Kaum ein Thema sorgt in Mehrfamilienhäusern so zuverlässig für Streit wie das abgestellte Fahrrad im Treppenhaus. Für die einen ist es eine pragmatische Lösung gegen Diebstahl und Wetter, für die anderen eine Behinderung, eine Stolperfalle oder im Ernstfall sogar ein Sicherheitsrisiko.
Rechtlich bewegt sich das Ganze in einem Mix aus Mietvertrag, Hausordnung, Mitbenutzungsrechten an Gemeinschaftsflächen und Brandschutzanforderungen. Eine pauschale Antwort „ja“ oder „nein“ gibt es deshalb selten – aber klare Leitlinien, nach denen Gerichte typischerweise entscheiden.
Treppenhaus ist Gemeinschaftsfläche – nicht Lagerraum
Das Treppenhaus gehört in der Regel zu den Gemeinschaftsflächen. Mieterinnen und Mieter dürfen solche Flächen mitbenutzen, allerdings nur so, wie es ihrem Zweck entspricht: Zugang zu Wohnungen, Keller, Briefkästen, Rettungsweg. Genau daraus leitet sich die häufige Grundannahme ab, dass das dauerhafte Abstellen eines Fahrrads dort nicht vom üblichen Gebrauch gedeckt ist. Anders gesagt: Wer sein Rad im Treppenhaus „parkt“, nutzt eine Fläche, die allen gehört, als private Abstellzone – und das ist rechtlich besonders angreifbar, wenn andere dadurch beeinträchtigt werden.
Entscheidend ist dabei nicht nur, ob es „noch irgendwie vorbeigeht“. Schon eine spürbare Einengung, Konflikte beim Durchtragen von Möbeln oder ein erhöhtes Sturzrisiko können genügen, damit Vermieter oder Mitbewohner verlangen dürfen, dass das Fahrrad entfernt wird. Gerichte berücksichtigen außerdem, dass Treppenhäuser oft schlecht einsehbar sind, bei Rauchentwicklung Orientierung schwerfällt und selbst scheinbar kleine Hindernisse gefährlich werden können.
Hausordnung und Mietvertrag: Was wirksam geregelt werden kann
In vielen Häusern steht in der Hausordnung, dass Gegenstände im Treppenhaus nicht abgestellt werden dürfen. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie nachvollziehbare Interessen schützen: freie Durchgänge, Schutz vor Beschädigungen, Sauberkeit und vor allem Sicherheit. Besonders stark ist die Position des Vermieters, wenn es im Haus zumutbare Alternativen gibt, etwa einen Fahrradkeller, einen Fahrradraum, einen Hof mit Fahrradständern oder einen eigenen Kellerraum.
Umgekehrt wird es schwieriger, wenn Alternativen fehlen oder praktisch untauglich sind. Dann kommt eine Interessenabwägung ins Spiel: Wie schwer wiegt das Interesse, das Fahrrad sicher unterzubringen, und wie schwer wiegen die Interessen der anderen Hausbewohner sowie Sicherheitsanforderungen? In dieser Abwägung fällt das Fahrrad oft schlechter aus als Hilfsmittel, die für die alltägliche Mobilität zwingend nötig sind.
Wichtig ist außerdem: Eine Hausordnung wirkt im Mietverhältnis nur dann verlässlich, wenn sie wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde oder als verbindliche Regelung gilt. In der Praxis ist das häufig der Fall, aber nicht automatisch.
Brandschutz: Warum „ein bisschen Platz lassen“ nicht immer reicht
Der rechtliche Druck kommt nicht nur aus dem Nachbarschaftsfrieden, sondern aus dem Sicherheitsrecht. Treppenräume und notwendige Flure sind Teil der Rettungswege. Bauordnungsrechtlich müssen Rettungswege im Brandfall nutzbar bleiben; zusätzlich spielt die Brandlast eine Rolle, also die Menge brennbarer Materialien im Rettungsweg. Ein Fahrrad kann zwar wie Metall wirken, bringt aber oft Kunststoffteile, Reifen und Zubehör mit und kann vor allem zur Barriere werden.
In der Praxis argumentieren Vermieter und Verwaltungen deshalb häufig mit dem Brandschutz, selbst wenn das Fahrrad „an der Wand steht“. Denn im Notfall zählt nicht die Alltagssituation, sondern die Frage, ob Menschen auch bei Panik, Dunkelheit oder Rauch schnell und ohne Hindernisse ins Freie kommen.
Bei E-Bikes verschärft sich die Diskussion: Nicht zwingend das Abstellen, aber spätestens das Laden von Akkus im Treppenhaus wird aus Sicherheitsgründen regelmäßig als unvertretbar bewertet, weil es sich um einen Rettungsweg handelt und Lithium-Ionen-Akkus bei Defekten besondere Brandrisiken bergen. Wer E-Bike-Akkus lädt, sollte das nicht im Treppenraum, nicht in Fluren, nicht in Engstellen tun – und möglichst so, dass im Ernstfall niemand an einer Ladeeinrichtung vorbei muss.
Was Gerichte beim Fahrrad im Treppenhaus typischerweise abwägen
Die Rechtsprechung zeigt ein wiederkehrendes Muster: Gibt es einen Fahrradraum oder eine andere zumutbare Abstellmöglichkeit, dürfen Vermieter bzw. Hausordnungen das Abstellen im Hausflur oder Treppenhaus untersagen. Ein oft zitierter Fall ist eine Entscheidung des LG Hannover, die ein Verbot in der Hausordnung im Grundsatz stützt, wenn Alternativen vorhanden sind.
Fehlen Alternativen, verlagert sich die Debatte häufig darauf, ob das Fahrrad in die Wohnung genommen werden darf. Einige Entscheidungen betonen, dass der Transport durch das Treppenhaus und das Abstellen in der Wohnung grundsätzlich zum Wohngebrauch gehören können, jedenfalls solange kein wirksames Verbot vereinbart ist und keine Schäden oder unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen. Besonders bei teuren Fahrrädern und bei nachweislicher Diebstahlgefahr wird das Interesse am sicheren Unterbringen stärker gewichtet.
Eine wichtiger Vergleich ist die Rechtsprechung zu Kinderwagen und Rollstühlen. Der Bundesgerichtshof hat für Kinderwagen im Hausflur klargestellt, dass eine Abwägung stattfinden muss und ein Abstellen erlaubt sein kann, wenn es zumutbar ist und niemand dadurch unvertretbar beeinträchtigt wird. Gleichzeitig wird beim Fahrrad häufig anders entschieden, weil Gerichte es eher als Verkehrsmittel ansehen, das grundsätzlich auch anderweitig untergebracht werden kann. Genau dieser Unterschied erklärt, warum Kinderwagen im Treppenhaus öfter geduldet werden als Fahrräder, obwohl beides Platz braucht.
Eigentumswohnung und WEG: Wenn die Hausgemeinschaft strenger sein darf
Wer nicht mietet, sondern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt, muss zusätzlich das Wohnungseigentumsrecht beachten. Dort können Beschlüsse und Hausordnungen – innerhalb rechtlicher Grenzen – sehr konkret festlegen, wo Fahrräder stehen dürfen. In der Praxis relevant sind Entscheidungen, die sogar ein Verbot bestätigen, Fahrräder durch das Treppenhaus in die Wohnung zu transportieren, wenn eine WEG dafür sachliche Gründe hat, etwa Schutz vor Verschmutzung und Beschädigungen und wenn Alternativen vorhanden sind. Das ist für viele überraschend, weil man bei Eigentum intuitiv „mehr Freiheit“ erwartet, die WEG aber gerade über gemeinschaftliche Regeln funktioniert.
Für Mieterinnen und Mieter in einer WEG-Immobilie gilt: Selbst wenn das Mietrecht bestimmte Nutzungen tendenziell zulässt, können WEG-Regeln mittelbar Bedeutung bekommen, wenn sie wirksam in den Mietvertrag einbezogen sind oder der Vermieter verpflichtet ist, WEG-Vorgaben durchzusetzen.
Abmahnung, Unterlassung, Kündigung: Welche Konsequenzen drohen
Wenn ein Fahrrad trotz Verbots oder trotz Beschwerden dauerhaft im Treppenhaus steht, ist der typische Weg zunächst die Aufforderung zur Entfernung, oft verbunden mit einer Abmahnung. Bleibt das Verhalten unverändert, kann der Vermieter auf Unterlassung dringen. Bei hartnäckiger Wiederholung kann das – je nach Einzelfall – auch kündigungsrechtlich relevant werden, wobei Gerichte stets prüfen, wie schwer die Beeinträchtigung ist, ob vorher klar kommuniziert wurde und ob mildere Mittel gereicht hätten.
Wichtig ist dabei auch die Haftungsfrage: Wer beim Rangieren Wände, Geländer, Stufen oder Aufzug beschädigt oder Reifenspuren verursacht, kann schadensersatzpflichtig sein. Selbst wenn das Mitnehmen in die Wohnung erlaubt ist, folgt daraus nicht das Recht, dabei rücksichtslos zu handeln.
Darf der Vermieter das Fahrrad einfach entfernen lassen?
In der Alltagspraxis kommt es vor, dass Hausverwaltungen angekündigt „räumen“ oder dass ein Fahrrad plötzlich weg ist. Rechtlich ist das heikel.
Grundsätzlich darf Eigentum nicht eigenmächtig entsorgt oder „eingezogen“ werden, ohne dass vorher aufgefordert wurde, es zu entfernen, und ohne angemessene Frist. In echten Notlagen, etwa wenn ein Rettungsweg akut blockiert ist oder eine Gefahrensituation besteht, kann ein sofortiges Handeln eher gerechtfertigt sein. Wer betroffen ist, sollte den Vorgang dokumentieren und zeitnah klären, wo das Fahrrad geblieben ist und auf welcher Grundlage gehandelt wurde.
Praktische Lösungen ohne Rechtsstreit
Viele Konflikte lassen sich entschärfen, bevor sie juristisch werden: Wer sein Fahrrad ungern draußen lässt, ist oft besser beraten, es in die Wohnung oder in den Keller zu bringen, statt es im Treppenhaus zu „parken“.
Wo das kaum möglich ist, helfen klare Absprachen: ein definierter Stellplatz, der wirklich niemanden behindert, eine platzsparende Wandhalterung in einem geeigneten Bereich oder eine Verbesserung der Abstellinfrastruktur durch die Hausgemeinschaft. Gerade bei steigender Fahrradnutzung wird das zunehmend zum Ausstattungs- und Organisationsproblem von Immobilien – und weniger zu einem „Fehlverhalten“ Einzelner.
Fazit
Das dauerhafte Abstellen eines Fahrrads im Treppenhaus ist in vielen Fällen nicht erlaubt oder zumindest rechtlich riskant – besonders dann, wenn eine Hausordnung es untersagt oder wenn alternative Abstellmöglichkeiten vorhanden sind. Selbst ohne ausdrückliches Verbot kann es unzulässig sein, sobald andere beeinträchtigt werden oder Sicherheitsanforderungen berührt sind.
Deutlich besser stehen die Chancen, wenn das Fahrrad nur kurzzeitig dort steht, niemand behindert wird und es nachvollziehbare Gründe gibt. Am konfliktärmsten ist meist die Lösung, das Fahrrad in die Wohnung, den Keller oder einen dafür vorgesehenen Bereich zu bringen. Bei E-Bikes gilt zusätzlich: Akkus und Ladegeräte gehören nicht in Rettungswege.
Quellen
BGH, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06 (dejure.org); LG Hannover, Urteil vom 17.10.2005, Az. 20 S 39/05 (dejure.org; Einordnung auch bei Stiftung Warentest test.de); AG Münster, Urteil vom 02.06.1993, Az. 7 C 127/93 (dejure.org); LG München I, Urteil vom 23.11.2017, Az. 36 S 3100/17 WEG




