Keine Betriebsrentenkürzung bei Unterschreiten der Armutsschwelle

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EuGH: Mindestsicherung muss für Betriebsrentner erhalten bleiben

Betriebsrentner haben bei einer Firmenpleite Anspruch auf eine Mindestsicherung für ihre betriebliche Altersversorgung. Wird eine Betriebsrente wegen Zahlungsschwierigkeiten der Pensionskasse und der Insolvenz des Arbeitgebers gekürzt, darf die Rentenkürzung nicht zu einem Unterschreiten der in der EU für jedes Land ermittelten Armutsgefährdungsschwelle führen, urteilte am Donnerstag, 19. Dezember 2019, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg auf Anfrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: C-168/18).

Der klagende deutsche Rentner erhielt eine Betriebsrente. Der Arbeitgeber kam direkt für eine monatliche Pensionszulage sowie für das jährliche Weihnachtsgeld auf. Als überbetriebliche Einrichtung zahlte die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft jeden Monat die reguläre Pensionskassenrente.

Doch als die Pensionskasse 2003 in wirtschaftliche Bedrängnis geriet, musste sie die Pensionskassenzahlungen kürzen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) genehmigte zwischen 2003 und 2013 insgesamt elf Betriebsrentenkürzungen. Die Betriebsrente fiel damit um insgesamt 13.8 Prozent niedriger aus. Es kam zu einem Rentenverlust von monatlich 82,74 Euro.

Nach deutschem Recht muss der Arbeitgeber hierfür aufkommen und die Betriebsrentenkürzungen ausgleichen. Doch als dieser Insolvenz anmelden musste, war nun der sogenannte Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung zuständig. Dieser lehnte einen Ausgleich für die Betriebsrentenkürzungen ab. Er sei nach deutschem Recht hierfür nicht zuständig.

Das BAG fragte nun beim EuGH an, inwieweit EU-Recht einen Ausgleich für die Betriebsrentenkürzung vorschreibt.

Betriebsrentnern muss eine Mindestsicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung verbleiben

Der EuGH stellte nun fest, dass Betriebsrentnern eine Mindestsicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung verbleiben muss. Grundsätzlich müsse dem Rentner bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhalten bleiben. Dabei dürfe der Rentner aber nicht unter die vom Statistischen Amt der EU ermittelten Armutsgefährdungsschwelle rutschen. Diese liegt bei 60 Prozent des Durchschnittseinkommens. Im Jahr 2018 galt danach in Deutschland ein Single-Haushalt als von Armut gefährdet, wenn er nicht mehr als 13.098 Euro zur Verfügung hat.

Werde die Armutsgefährdungsschwelle unterschritten, müsse der Pensions-Sicherungs-Verein weitere Leistungen zahlen, vorausgesetzt, diese Aufgabe sei ihm nach nationalem Recht übertragen worden. Dies hatte der Pensions-Sicherungs-Verein sowie Deutschland im vorliegenden Fall jedoch bestritten. Dann könnten aber Betroffene Ansprüche gegenüber dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltend machen, so der EuGH. Dies muss nun das BAG klären. fle

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