So hoch ist die Rente bei gleichzeitig bezogener Witwenrente

Die Rentenversicherung rechnet eigene Einkünfte bei der Auszahlung der Witwenrente an. Dafür gibt es ein pauschales Verfahren, das einen Freibetrag ebenso berücksichtigt wie Kinderzuschlag. Unterschiede gibt es bei der kleinen und der großen Witwenrente.

Wir zeigen in diesem Beitrag, wie Ihre eigene Rente bei der Witwenrente angerechnet wird und machen dies an einem konkreten Beispiel plastisch.

Kleine und große Witwenrente

Die kleine Witwenrente gilt für Hinterbliebene, die jünger sind als 47 Jahre und weder eine Erwerbsminderung noch ein Kind haben. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Sie ist mit Ausnahme des Bestandsschutzes auf 24 Monate begrenzt.

Die große Witwenrente bekommen Sie, wenn Sie älter als 47 Jahre sind oder erwerbsgemindert oder ein Kind haben. Sie beträgt nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Hinterbliebenen, und nach neuem Recht 55 Prozent.

Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente (ohne Kind/Erwerbsminderung)

Todesjahr des/der Versicherten Erforderliches Alter des/der Hinterbliebenen
2011 oder früher 45 Jahre
2012 45 J. + 1 Monat
2013 45 J. + 2 Monate
2014 45 J. + 3 Monate
2015 45 J. + 4 Monate
2016 45 J. + 5 Monate
2017 45 J. + 6 Monate
2018 45 J. + 7 Monate
2019 45 J. + 8 Monate
2020 45 J. + 9 Monate
2021 45 J. + 10 Monate
2022 45 J. + 11 Monate
2023 46 Jahre
2024 46 J. + 2 Monate
2025 46 J. + 4 Monate
2026 46 J. + 6 Monate
2027 46 J. + 8 Monate
2028 46 J. + 10 Monate
2029 oder später 47 Jahre

Die eigene Rente wird nicht vollständig angerechnet

Die eigene Rente wird nur teilweise auf die Witwenrente angerechnet. Ein Teil des Einkommens (und damit der Rente) bleibt als Freibetrag unberührt. Der darüber hinaus gehende Betrag wird zu 40 Prozent einbezogen.

Anzurechnende Einkünfte (§ 18a SGB IV)

Kategorie Typische Beispiele
Erwerbseinkommen
Lohn/Gehalt; Gewinn aus Selbständigkeit; Minijob-Entgelt
Erwerbsersatzeinkommen
Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Übergangsgeld; Kurzarbeiter- oder Mutterschaftsgeld
Vermögenseinkünfte
Zinsen; Dividenden; Mieteinnahmen; Verpachtung
Sonstige Leistungen
Betriebs-, Riester-, Rürup-Renten; Pensionen/Betriebsrenten; private Rentenversicherungen
Elterngeld
Basis- und ElterngeldPlus
Aufstockungs-/Zuschlagsbeträge
Zuschläge zur Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28 EStG)

Nicht anzurechnende Einkünfte (Auswahl)

Einkünfte (nicht anrechenbar)
Pflegegeld nach § 37 SGB XI
Blindengeld; Landespflegegeld
Entschädigungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Wohngeld; Kinderzuschlag; BAföG
Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen (steuerfrei)
Abfindung bei Wiederheirat (Rentenkapital)

Was passiert, wenn der/die Versicherte vor dem maßgeblichen Alter stirbt?

Stirbt Ihr Ehe- oder Lebenspartner vor dem 65. Geburtstag (die Grenze wird – wie die Regelaltersgrenze – bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben), kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente:

Zeitpunkt des Todes Kürzung (Abschlag)
vor dem 62. Geburtstag 10,8 %
zwischen 62 J. und maßgeblichem Alter 0,3 % pro Monat
nach Erreichen des maßgeblichen Alters kein Abschlag

Wie hoch ist der Freibetrag?

Der monatliche Freibetrag für die Witwenrente steigt ab dem 1. Juli 2025 auf 1.076,86 Euro des Netto-Gesamteinkommens. Gegenwärtig liegt er noch bei 1.038,05 Euro. Er orientiert sich am aktuellen Rentenwert und wird jährlich angepasst. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag noch einmal um 228,42 Euro.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners oder der Partnerin wird kein eigenes Einkommen an die Witwenrente angerechnet. Dieses Sterbevierteljahr soll helfen, die Lebensumstellung in der Trauerphase nicht zusätzlich zu erschweren. Der Vorschuss muss innerhalb von 30 Tagen beantragt werden.

Ein Beispiel

Nehmen wir an, Helgas Ehemann Holger ist nach schwerer Krankheit verstorben, und das Sterbevierteljahr ist vorüber. Helga erhält selbst eine Altersrente von 1.200 Euro netto pro Monat und hat kein sonstiges Einkommen. Derzeit liegt der Freibetrag noch bei 1.038,05 Euro. Es bleiben also noch 161,95 Euro, die auf die Witwenrente angerechnet werden.

Diese werden allerdings nur zu 40 Prozent angerechnet. Im Ergebnis wird wegen Helgas Altersrente die Witwenrente um 64,78 Euro gekürzt.

Ab Juli 2025 beträgt der Freibetrag dann 1.076, 86 Euro. Von Helgas Altersrente werden also nur noch 123, 14 Euro angerechnet, und dies wiederum zu 40 Prozent. Ihre Witwenrente wird also um 49,26 Euro gekürzt.

Wann bleibt Helga unter dem Freibetrag?

Wann würde Helga unter dem Freibetrag bleiben? Um die Nettorente zu berechnen, werden vom Bruttobetrag der eigenen Rente pauschal 14 Prozent abgezogen (bei allen, die ab 2011 in Rente gingen, vorher galt ein Satz von 13 Prozent). Wenn Helga (die 2019 in Ruhestand ging) mit ihrer anzurechnenden Nettorente unter 1.076,86 Euro bleibt, erhält sie die ungekürzte Witwenrente.

Dafür dürfte Helgas Bruttorente nicht mehr als 1.252 Euro betragen. Denn 1.252 Euro minus 14 Prozent sind 1.076,72 Euro. Ab Juli 2025 würde Helga damit unter dem Freibetrag von 1.076,86 Euro liegen.