Verbraucherinnen und Verbraucher müssen beim Abschluss eines Riester-Sparvertrags von Anfang an über die anfallenden Verwaltungs- und Vermittlungskosten informiert werden. Es ist unzulässig, wenn eine Sparkasse die Kosten vorenthält und dann zu Beginn der Auszahlungsphase einen Zuschlag verlangt, ohne die genauen Bedingungen dafür zu nennen, urteilte am Dienstag, 21. November 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 290/22).
Die Karlsruher Richter erklärten damit eine Klausel der Sparkasse Günzburg-Krumbach in einem Riester-Altersvorsorgevertrag für unwirksam. Sie ist damit ersatzlos gestrichen.
Sparkasse führte rechtswidrige Klausel ein
Die Sparkasse hatte in ihrem Riestervertrag „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ eine Klausel aufgeführt, nach der Sparer beim Bezug der Riester-Rente „gegebenenfalls (mit) Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Klausel für intransparent und für „nicht klar und verständlich“. Sie klagte auf Unterlassung.
Riester-Sparer wüssten gar nicht, was dann zu Beginn der Auszahlungsphase an Kosten auf sie zukommt. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Sparkassen-Klausel zu Riester-Abschlusskosten ist unwirksam
Der BGH erklärte die Klausel der Sparkasse für unwirksam. Der durchschnittliche Sparer verstehe diese so, dass er unter Umständen zu Beginn der Auszahlungsphase Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zahlen müsse.
Weder werde er aber darauf hingewiesen, wann diese anfallen, noch in welcher Höhe die Kosten sein werden. Damit sei die Klausel „nicht klar und verständlich“ und benachteilige die Sparer „unangemessen“. Verbraucher könnten die für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Dabei hätte die Sparkasse die Höhe der Kosten aber eingrenzen können.
Auch andere Banken mit rechtswidrigen Klauseln zur Riester-Rente
Die Verbraucherschützer raten Riester-Sparern, genau in ihren Verträgen nachzusehen, wenn eine Anbieter bei Auszahlung der Renten Vermittlungs- und Abschlusskosten verlangt.
So würden nach Auffassung der Verbraucherschützer auch Volks- und Raiffeisenbanken unwirksame Klauseln in ihren „VR-RentePlus“-Verträgen verwenden.
Danach könnten zu Beginn der Auszahlungsphase „einmalige Verwaltungskosten“ fällig werden, ohne dass diese aber genau benannt werden. Über konkret diese Klausel hatte der BGH bislang aber noch nicht zu entscheiden.
BGH: Riester-Sparer müssen über Kosten Bescheid wissen
„Dank des Urteils des BGH können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“, erklärte Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Ob Verbraucher, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, sei im Einzelfall zu prüfen. fle/mwo