Rente: Altersteilzeit darf nicht wegen Krankheit beendet werden

Lesedauer 5 Minuten

Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass ein bereits geschlossener Altersteilzeitvertrag nicht automatisch unwirksam wird, nur weil der Beschäftigte zu Beginn der geplanten Arbeitsphase krank war und Krankengeld bezog. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten Altersteilzeit und der sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit.

Wichtig für die Praxis: Wenn wegen Krankengeld bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen am Stichtag nicht erfüllt sind, kann das Privileg zeitweise wegfallen – der Altersteilzeitvertrag als solcher muss deshalb aber nicht „platzen“. Dann geht es regelmäßig um Anpassung statt Totalausfall.

Das Urteil im Überblick

Urteil des LArbG München vom 24.05.2023, Aktenzeichen 5 Sa 37/23. Die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München wurde zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Im Kern ging es um den Anspruch des Klägers, nach den Bedingungen seines Altersteilzeitvertrags weiterbeschäftigt zu werden.

Wer klagte und was war vereinbart?

Der Kläger, Jahrgang 1963, arbeitete seit 1986 bei einem weltweit tätigen Luftfahrtunternehmen und zuletzt am Standort B-Stadt mit 30 Wochenstunden. Am 26.04.2021 schloss er mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell. Vereinbart war eine Arbeitsphase vom 01.01.2022 bis 30.06.2024 und eine anschließende Freistellungsphase vom 01.07.2024 bis 31.12.2026.

Die reduzierte Vergütung sollte fortlaufend gezahlt werden, ergänzt um tarifliche Aufstockungsleistungen, zudem war eine Abfindung von 50.000 Euro zur Halbzeit vorgesehen.

Tarifvertrag und Stichtagsregelung

Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal Anwendung, der mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft trat. Gleichzeitig regelte er, dass seine Bestimmungen für Beschäftigte weiter gelten, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeit spätestens am 01.01.2022 beginnt.

Der Arbeitgeber leitete daraus später ab, eine Verschiebung des Starts sei ausgeschlossen, weil der Tarifvertrag nicht mehr „offen“ sei.

Krankengeld genau zum geplanten Beginn

Der Kläger war ab 04.10.2021 arbeitsunfähig und blieb es bis einschließlich 03.04.2022. Ab 15.12.2021 bezog er Krankengeld, das nach seiner früheren Vergütung berechnet wurde. Ab 21.02.2022 erfolgte eine Wiedereingliederung und ab 04.04.2022 arbeitete er wieder vollständig und baute ein erhebliches Zeitguthaben auf.

Der Arbeitgeber erklärt die Altersteilzeit für „nicht durchführbar“

Mit Schreiben vom 20.01.2022 teilte der Arbeitgeber mit, die Altersteilzeit könne nicht durchgeführt werden. Begründet wurde dies damit, dass zum 01.01.2022 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltanspruch mehr vorgelegen habe, weil die Entgeltfortzahlung abgelaufen und Krankengeldbezug eingetreten sei.

Außerdem sei eine Verschiebung wegen des ausgelaufenen Tarifvertrags nicht möglich, sodass der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiter gelten solle. Der Arbeitgeber wollte den Altersteilzeitvertrag faktisch beiseiteschieben – obwohl er unterschrieben war.

Der Kläger verlangt Umsetzung und Beschäftigung nach Altersteilzeitvertrag

Der Kläger hielt dagegen, dass die Wirksamkeit des Altersteilzeitvertrags nicht davon abhänge, ob die sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit am Stichtag „sauber“ startet. Er argumentierte, der Tarifvertrag enthalte keine auflösende Bedingung für den Fall von Krankengeldbezug zu Beginn.

Praktisch könne die Störung über Nacharbeit oder eine Anpassung aufgefangen werden, ohne das Blockmodell als Ganzes zu zerstören.

Entscheidung der Vorinstanz

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger mit dem Beschäftigungsantrag Recht, auch wenn es nicht feststellte, dass die Altersteilzeit unverändert ab dem 01.01.2022 begonnen habe. Entscheidend war, dass der Vertrag wirksam geschlossen wurde und weder eine auflösende Bedingung noch ein wirksamer Rücktritt vorlag.

Die krankheitsbedingte Störung sei durch Anpassung lösbar, deshalb müsse der Arbeitgeber den Kläger grundsätzlich nach dem Altersteilzeitvertrag beschäftigen.

Warum das LArbG München die Berufung zurückwies

Das Landesarbeitsgericht betonte, dass arbeitsvertragliche Altersteilzeit und sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit nicht identisch sind:

Arbeitsvertragliche Altersteilzeit regelt das Arbeitsverhältnis: Arbeitszeitmodell, Vergütung, Aufstockung, Blockphasen, Beendigung.
Sozialrechtliche Privilegierung betrifft sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen und Wirkungen (also die Frage, ob bestimmte sozialrechtliche Vorteile/Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind).

Der Krankengeldbezug verhinderte zwar, dass die sozialrechtlichen Voraussetzungen zum 01.01.2022 nahtlos erfüllt waren, ließ aber die arbeitsvertraglichen Abreden zu Arbeitszeit, Vergütung, Aufstockung und Beendigung nicht automatisch entfallen. Eine automatische Auflösung konnte der Arbeitgeber weder aus dem Vertrag noch aus dem Tarifvertrag herleiten.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

„Krankengeld am Starttag“ ist kein Freifahrtschein, einen unterschriebenen Altersteilzeitvertrag einseitig zu kassieren.

Keine Unmöglichkeit und kein Untergang des Vertrags

Das Gericht sah keine rechtliche Unmöglichkeit, den Altersteilzeitvertrag insgesamt zu erfüllen. Unmöglich war lediglich, die Arbeitsphase exakt am 01.01.2022 störungsfrei zu starten. Das rechtfertigt aber nicht, den Vertrag insgesamt als „nicht zustande gekommen“ zu behandeln.

Die Störung könne vielmehr durch eine Vertragsanpassung aufgefangen werden, zumal der Kläger die fehlenden Zeiten in der Arbeitsphase praktisch ausgleichen könne. Wenn der Kern des Modells erreichbar bleibt, ist „Unmöglichkeit“ als Exit-Argument regelmäßig zu kurz gegriffen.

Stichtagsregelung blockiert eine Anpassung nicht

Für die Stichtagsregelung komme es auf den vertraglich vereinbarten Beginn an, nicht darauf, ob die sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit im engeren Sinn exakt ab diesem Datum durchgeführt werden konnte.

Die Regelung sollte verhindern, dass nach dem Stichtag neue Altersteilzeitfälle eröffnet werden, aber nicht Konstellationen erfassen, in denen die Parteien rechtzeitig einen Beginn vor dem Stichtag vereinbart hatten und dann krankheitsbedingt eine Durchführung zeitweise nicht möglich war.

§ 313 BGB führt nicht automatisch zur Beendigung

Selbst wenn man von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeht, folgt daraus nicht zwingend die Beendigung des Vertrags. Entscheidend ist, ob eine Anpassung möglich und zumutbar ist. Das Gericht sah hier eine Anpassung als naheliegend und praktikabel an, sodass ein Rückzug des Arbeitgebers vom Vertrag nicht durchgreift. § 313 BGB ist kein „Kündigungsersatz“, wenn eine sachliche Anpassung die Störung auffängt.

Praxis: Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wenn der Arbeitgeber wegen Krankengeld zum Start die Altersteilzeit stoppen will, helfen drei Schritte, um das Thema schnell zu sortieren:

1. Vertrag und Tariftext prüfen: Steht irgendwo eine echte auflösende Bedingung, ein Rücktrittsvorbehalt oder eine klare Regel „bei Krankengeldbeginn entfällt der Vertrag“? Fehlt so eine Klausel, steht der Arbeitgeber argumentativ schwächer.
2. Schriftlich auf Fortbestand + Anpassung bestehen: Nicht über „Auflösung“ verhandeln, sondern eine Vertragsanpassung verlangen (z. B. Ausgleich der fehlenden Zeiten in der Arbeitsphase / Verschiebung innerhalb des Modells, soweit praktikabel).
3. Beschäftigung nach Altersteilzeitvertrag geltend machen: Wenn der Arbeitgeber blockiert, ist die zentrale Linie: Vertrag wirksam – Startstörung lösbar – vollständige Rückabwicklung unverhältnismäßig.

Warnhinweis: Der Artikel beschreibt die Linie dieses Falls. Wenn ein Tarifvertrag oder Altersteilzeitvertrag tatsächlich eine wirksame Beendigungs-/Rücktrittsklausel für genau diese Konstellation enthält, kann die Bewertung im Einzelfall anders ausfallen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt ein Altersteilzeitvertrag automatisch als unwirksam, wenn man zu Beginn Krankengeld bezieht?
Nein. Nach dem LArbG München bleibt der arbeitsvertragliche Altersteilzeitvertrag grundsätzlich wirksam, auch wenn die sozialrechtlichen Voraussetzungen wegen Krankengeld nicht planmäßig erfüllt sind.

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsvertraglicher und sozialrechtlich privilegierter Altersteilzeit?
Arbeitsvertragliche Altersteilzeit regelt das Arbeitsverhältnis (Modell, Entgelt, Aufstockung, Phasen). Sozialrechtliche Privilegierung betrifft sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen/Wirkungen – sie kann zeitweise fehlen, ohne dass der Vertrag automatisch endet.

Kann der Arbeitgeber wegen Krankengeld zu Beginn „Unmöglichkeit“ einwenden und den Vertrag beenden?
In dieser Konstellation regelmäßig nicht. Das Gericht sah keine Unmöglichkeit des gesamten Vertrags, sondern eine Störung, die durch Anpassung gelöst werden kann.

Blockiert ein Tarif-Stichtag eine Verschiebung oder Anpassung?
Nicht zwingend. Maßgeblich war der vertraglich vereinbarte Beginn vor dem Stichtag – nicht die Frage, ob die sozialrechtlichen Voraussetzungen am Tag X lückenlos erfüllt waren.

Was sollten Betroffene praktisch tun, wenn der Arbeitgeber die Altersteilzeit deshalb stoppen will?
Auf den Fortbestand des Vertrags verweisen, fehlende Beendigungs-/Rücktrittsklauseln herausarbeiten und eine Anpassung verlangen, statt eine vollständige Auflösung zu akzeptieren.

Fazit

Das LArbG München macht deutlich: Krankengeldbezug zum geplanten Start einer Altersteilzeit bedeutet nicht automatisch das Ende der Altersteilzeitvereinbarung. Auch wenn sozialversicherungsrechtliche Privilegien zeitweise nicht greifen, bleibt der arbeitsvertragliche Rahmen meist bestehen.

Arbeitgeber können sich daher nicht ohne Weiteres auf Stichtagsklauseln, Unmöglichkeit oder einen pauschalen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn eine zumutbare Anpassung möglich ist – und genau darauf kommt es in der Praxis regelmäßig an.