Keine Rente für Rentner mit Ausweis des „Freistaats Preußen“

Lesedauer 2 Minuten

Ein vermeintlicher Ausweis des „Freistaats Preußen“ reicht im echten Deutschland nicht für den Bezug einer Rente.

Rentenleistungen seien „personengebundene Ansprüche“, entsprechend müsse auch der Bezug personengebunden überprüfbar sein, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Dienstag, 21. November 2023, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: L 22 R 571/23 B ER).

Reichsbürger verlangt Rente

Der 65-jährige Antragsteller lebt im Landkreis Dahme-Spreewald. Er fühlt sich allerdings weniger Brandenburg und schon gar nicht der Bundesrepublik Deutschland angehörig, sondern dem „Freistaat Preußen“.

Entsprechend verfügt er auch nicht über deutsche Ausweispapiere, sondern über ein als „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ bezeichnetes Papier einer angeblichen „administrativen Regierung Freistaat Preußen“.

Bei seinem Antrag auf einen Personalausweis hatte der Mann darauf bestanden, dass als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ eingetragen wird.

Rente sollte bar ausgezahlt werden

Die Meldebehörde hatte die Ausgabe des Ausweises daraufhin abgelehnt. Ohne Ausweis wollte allerdings auch die örtliche Sparkasse kein Konto eröffnen, auf das die Rente des Mannes überwiesen werden könnte. Das Papier des „Freistaats Preußen“ reichte der Sparkasse nicht aus.

Für den Bezug seiner Rente hoffte der Mann nun auf eine Barauszahlung durch die Post. Die Rentenversicherung zeigte sich dazu bereit. Dies koste allerdings 9 Euro je Zahlung, zudem müsse der Mann sich beim Erhalt mit einem gültigen deutschen Ausweis ausweisen.

LSG Potsdam: Persönlicher Anspruch muss personenbezogen prüfbar sein

Mit seinem Eilantrag meinte der 65-Jährige, die Rente müsse ihm in bar ungekürzt ausbezahlt werden, und zur Legitimation seien seine „preußischen Papiere“ anzuerkennen.

Wie schon das Sozialgericht Cottbus lehnte nun auch das LSG Potsdam dies ab. Die Rentenversicherung oder die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post müssten das Geld nicht „voraussetzungslos“ auszahlen.

Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es „nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird“.

Rentner hat es selbst in der Hand eine Rente zu bekommen

Auch eine besondere Eilbedürftigkeit des Streits sahen die Potsdamer Richter nicht. Denn der Rentner habe es „selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen“, betonte das LSG in seinem Eilbeschluss vom 15. November 2023. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...