Für die Auszahlung des Bürgergeldes ist in der Regel ein Bankkonto erforderlich. Banken und Sparkassen weigern sich aber immer wieder, ein Konto einzurichten.
Das Jobcenter muss daher unter Berücksichtigung der Umstände eine Auszahlungsform wählen, die zum tatsächlichen Leistungserfolg, d.h. zum Abruf der Leistungen durch den Betroffenen, führt.
Jobcenter zahlte Leistungen als Scheck, obwohl klar war, dass der Betroffene diese nicht einlösen konnte
Im Fall eines Leistungsbeziehenden, dem sowohl die Beantragung eines neuen Personalausweises als auch die Eröffnung eines Girokontos verweigert wurde, befassten sich die Gerichte mit dieser Frage. Der Betroffene hatte Leistungen per Postscheck erhalten, diese aber nie eingelöst.
Das Jobcenter lehnte daraufhin die weitere Gewährung von Leistungen in Form von Barüberweisungen oder Inhaberschecks ab, das Sozialgericht Dresden entschied jedoch anders.
In einem weiteren Verfahren ging es um die Ausgabe von Geldkarten zur Barauszahlung von Eingliederungsleistungen, die das Jobcenter verweigerte.
Das Sozialgericht Dresden entschied ebenfalls, dass der Betroffene die Kosten für die Barauszahlung aus dem bewilligten Regelsatz zu tragen und einen neuen Personalausweis zu beantragen habe. Die Auszahlung habe per Verrechnungsscheck zu erfolgen.
Jobcenter muss bei Auszahlungsart die Situation des Betroffenen berücksichtigen
Der Betroffene legte gegen das Urteil Berufung ein, da ihm durch die Art der Auszahlung die ihm zustehenden Leistungen de facto vorenthalten würden. Außerdem sei eine Identifizierung durch einen Personalausweis erforderlich, über den er nicht verfüge. Er beantragte daher die Barauszahlung der SGB-II-Leistungen.
Das Sächsische Landessozialgericht entschied im anschließenden Verfahren zugunsten des Betroffenen. Die Leistungen seien in Form von Zahlscheinen mit Barcode und nicht in Form von Schecks auszuzahlen (Az.: L 7 AS 1170/19 B ER).
Außerdem bestehe keine Pflicht, ein Girokonto zu beantragen. Dass das Jobcenter einen Auszahlungsweg gewählt hat, der für den Betroffenen wegen des fehlenden Personalausweises nicht einlösbar ist, hält das LSG für grundsätzlich bedenklich, da es sich um eine treuwidrige Vereitelung des Leistungserfolgs handele. Zahlscheine mit Barcode könnten dagegen ohne weitere Voraussetzungen eingelöst werden.
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