Kurzarbeitergeld: Frist ohne eigene Schuld versäumt – Gericht entscheidet über Antrag

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Wer die Frist für einen Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ohne eigenes Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Das hat das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 20. Mai 2026 entschieden (Az. L 2 AL 10/24 WA P). Im Streitfall ging es um Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Januar 2021.

Die Wiedereinsetzung ermöglicht, dass ein verspäteter Antrag trotz Fristversäumnis noch berücksichtigt wird. Wird ein Antrag rechtzeitig, ordnungsgemäß adressiert und ausreichend frankiert zur Post gegeben, können unvorhersehbare Verzögerungen der Briefbeförderung eine solche Wiedereinsetzung rechtfertigen. Eine allgemeine Verpflichtung, statt eines einfachen Briefes einen anderen Versandweg zu wählen, sah das Gericht nicht.

Auch bei der dreimonatigen Ausschlussfrist ist Wiedereinsetzung möglich

Kurzarbeitergeld muss nach § 325 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten beantragt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den die Leistung beantragt wird. Für Januar 2021 endete sie damit am 30. April 2021.

Für die Einhaltung der Frist zählt grundsätzlich der Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit. Die rechtzeitige Absendung allein wahrt die Frist nicht. Sie kann aber eine Wiedereinsetzung begründen, wenn der Antrag wegen einer unvorhersehbaren Postverzögerung verspätet eingeht.

Die Bezeichnung als Ausschlussfrist bedeutet nicht, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 5. Juni 2024 entschieden, dass § 27 SGB X auch auf diese Antragsfrist anwendbar ist (Az. B 11 AL 3/23 R). Dieser Rechtsprechung schloss sich das LSG Hamburg an.

Welche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gelten

Nach § 27 Abs. 1 SGB X ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet. Im vorliegenden Fall kam es deshalb auch auf das Verhalten des beauftragten Steuerberaters an.

Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit der Sorgfalt gehandelt hat, die ihm unter den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise zuzumuten war. Bereits leichte Fahrlässigkeit kann eine Wiedereinsetzung ausschließen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die persönlichen Umstände und besonderen Kenntnisse des Betroffenen beziehungsweise seines Vertreters.

Der Wiedereinsetzungsantrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragstellung oder im weiteren Verfahren glaubhaft zu machen. Außerdem muss die versäumte Handlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt werden; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden.

Postausgangsbuch belegte die rechtzeitige Absendung

Das LSG Hamburg hatte keine Zweifel daran, dass der Steuerberater den Antrag vom 19. April 2021 noch am selben Tag ordnungsgemäß frankiert und adressiert zur Post gegeben hatte. Dafür sprach insbesondere das fortlaufend und nachvollziehbar geführte Postausgangsbuch.

Zusätzlich berücksichtigte der Senat Ermittlungen des Sozialgerichts Itzehoe zu weiteren Briefen, die am selben Tag an andere Arbeitsagenturen verschickt worden waren. Diese Sendungen waren bereits am Folgetag eingegangen. Die Agentur für Arbeit bestritt die Absendung des streitigen Antrags am 19. April 2021 zuletzt ebenfalls nicht mehr.

Die Sendung an die Agentur Hamburg traf dagegen erst im Mai ein. Der vollständige Leistungsantrag lag dort am 6. Mai 2021 vor. Die Antragsfrist für Januar 2021 war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

Wiedereinsetzungsantrag ging innerhalb von zwei Wochen ein

Die Klägerin beantragte mit ihrem Widerspruch vom 17. Juni 2021 gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2021 zugleich Wiedereinsetzung. Nach der Berechnung des Gerichts hielt sie damit die Zwei-Wochen-Frist ein.

Das Gericht legte den 3. Juni 2021 als Bekanntgabetag des Ablehnungsbescheids zugrunde. Mit dessen Bekanntgabe erfuhr die Klägerin nach der Bewertung des Gerichts, dass ihr Antrag verspätet eingegangen war. Damit war das Hindernis entfallen, das einer rechtzeitigen Reaktion auf die Fristversäumnis entgegenstand.

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Die Zwei-Wochen-Frist begann am 4. Juni 2021 und endete am 17. Juni 2021. An diesem Tag ging der Wiedereinsetzungsantrag ein.

Für die Berechnung galt die damalige Bekanntgabevermutung von drei Tagen nach Aufgabe des Bescheids zur Post. Seit dem 1. Januar 2025 sieht § 37 Abs. 2 SGB X grundsätzlich vier Tage vor. Diese Änderung betrifft die Bekanntgabe behördlicher Bescheide und ersetzt keinen Nachweis über den Eingang eines Leistungsantrags.

Einfacher Brief war als Versandweg zulässig

Die Agentur für Arbeit vertrat die Auffassung, die Klägerin hätte einen anderen Versandweg wählen müssen. Dem widersprach das LSG Hamburg: Eine allgemeine Verpflichtung, Anträge mit Sendungsverfolgung zu verschicken, besteht danach nicht.

Das Gericht unterschied den Fall von seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (Az. L 2 AL 25/24 ZVW P). Dort war eine Sendung mit der Möglichkeit zur Sendungsverfolgung verschickt worden. Wird eine solche Kontrollmöglichkeit trotz drohenden Fristablaufs nicht genutzt, kann nach Auffassung des Senats zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegen.

Der Vorwurf betrifft dann die unterlassene Kontrolle, durch die eine Verzögerung möglicherweise rechtzeitig hätte erkannt werden können. Daraus folgt jedoch keine Pflicht, von vornherein einen Versand mit Sendungsverfolgung zu wählen.

Bei rechtzeitiger Absendung dürfen Antragsteller grundsätzlich auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verzögerungen bestehen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine solchen Anhaltspunkte. Die ungewöhnlich lange Beförderungsdauer gerade der Sendung an die Agentur Hamburg musste die Klägerin nicht vorhersehen.

Auch Beitragserstattung und Verzinsung waren zu berücksichtigen

Das LSG Hamburg bejahte den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Januar 2021. Daneben bestand ein Anspruch auf pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach der damals geltenden pandemiebedingten Sonderregelung.

Rechtsgrundlage war § 2 Abs. 1 Kurzarbeitergeld-Verordnung in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Daraus lässt sich kein allgemeiner heutiger Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge ableiten.

Die Verzinsung richtete sich nach § 44 SGB I. Für den Zinsbeginn berücksichtigte das Gericht den vollständigen Antragseingang am 6. Mai 2021. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags.

Wichtig: Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gelten andere Regeln

Vom Leistungsantrag ist die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III zu unterscheiden. Für eine verspätete Anzeige lässt sich die Entscheidung des LSG Hamburg nicht entsprechend heranziehen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden, dass § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 SGB X enthält (Az. B 11 AL 7/24 R). Die Vorschrift bestimmt vielmehr, ab welchem Monat Kurzarbeitergeld geleistet werden kann. Eine Wiedereinsetzung kommt deshalb insoweit nicht in Betracht.

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich frühestens für den Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingeht. Für davorliegende Monate ist eine rückwirkende Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen. Arbeitgeber müssen deshalb die Anzeige des Arbeitsausfalls und den anschließenden Leistungsantrag getrennt im Blick behalten.