte einfach addiert werden. Genau das ist im Schwerbehindertenrecht aber nicht erlaubt. Das Gericht muss vielmehr prüfen, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen im Alltag überschneiden oder gegenseitig verstärken.

Hier sah das Landessozialgericht eine wechselseitige Verstärkung zwischen psychischem Leiden und Herzkrankheit. Die ohnehin eingeschränkte Teilhabe der Klägerin werde durch die Herzerkrankung zusätzlich erschwert, etwa im Schulalltag und bei sportlichen Aktivitäten. Deshalb erhöhte das Gericht den Gesamt-GdB von 40 auf 50. Für einen GdB von 60 reichte es aber nicht.

Merkzeichen H abgelehnt: Pflegegrad 2 reicht in der Regel nicht aus

Besonders wichtig ist die Entscheidung zum Merkzeichen H. Dieses Merkzeichen setzt Hilflosigkeit voraus. Dafür genügt nicht jede Form von Unterstützungsbedarf. Erforderlich ist vielmehr ein erheblicher täglicher Hilfebedarf bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen.

Die Klägerin hatte zwar einen Pflegegrad 2. Das Gericht stellte aber klar, dass daraus noch nicht automatisch Hilflosigkeit folgt. Nach der Rechtsprechung sprechen erst Pflegegrad 3 für schwere Beeinträchtigungen und erst Pflegegrad 4 regelmäßig für einen Umfang der Hilfebedürftigkeit, der das Merkzeichen H tragen kann.

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Wann Kinder und Jugendliche das Merkzeichen H bekommen können

Bei Kindern gelten im Schwerbehindertenrecht besondere Maßstäbe. Es muss geprüft werden, welcher zusätzliche Hilfebedarf tatsächlich über das hinausgeht, was bei einem gesunden gleichaltrigen Kind ohnehin anfällt. Entscheidend ist also nicht nur, dass Hilfe nötig ist, sondern wie erheblich dieser Mehrbedarf im Vergleich zu Gleichaltrigen ist.

Im Fall der Klägerin sah das Gericht diesen erheblichen Mehrbedarf nicht in ausreichendem Umfang. Die notwendige Hilfe bestand nach Ansicht des Senats vor allem in Anleitung, Anregung und Impulsgebung. Das reichte nicht aus, um Hilflosigkeit im Sinne des Merkzeichens H festzustellen.

Das Urteil zeigt: Diagnosen allein reichen für Schwerbehindertenrecht nicht aus

Das Landessozialgericht hat mit seiner Entscheidung nochmals betont, dass im Schwerbehindertenrecht nicht allein auf medizinische Schlagworte geschaut wird. Weder ein komplexes Herzleiden noch ein Herzschrittmacher noch ein anerkannter Pflegegrad führen automatisch zu höheren Nachteilsausgleichen.

Maßgeblich bleibt immer die konkrete Teilhabebeeinträchtigung. Wer einen höheren GdB oder das Merkzeichen H durchsetzen will, muss deshalb genau darlegen können, wie stark die gesundheitlichen Probleme den Alltag tatsächlich einschränken.

Was Familien aus dem Urteil zum GdB und Merkzeichen H mitnehmen sollten

Für Eltern und Betroffene ist das Urteil ein wichtiger Hinweis darauf, worauf es im Verfahren wirklich ankommt. Bei der GdB-Feststellung zählen die nachvollziehbaren funktionellen Auswirkungen in Schule, Alltag, sozialem Umfeld und Selbstständigkeit. Medizinische Empfehlungen einzelner Fachgesellschaften ersetzen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht.

Beim Merkzeichen H zeigt die Entscheidung zudem eine klare Linie: Pflegegrad 2 genügt meist nicht. Wer Hilflosigkeit geltend machen will, muss einen besonders hohen und dauerhaften Unterstützungsbedarf belegen, der deutlich über das hinausgeht, was bei Kindern gleichen Alters üblich ist.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil über GdB, Herzschrittmacher und Merkzeichen H

Führt ein Herzschrittmacher bei Kindern automatisch zu einem GdB von 50?
Nein. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts wird die Implantation eines Herzschrittmachers grundsätzlich nur mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Ein höherer Wert kommt nicht allein wegen des Alters in Betracht.

Warum bekam die Klägerin trotz schwerem Herzleiden keinen GdB von 60?
Weil das Gericht auf die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag abgestellt hat. Das Herzleiden wurde mit 20 bewertet, die psychische Störung mit 40. Zusammen ergab das wegen der wechselseitigen Verstärkung einen Gesamt-GdB von 50, aber nicht 60.

Reicht ein Pflegegrad 2 für das Merkzeichen H aus?
In der Regel nein. Das Gericht stellt klar, dass Pflegegrad 2 für die Annahme von Hilflosigkeit meist nicht genügt. Erst ab deutlich schwereren Beeinträchtigungen kommt das Merkzeichen H regelmäßig in Betracht.

Was ist für das Merkzeichen H bei Kindern besonders wichtig?
Entscheidend ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind. Es reicht nicht, dass Unterstützung nötig ist. Der Mehraufwand muss erheblich und dauerhaft sein.

Was bedeutet das Urteil für andere Familien mit schwerbehinderten Kindern?
Das Urteil zeigt, dass Diagnosen allein nicht ausreichen. Wer einen höheren GdB oder das Merkzeichen H beantragt, sollte möglichst genau belegen, welche konkreten Einschränkungen im Alltag, in der Schule und bei der Selbstständigkeit tatsächlich bestehen.

Fazit: GdB 50 ja, Merkzeichen H nein – Gericht zieht klare Grenzen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat der Klägerin einen Gesamt-GdB von 50 zugesprochen, aber weder einen GdB von 60 noch das Merkzeichen H anerkannt. Entscheidend war die Kombination aus einer mit 40 bewerteten hyperkinetischen Störung und einem mit 20 bewerteten Herzleiden mit verstärkender Wirkung.

Die Entscheidung macht deutlich, dass selbst bei schwerwiegenden Diagnosen genaue rechtliche Maßstäbe gelten. Ein Herzschrittmacher bei Kindern wird nicht automatisch höher bewertet, und Hilflosigkeit beginnt nach der gerichtlichen Linie regelmäßig erst bei deutlich schwereren Pflegebeeinträchtigungen als bei Pflegegrad 2.