Wer eine Betriebsrente als Einmalzahlung erhält, rechnet häufig mit einem klaren Schnitt: Auszahlung jetzt, Entlastung sofort. Das Bundessozialgericht hat dieser Erwartung in einem viel beachteten Urteil eine deutliche Grenze gesetzt.
Nach der Entscheidung unterliegt eine einmalig ausgezahlte Leistung aus einer Direktversicherung grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – selbst dann, wenn die Auszahlung noch vor dem formellen Rentenbeginn erfolgt und die Leistung ganz oder teilweise durch eigene Arbeitsleistung finanziert wurde.
Für Betroffene kann das bedeuten, dass eine einzige Auszahlung über zehn Jahre hinweg Monat für Monat beitragspflichtig bleibt.
Der Fall: 58.390 Euro aus einer Direktversicherung in der Altersteilzeit
Im entschiedenen Verfahren ging es um einen 1950 geborenen Versicherten, der während seiner Altersteilzeit eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung in Höhe von 58.390,07 Euro erhielt.
Versicherungsnehmerin war seine frühere Arbeitgeberin, wie es bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung typisch ist. Die Krankenkasse behandelte die Auszahlung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug und setzte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung fest.
Die Besonderheit lag in den Umständen, auf die sich der Kläger berief. Er sah die Auszahlung nicht als klassische Betriebsrente, sondern als eine Art selbst erarbeitete Überbrückung bis zum Ruhestand.
Er machte geltend, er habe die Leistung durch Mehrarbeit finanziert, sie habe Übergangscharakter, außerdem habe er zum Auszahlungszeitpunkt noch keine Rente bezogen. Hinzu kam der Vorwurf einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vorsorgeformen, etwa der Riester-Rente, sowie gegenüber bestimmten ausländischen Rentenleistungen.
Die 1/120-Regel: Aus einer Einmalzahlung wird rechnerisch eine Monatsleistung
Im Zentrum der praktischen Folgen steht eine Rechenvorschrift, die vielen Versicherten erst bewusst wird, wenn der Beitragsbescheid im Briefkasten liegt: Die sogenannte 1/120-Regel. Eine einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung wird dabei so behandelt, als wäre sie in 120 Monatsbeträge aufgeteilt. Das entspricht einer Verteilung über zehn Jahre. Für jeden dieser Monate wird ein rechnerischer Anteil als beitragspflichtige Einnahme angesetzt.
Im konkreten Betrag bedeutet das: 58.390,07 Euro geteilt durch 120 ergeben rund 486,58 Euro pro Monat. Auf diesen monatlichen Rechenwert werden dann – je nach persönlicher Versicherungskonstellation und jeweils geltenden Beitragssätzen – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben. Wer nur auf die Einmalzahlung schaut, übersieht leicht, dass daraus eine langfristige Beitragsstrecke entstehen kann, die sich über ein ganzes Jahrzehnt zieht.
Was das Bundessozialgericht entschieden hat
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Einmalauszahlung wurde als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eingestuft und damit als beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch behandelt.
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass es sich bei der Direktversicherung um einen anerkannten institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Damit ist der rechtliche Charakter der Leistung grundsätzlich vorgeprägt – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Gewicht dieser Vorsorge durch Verzicht auf anderes Entgelt, durch Mehrarbeit oder durch andere Gestaltungen mitgetragen hat.
Ebenso wichtig ist die Sicht des Gerichts auf den Zeitpunkt der Auszahlung. Das Gericht stellte darauf ab, wozu die Leistung bestimmt ist und in welchem Zusammenhang sie steht.
Nicht entscheidend ist, ob der Rentenbeginn im Sinne des Rentenbescheids bereits erreicht war. Im konkreten Fall befand sich der Mann in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und damit bereits in einer Lebensphase, die das Gericht als faktisches Ausscheiden aus dem Erwerbsleben würdigte. Der Bezug zur Altersversorgung war damit aus Sicht des Senats gegeben, auch wenn die formale Rentenzahlung noch nicht begonnen hatte.
Eigenfinanzierung schützt nicht vor Beitragspflicht
Viele Betroffene empfinden es als besonders hart, wenn sie die Direktversicherung zumindest teilweise aus dem eigenen Arbeitsentgelt oder durch zusätzliche Arbeitsleistung finanziert haben. Intuitiv liegt der Gedanke nahe, dass „selbst erarbeitet“ auch „selbstbestimmt“ bedeutet – und dass sich daraus eine andere beitragsrechtliche Behandlung ergeben müsste. Genau diese Erwartung hat das Bundessozialgericht jedoch nicht geteilt.
Die Richter machen deutlich: Für die Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, aus welchen Quellen die Mittel wirtschaftlich stammen, sondern darauf, ob die Auszahlung dem Typus der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen ist. Die Direktversicherung bleibt in diesem Rahmen eine betriebliche Versorgung, solange sie in der entsprechenden Struktur geführt wurde. Die Beitragslogik knüpft an die Einordnung als Versorgungsbezug an, nicht an die Frage, wie viel „Arbeitnehmergeld“ im Ergebnis darin steckt.
Warum der „Überbrückungscharakter“ nicht überzeugte
Der Kläger argumentierte, die Leistung sei in seiner Lebensplanung als Brücke bis zum Ruhestand gedacht gewesen. Solche Motive sind nachvollziehbar, treffen aber im Beitragsrecht häufig auf eine starre Systematik.
Das Gericht orientiert sich weniger an individuellen Absichten als an objektiven Merkmalen: Vertragsrahmen, Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung, Zweckbestimmung und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Auch wenn eine Auszahlung faktisch eine Übergangszeit finanziert, bleibt sie beitragsrechtlich eine Versorgungsleistung, wenn sie aus einer betrieblichen Altersversorgung stammt.
Das ist für die Praxis bedeutsam, weil gerade Altersteilzeit-Modelle oft darauf angelegt sind, Einkommenslücken in der Zeit vor der regulären Rente zu schließen.
Gleichbehandlung und Verfassung: Warum Art. 3 GG nicht half
Ein weiterer Angriffspunkt war der Gleichheitssatz. Der Kläger sah eine ungerechte Differenzierung gegenüber anderen Vorsorgewegen, insbesondere gegenüber der Riester-Rente, sowie gegenüber bestimmten ausländischen Leistungen.
Das Bundessozialgericht erkannte darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Begründung folgt dem Grundmuster vieler sozialrechtlicher Gleichheitsprüfungen: Unterschiedliche Systeme dürfen unterschiedlich behandelt werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Die betriebliche Altersversorgung ist historisch und systematisch eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft und wird im Sozialversicherungsrecht anders eingeordnet als geförderte private Vorsorgeformen.
Diese Systemunterschiede genügen dem Gericht, um eine abweichende Beitragsbehandlung zu rechtfertigen. Zugleich hält der Senat an seiner Linie fest, dass auch Kapitalleistungen aus Betriebsrenten grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen und dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die praktische Dimension: Warum Betroffene die Belastung oft unterschätzen
In der Beratungspraxis und in vielen persönlichen Finanzplänen steht bei der Direktversicherung häufig der Auszahlungsbetrag im Vordergrund. Weniger präsent ist, dass die Kranken- und Pflegeversicherung daraus über Jahre hinweg ein monatliches „Einkommen auf dem Papier“ macht.
Gerade bei höheren Einmalzahlungen kann der monatliche Rechenwert spürbar ausfallen, und damit auch die laufende Beitragslast. Hinzu kommt, dass die Belastung häufig in einer Lebensphase entsteht, in der die Einkommen insgesamt sinken, etwa beim Übergang aus der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand oder in der Altersteilzeit.
Wer die Auszahlung vor dem Rentenbeginn verlegt, tut das nicht selten in der Hoffnung, so aus der Beitragspflicht herauszukommen. Das Urteil zeigt, dass dieser Ansatz regelmäßig nicht trägt, wenn die Leistung als betriebliche Altersversorgung einzuordnen bleibt. Die Folge ist eine Situation, in der die Liquidität zwar zunächst steigt, die Krankenkasse aber über zehn Jahre einen festen monatlichen Anteil als Bemessungsgrundlage ansetzt.
Was Versicherte daraus ableiten können
Das Urteil ist eine Erinnerung daran, dass die Form der Auszahlung nicht automatisch über die Beitragspflicht entscheidet. Kapitalauszahlung bedeutet im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung keineswegs „einmalig und erledigt“, sondern kann eine lange Nachlaufphase auslösen.
Besonders aufmerksam sollten Beschäftigte sein, die eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben und den Übergang in Altersteilzeit oder Ruhestand planen. In solchen Fällen lohnt es sich, frühzeitig die beitragsrechtlichen Folgen durchzurechnen und nicht nur steuerliche Aspekte zu betrachten.
Auch die zeitliche Gestaltung sollte nicht allein an Rentenbeginn, Freistellungsphase oder Wunschzeitpunkt der Auszahlung ausgerichtet werden, weil diese Faktoren die rechtliche Einordnung nicht zwingend verändern.
Fazit: Eine Einmalzahlung ist oft nur auf dem Konto „einmalig“
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts macht deutlich, wie konsequent das Beitragsrecht die betriebliche Altersversorgung als beitragspflichtige Einnahme behandelt. Weder die Auszahlung vor dem formellen Rentenbeginn noch eine (teilweise) Finanzierung aus eigener Arbeitsleistung schützt zuverlässig vor Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer sich eine Betriebsrente als Kapitalbetrag auszahlen lässt, muss damit rechnen, dass die Kasse daraus für zehn Jahre einen monatlichen Bemessungswert ableitet. Das Urteil ist deshalb vor allem ein Warnsignal für die Planung: Wer die Nettoauszahlung realistisch einschätzen will, muss die langfristige Beitragswirkung mitdenken.
Quelle
Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2020, Az. B 12 KR 1/19 R.




