Deutschland hat jahrelang in verfassungswidriger Weise Kindergeldzahlungen für aus humanitären Gründen befristet aufgenommene Ausländer verweigert. Eine bis Ende Februar 2020 entsprechende gesetzliche Regelung zum Kindergeldanspruch hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 3. August 2022, veröffentlichten Beschluss wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für nichtig erklärt (Az.: 2 BvL 9/14 und weitere).
Nach der Entscheidung können eine rückwirkende Kindergeldnachzahlung allerdings nur Ausländer noch beanspruchen, deren Kindergeldbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist.
Die im Streit stehende Vorschrift sah vor, dass Ausländer aus den meisten Nicht-EU-Staaten, die sich in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sich befristet aufhalten dürfen, nur unter engen Voraussetzungen Kindergeld beanspruchen können.
Bislang 3 Jahre mindestens Aufenthalt in Deutschland
Danach mussten sie sich mindestens drei Jahre lang rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Zusätzlich mussten sie entweder erwerbstätig gewesen sein, Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen haben.
Das Finanzgericht Niedersachsen hielt dies für verfassungswidrig und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Es gebe keinen Grund, den Kindergeldanspruch von der Arbeitsmarktintegration abhängig zu machen.
Bereits am 10. Juli 2012 hatten die Verfassungsrichter gleichlautende Vorschriften zum Anspruch auf Elterngeld für verfassungswidrig erklärt (Az.: 1 BvL 2/10 und weitere).
Das zulässige gesetzgeberische Ziel, nur dauerhaft in Deutschland sich aufhaltenden Ausländern Elterngeld zu gewähren werde nicht erreicht, indem der Elterngeldanspruch von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängig gemacht werde. Denn dies sage nichts über die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes aus.
Bundesverfassungsgericht kippt frühere Regelung zum Kindergeld
Wegen der Vorlage des Finanzgerichts zum Kindergeldanspruch hatte der Gesetzgeber vorauseilend die gerügten Bestimmungen mit Wirkung ab März 2020 geändert.
Nun können Ausländer Kindergeld erhalten, wenn sie einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt kommt es nicht mehr an.
Auch Regeln beim Elterngeld verfassungswidrig
Die anderslautenden, bis Ende Februar 2020 geltenden Bestimmungen zum Kindergeld erklärte das Bundesverfassungsgericht ebenso wie zuvor beim Elterngeld für nichtig. Die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gebe keinen Grund, warum Ausländer mit humanitären Aufenthaltstitel und einer Integration in den Arbeitsmarkt Kindergeld erhalten können, jene ohne eine Arbeitsmarktintegration aber nicht.
Zwar könne für den Kindergeldanspruch die voraussichtliche Bleibedauer in Deutschland grundsätzlich eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Dies müsse aber auf plausible Gründe basieren. Das Kriterium der Arbeitsmarktintegration erfülle dies nicht, so die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss vom 28. Juni 2022. fle
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