Wenn Verbraucher von einem schlechten Schufa-Score bzw. negativen Einträgen betroffen sind, haben sie es im Alltag sehr schwer beispielsweise eine Wohnung zu finden oder einen Handyvertrag abzuschließen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab einem Kläger Recht, der einen Negativeintrag bei der Schufa gelöscht haben wollte.
Urteil vor dem Verwaltungsgericht Wiesebaden
In dem vorliegenden Fall begehrte ein Schuldner vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Löschung eines negativen Schufa-Eintrages (Az.: 6 K 549/21.WI).
Die SCHUFA ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Der Kläger geriet mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung.
Schuldner einigte sich mit Gläubiger auf eine Ratenzahlung
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der Kläger in der Folge eine Teilzahlungsgebühr und zahlte die Raten vollständig.
Parallel dazu meldete das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA.
Doch wer dachte, dass nun die Schufa den Eintrag löschte, irrte sich. Die Schufa nahm keine Löschung des negativen Eintrages vor. Der Kläger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.
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Datenschutzbeauftragter soll Löschung verlangen
Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat durch Urteil der Klage stattgegeben und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken.
Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien.
Darf Inkassofirma Einmeldungen ohne Auftrag vornehmen?
Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen.
Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.
Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub.
SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig und zu löschen
Die Bank und das Inkassounternehmen müssten den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste.
Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung, begründete das Gericht.
“Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen”, so das Gericht.
Insofern komme es auch nicht auf die sogenannten Codes of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ an.
Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.
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