Bei einem Grad der Behinderung (GdB) wegen einer schweren Erkrankung gilt die sogenannte Heilungsbewährung. Da der gesundheitliche Zustand sich durch eine Therapie verbessern kann, gilt der festgestellte Grad der Behinderung nur befristet. Nach einigen Jahren prüft das Versorgungsamt erneut, wie die Situation sich entwickelt hat.
Rechtlich basiert die Bewertung auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zur VersMedV/VMG). Eine Herabsetzung nach Ablauf der Heilungsbewährung erfolgt regelmäßig als „wesentliche Änderung“ nach § 48 SGB X.
Dauer der Heilungsbewährung bei Darmkrebs
Die Heilungsbewährung beginnt typischerweise mit Abschluss der Primärtherapie, also Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie. Bei Darmkrebs dauert sie in der Regel fünf Jahre. Anschließend zählt für die Einstufung allein, welche funktionellen Einschränkungen tatsächlich bestehen.
LSG Baden-Württemberg: Risiko allein begründet keinen GdB
Das kann sogar dazu führen, dass statt wie zuvor eine Schwerbehinderung gar keine Behinderung mehr gilt. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem konkreten Fall (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 – L 6 SB 2892/18).
Leitsatz des Gerichts zur Neubewertung
Die Richter orientierten sich an dem Leitsatz, dass sich der Grad der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung nur noch nach den tatsächlich vorhandenen Funktionseinbußen bemisst. Ob ein Risiko besteht, erneut zu erkranken, spielt bei dieser Neueinstufung keine Rolle.
Ausgangslage: GdB 80 wegen Darmkrebs
Der Betroffene erkrankte 2009 an Krebs im Dickdarm. Ärzte entfernten ihm den Tumor, anschließend folgte eine Rehabilitation. Im Jahr der Operation stellte das Versorgungsamt auf Antrag einen GdB von 80 wegen der Dickdarmerkrankung fest, außerdem einen GdB von zehn für eine Funktionseinschränkung im Handgelenk.
Der GdB von 80 war in Heilungsbewährung anerkannt. Das bedeutete fünf Jahre Befristung mit anschließender erneuter Prüfung.
Nachprüfung nach fünf Jahren: Hinweise des Betroffenen
2014 leitete die Behörde eine Nachuntersuchung ein. Der Betroffene gab an, er leide an einem familiär bedingten Geneffekt mit erhöhtem Krebsrisiko. Außerdem berichtete er über wiederkehrenden Durchfall und Verstopfung, weshalb er auf seine Ernährung achten müsse.
Er nannte zusätzlich Heuschnupfen, Beschwerden am rechten Handgelenk und Folgen eines Kreuzbandrisses. Eine ärztliche Bescheinigung bestätigte ein HNPCC-/Lynch-Syndrom mit erhöhtem Risiko für Tumoren des Verdauungstrakts und der Harnorgane.
Prognose vs. Funktion: Warum die Heilungsbewährung nicht verlängert wurde
Auch eine ungünstige Prognose oder engmaschige Nachsorge verlängert die Heilungsbewährung grundsätzlich nicht. Nach Ablauf wird ausschließlich die objektiv feststellbare Funktionsbeeinträchtigung bewertet und nicht das statistische Risiko.
Medizinische Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung
Obwohl die Krebserkrankung fünf Jahre zurücklag, waren regelmäßige Kontrollen erforderlich. Zugleich lag kein „fassbarer Erkrankungsprozess“ vor. Der Betroffene war körperlich gut belastbar, Hinweise auf Tumorwachstum bestanden nicht.
Ergebnis der Neubewertung: Kein GdB mehr wegen Krebs
Das Versorgungsamt sah wegen des Krebsleidens keinen GdB mehr. Die Einschränkungen im Handgelenk rechtfertigten weiterhin einen GdB von zehn, der nun den Gesamt-GdB bestimmte.
Widerspruch und Klage: Argumente des Betroffenen
Der Betroffene wandte ein, eine Heilung liege nicht vor. Das genetisch erhöhte Krebsrisiko wirke sich weiterhin auf sein Leben aus, weshalb ein GdB anzuerkennen sei. Für das Handgelenk hielt er einen GdB von 20 für angemessen.
Das Versorgungsamt wertete die Unterlagen eines Versorgungsarztes aus und wies den Widerspruch zurück. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht und in der Berufung vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
Begründung des LSG: Keine funktionellen Einschränkungen mehr
Die Richter erklärten die Entscheidung des Versorgungsamts für rechtmäßig. Es gab keine Anhaltspunkte für ein erneutes Tumorwachstum. Bei einer behandelbaren Darmerkrankung gilt eine Heilungsbewährung von fünf Jahren als Höchstgrenze, die 2014 erreicht war.
Ein „atypischer Fall“, der eine Verlängerung rechtfertigen würde, lag nicht vor. Der Kläger litt nicht mehr unter funktionellen Einschränkungen aufgrund seines Darmleidens.
Maßstab nach den VMG: Beschwerden reichen nicht aus
Die vorhandenen Beschwerden infolge der Darmerkrankung rechtfertigten keinen GdB. Maßgeblich ist der Vergleich mit den VMG-Kriterien, etwa bei Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung werden fortbestehende Darmfunktionsstörungen, etwa chronische Diarrhö, Inkontinenz oder Stoma-Folgen, nach den Verdauungs-Kriterien der VMG bewertet. Reine Beschwerden ohne objektivierbare Funktionsdefizite genügen nicht.
Fazit des Falls und praktischer Hinweis
Die Schwerbehinderung mit GdB 80 wurde zu Recht auf null gesetzt. Lediglich der GdB von zehn für die Einschränkungen am Handgelenk blieb bestehen.
Praktischer Hinweis: Wer dauerhafte, ärztlich dokumentierte Folgeschäden nachweisen kann, sollte diese im Rahmen der Neubewertung gezielt vorlegen, damit die funktionellen Auswirkungen nach den VMG sachgerecht berücksichtigt werden.




