Bürgergeld: Jobcenter darf Krankengeld Zahlungen nicht einfach strecken – Urteil

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Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Jobcenter Krankengeld-Nachzahlungen nicht einfach über mehrere Monate strecken darf, wenn dadurch das Existenzminimum gefährdet wird. Im konkreten Fall bekam der Betroffene vorläufig höhere SGB-II-Leistungen, weil das Jobcenter die Zahlung aus Oktober 2021 monatelang als Einkommen angerechnet hatte.

Das Gericht stellte klar, dass Krankengeld in der Praxis häufig blockweise gezahlt wird und deshalb nicht schematisch wie eine Einmalzahlung behandelt werden darf.

Warum der Unterschied „einmalig“ vs. „laufend“ entscheidend ist

Jobcenter arbeiten beim Einkommen grundsätzlich mit dem Zuflussprinzip: Einkommen zählt in dem Monat, in dem es auf dem Konto eingeht. Bei „einmaligen Einnahmen“ wird dann häufig verteilt, damit der Leistungsanspruch nicht nur im Zuflussmonat, sondern auch in den Folgemonaten sinkt.

Genau hier liegt der Knackpunkt bei Krankengeld: Auch wenn es in einer Summe ausgezahlt wird, ist es oft zeitabschnittsbezogen (für konkret abgelaufene Wochen) und kann deshalb – jedenfalls anteilig – laufenden Charakter haben. Dann ist eine automatische Verteilung ohne Prüfung des Zeitraumbezugs rechtlich angreifbar.

Das Urteil im Überblick

Beschluss des SG Landshut vom 17.01.2022, Aktenzeichen S 11 AS 528/21 ER. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 30.12.2021 bis 30.04.2022 Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen zu gewähren, für Dezember 2021 anteilig. Außerdem musste das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen.

Was im Eilverfahren zählt

Im einstweiligen Rechtsschutz geht es nicht darum, den Fall endgültig zu entscheiden, sondern eine akute Notlage zu verhindern. Das Gericht prüft deshalb, ob der Anspruch und vor allem die Eilbedürftigkeit plausibel gemacht sind. Bei existenzsichernden Leistungen genügt dafür regelmäßig eine nachvollziehbare Unterdeckung, weil späteres „Nachzahlen“ die Folgen von Hunger, Stromsperre oder fehlender Mobilität oft nicht realistisch repariert.

Wer war betroffen und wie lebte er?

Der Antragsteller, Jahrgang 1982, wohnte mietfrei im Haus seiner Mutter und hatte nach eigener Darstellung keine Rücklagen. Er stellte am 25.10.2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken konnte.

Gerade weil es um existenzsichernde Leistungen ging, spielte die Frage der richtigen Einkommensanrechnung eine zentrale Rolle.

Das Krankengeld und die Zahlungen im Oktober 2021

Der Antragsteller bezog für die Zeit vom 01.05.2021 bis 08.10.2021 Krankengeld mit einem Tagessatz von 59,30 Euro. Am 06.10.2021 erhielt er 2.253,40 Euro für den Zeitraum vom 24.08.2021 bis 01.10.2021, später kam am 11.10.2021 weiteres Krankengeld für die Zeit vom 02.10. bis 08.10.2021.

Die Zahlungen erfolgten also nicht gleichmäßig monatlich, sondern in größeren Blöcken und teils rückwirkend.

Wie das Jobcenter das Geld angerechnet hat

Mit Bescheid vom 24.11.2021 bewilligte das Jobcenter Leistungen ab 01.10.2021, rechnete aber Krankengeld als Einkommen an. Die größere Zahlung vom 06.10.2021 teilte das Jobcenter nach Abzug eines Tagessatzes auf sechs Monate auf und kürzte damit die Leistungen für November 2021 bis April 2022 Monat für Monat.

Dadurch erhielt der Antragsteller in diesen Monaten nur noch rund 152 Euro monatlich, später nach Anpassung des Regelbedarfs ab Januar 2022 etwa 155 Euro.

Warum diese Kürzung im Alltag „existenzgefährdend“ sein kann

Eine monatelange Reduktion auf rund 150 Euro ist nicht einfach eine „kleine Anpassung“, sondern kann den Alltag praktisch lahmlegen: Lebensmittel, Hygiene, Fahrkarten, Telefon/Internet und notwendige Zuzahlungen lassen sich damit regelmäßig nicht mehr decken. Genau diese reale Unterdeckung ist im Eilverfahren der Hebel – nicht die Frage, ob das Jobcenter grundsätzlich anrechnen darf, sondern ob die gewählte Methode die Existenzsicherung sprengt.

Der Widerspruch und die Zuspitzung der Lage

Gegen die Bescheide ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen und machte geltend, die Kürzung bringe ihn in eine existenzielle Notlage. Er trug vor, die Zahlung vom 06.10.2021 sei bereits verbraucht, weitere Mittel habe er nicht. Weil sich die Kürzung über mehrere Monate auswirkte, beantragte er am 30.12.2021 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht.

Was der Antragsteller im Eilverfahren verlangte

Der Antragsteller wollte vorläufig ungekürzte Leistungen erhalten, also die Auszahlung ohne die mehrmonatige Anrechnung der Krankengeldzahlung. Er argumentierte, Krankengeld werde in der Praxis aus Verfahrensgründen oft rückwirkend für mehrere Wochen auf einmal gezahlt, was nicht automatisch eine „Einmalzahlung“ im Sinne einer monatelangen Verteilung bedeute.

Entscheidend sei, dass er sein Existenzminimum mit den gekürzten Zahlungen nicht sichern könne.

Was das Jobcenter dagegen hielt

Das Jobcenter verteidigte die Verteilung über sechs Monate und berief sich auf die Zuflusstheorie und die rückwirkende Wirkung des Leistungsantrags. Nach seiner Sicht sei die Zahlung als einmalige Einnahme zu behandeln und deshalb auf mehrere Monate aufzuteilen.

Außerdem stellte es darauf ab, dass bei der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht allein der Tag der Antragstellung maßgeblich sei.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut

Das Gericht gab dem Antrag überwiegend statt und verpflichtete das Jobcenter zu höheren Leistungen ab dem 30.12.2021 bis einschließlich April 2022. Es entschied bewusst „dem Grunde nach“, damit das Jobcenter die konkrete Berechnung anhand des individuellen Bedarfs umsetzen kann.

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Für die Zeit vor dem Eilantrag lehnte das Gericht den Antrag ab, weil einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit sichert.

Warum das Gericht die Verteilung über Monate kritisch sah

Das Gericht betonte, dass Krankengeld häufig nicht taggenau, sondern abschnittsweise und rückwirkend gezahlt wird und dies zum typischen Ablauf gehört. Zumindest der Anteil, der die letzten Wochen vor dem Zufluss betrifft, sei deshalb als laufendes Einkommen einzuordnen und nicht pauschal als Nachzahlung.

Wenn der Leistungsanspruch im Zuflussmonat bereits wegen laufender Einnahmen entfalle, greife der Zweck einer Verteilung über Monate nicht.

Der juristische Kern in einem Satz

Der wichtige Punkt ist der Zeitraumbezug: Geht eine Zahlung zwar „in einem Rutsch“ ein, ist aber erkennbar für laufende oder zeitabschnittsbezogene Ansprüche bestimmt, muss das Jobcenter differenzieren – statt den Zufluss allein als Einmalereignis zu behandeln und damit die Kürzung künstlich in die Zukunft zu verlängern.

Warum das Gericht dennoch im Eilverfahren eingriff

Bei existenzsichernden Leistungen sind die Anforderungen im Eilverfahren niedriger, weil eine Unterdeckung später oft nicht realistisch ausgeglichen werden kann. Das Gericht sah hier die Gefahr einer Beeinträchtigung des Existenzminimums, weil der Antragsteller nach eigener Darstellung keine Rücklagen hatte und nur die gekürzten Zahlungen erhielt.

Zugleich wies es darauf hin, dass die Entscheidung nur vorläufig ist und im Hauptsacheverfahren eine Rückforderung möglich sein kann.

Praxis-Check – wann ein Eilantrag besonders naheliegt

Ein Eilantrag wird vor allem dann relevant, wenn die Anrechnung nicht nur im Zuflussmonat wirkt, sondern sich über Monate zieht und eine aktuelle Unterdeckung auslöst.

Typische Warnsignale sind: Konto dauerhaft im Minus, keine Rücklagen, offene Abschlagszahlungen (Strom/Heizung), Rückstände bei Krankenversicherung/Beiträgen, drohende Sperren oder Mahnverfahren – und der Leistungsbescheid erklärt die Kürzung mit einer „Verteilung“ des Zuflusses.

In solchen Konstellationen zählt im Eilverfahren, dass die Notlage mit Kontoauszügen, Forderungsschreiben und einer kurzen Aufstellung der laufenden Fixkosten glaubhaft gemacht wird.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Worum ging es in dem Verfahren?
Das Jobcenter hatte eine Krankengeldzahlung aus Oktober 2021 über mehrere Monate verteilt angerechnet und dadurch die laufenden SGB-II-Leistungen stark gekürzt.

Warum ist Krankengeld bei der Anrechnung oft ein Problem?
Weil Krankengeld in der Praxis häufig in größeren Blöcken und rückwirkend gezahlt wird, was Jobcenter manchmal wie eine Einmalzahlung behandeln, obwohl es teilweise verfahrenstypisch laufendes Einkommen betrifft.

Was hat das Gericht dem Jobcenter konkret aufgegeben?
Es musste dem Antragsteller für den Zeitraum vom 30.12.2021 bis 30.04.2022 Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen gewähren, für Dezember 2021 anteilig.

Warum hat das Gericht nicht auch Leistungen für frühere Monate zugesprochen?
Eilrechtsschutz dient vor allem dazu, eine aktuelle Notlage zu verhindern oder zu beenden; für vergangene Zeiträume soll in der Regel das Hauptsacheverfahren abgewartet werden.

Muss der Antragsteller das Geld später zurückzahlen?
Das kann passieren, wenn im Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass die Anrechnung doch rechtmäßig war, denn die Entscheidung im Eilverfahren ist nur vorläufig.

Fazit

Der Beschluss macht deutlich, dass Jobcenter Krankengeld-Zuflüsse nicht schematisch über Monate verteilen dürfen, wenn dadurch das Existenzminimum bedroht wird. Gerade bei Krankengeld sind blockweise, teils rückwirkende Zahlungen oft verfahrenstypisch und müssen differenziert bewertet werden.

Wer wegen einer solchen Anrechnung monatelang nur stark gekürzte Leistungen erhält, sollte prüfen lassen, ob ein Eilantrag sinnvoll ist.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wichtig ist, den Zeitraumbezug der Krankengeldzahlung greifbar zu machen: Bewilligungs-/Abrechnungsmitteilungen der Krankenkasse, Zahlungsavis und Kontoauszüge zeigen, für welche Wochen das Geld gedacht war und wann es tatsächlich zufloss.

Dazu gehört eine kurze Darstellung der aktuellen Unterdeckung (Fixkosten, offene Forderungen, keine Rücklagen). Wer Widerspruch laufen hat und die Kürzung „gestreckt“ wird, kann parallel Eilrechtsschutz beantragen – mit dem Ziel, die Existenzsicherung bis zur Klärung im Hauptverfahren zu stabilisieren.